13.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/104


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt

(2014/269/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2009 hat der Rat den Beschluss 2009/935/JI (3) erlassen.

(2)

Da die Festlegung der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI genannten Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt, (im Folgenden „Liste“) mit den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Verbindung steht, werden dem Rat mit jenem Buchstaben Durchführungsbefugnisse übertragen, um die Liste festzulegen. Entsprechend den Beschlüssen 2009/371/JI und 2009/935/JI findet sich die Liste im Anhang des Beschlusses 2009/935/JI.

(3)

Es obliegt dem Verwaltungsrat von Europol, die Liste erforderlichenfalls zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob dem Rat Änderungen daran vorgeschlagen werden.

(4)

In seiner Sitzung vom 3./4. Oktober 2012 hat der Verwaltungsrat von Europol beschlossen, dem Rat zu empfehlen, bestimmte Drittstaaten in die Liste aufzunehmen, und hat die operativen Erfordernisse dafür dargelegt, mit diesen Drittstaaten Kooperationsabkommen zu schließen.

(5)

Angesichts der Zusicherungen im Rahmen der 2009 gegründeten Östlichen Partnerschaft, der Paraphierung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien im November 2013 und der Assoziierungsagenda EU-Georgien sowie des Aktionsplans für die Visaliberalisierung zwischen der EU und Georgien ist es äußerst wichtig, dass Europol der Einleitung des Verfahren für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Georgien Vorrang einräumt.

(6)

Der Beschluss 2009/935/JI sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Rat hat am 19. Dezember 2012 beschlossen, das Europäische Parlament zu konsultieren, das im Anschluss eine Stellungnahme abgegeben hat (4) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Nummer 1 des Anhangs des Beschlusses 2009/935/JI werden die folgenden Einträge eingefügt:

Brasilien

Georgien

Mexiko

Vereinigte Arabische Emirate.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.

(3)  Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12).

(4)  Stellungnahme vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).