14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2011

über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury für die Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel durch den Rat

(2011/831/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU sieht vor, dass eine europäische Jury aus unabhängigen Experten („europäische Jury“) eingerichtet wird und dass dieser Jury dreizehn Mitglieder angehören, die von den europäischen Organen und Einrichtungen ernannt werden, wobei der Rat vier Mitglieder für drei Jahre ernennt.

(2)

Die Organe und Einrichtungen sollten sicherstellen, dass sich die Kompetenzen der von ihnen ernannten Mitglieder der europäischen Jury so weit wie möglich ergänzen.

(3)

Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Vorschlagens der Bewerber, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen, bereits über ein oder mehrere Experten in dieser Jury verfügen, die nicht vom Rat, sondern von einem anderen Organ oder einer Einrichtung ernannt worden sind, sollten bei der Entscheidung über ihre Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren bedenken, dass in geografischer Hinsicht und in Bezug auf das Geschlechterverhältnis Ausgewogenheit angestrebt werden sollte.

(4)

Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung seiner vier Mitglieder der europäischen Jury festlegen.

(5)

Diese Modalitäten sollten fair, leicht anzuwenden, nicht diskriminierend und transparent sein und gewährleisten, dass die als Mitglieder der europäischen Jury ernannten Personen ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

(6)

Die Modalitäten sollten erforderlichenfalls anhand der Ergebnisse der in Artikel 18 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU vorgeschriebenen Evaluierung der Maßnahme für das Europäische Kulturerbe-Siegel angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von vier Mitgliedern der europäischen Jury.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten werden zur Einreichung von Vorschlägen von Bewerbern aufgefordert, die Mitglieder in der europäischen Jury werden sollen. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Verfahren ist freiwillig. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen Bewerber vorschlagen. Um geografische Ausgewogenheit zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die über Experten verfügen, die vom Rat für den vorangegangenen Zeitraum ernannt wurden, von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2)   Bewerbungen müssen in schriftlicher Form eingereicht werden und eindeutig belegen, dass der jeweilige Bewerber ein unabhängiger Experte ist, der über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in den für die Ziele der Maßnahme relevanten Bereichen verfügt und sich für die Arbeit in der europäischen Jury gemäß den in Teil 1 des Anhangs vorgesehenen Anforderungen einsetzt. Diese Bewerbungen müssen auch eine ordnungsgemäß unterzeichnete Erklärung gemäß Teil 2 des Anhangs enthalten.

(3)   In den Bewerbungen wird für jeden Bewerber eine der folgenden Kategorien von Fachkenntnissen als Hauptkategorie angegeben:

europäische Geschichte und Kulturen,

Bildung und Jugend,

Kulturmanagement, einschließlich der Dimension des Kulturerbes,

Kommunikation und Tourismus.

(4)   Es wird eine Auslosung unter den Bewerbungen durchgeführt, die von dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates im Hinblick auf die Auswahl eines Bewerbers in jeder der in Absatz 3 genannten vier Kategorien bestätigt wurden. Der erste Name, der für jede Kategorie ausgelost wird, gilt als ausgewählt. Diese Auswahl wird im weiteren Verlauf vom Rat gebilligt.

(5)   Gibt es in einer oder mehreren Kategorien keine Bewerber, so wird bzw. werden ein oder mehrere zusätzliche Bewerber in den Kategorien mit den meisten Bewerbern ausgelost. Gibt es in einer Kategorie nur einen Bewerber, so gilt dieser Bewerber ohne Auslosung als ausgewählt.

(6)   Ist ein Mitglied der europäischen Jury nicht in der Lage, sein Amt wahrzunehmen, so ernennt der Mitgliedstaat, der dieses Mitglied ernannt hat, so rasch wie möglich ein Ersatzmitglied. Dabei sind die Anforderungen gemäß den Teilen 1 und 2 des Anhangs zu erfüllen; die Ernennung gilt für die verbleibende Amtszeit des Mitglieds.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. KOSINIAK-KAMYSZ


(1)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN DIE BEWERBER

TEIL 1

JEDER SCHRIFTLICHER VORSCHLAG MUSS FOLGENDES ENTHALTEN:

eine Beschreibung des Bildungswegs und der Berufserfahrung des Bewerbers sowie hervorragender Leistungen, die für die Ziele der Maßnahme und die von den Stätten zu erfüllenden Kriterien relevant sind,

die gewählte Kategorie von Fachkenntnissen sowie eine Begründung dieser Wahl.

TEIL 2

JEDER VORSCHLAG MUSS DIE FOLGENDE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG ENTHALTEN:

„Mir ist bekannt,

welche Pflichten die Position eines Jurymitglieds mit sich bringt, und ich bin in der Lage, der Arbeit für die europäische Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen im Jahr zu widmen,

dass die Mitgliedschaft in der europäischen Jury kein Ehrenamt ist und dass ich von der Kommission ein Entgelt für diese Arbeit sowie eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten erhalten werde,

dass die mir übertragenen Pflichten Unabhängigkeit erfordern und dass ich jedes Jahr eine Erklärung unterzeichnen muss, um gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU zu bestätigen, dass ich mich in keinem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt befinde.“