6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/22


ENTSCHEIDUNG Nr. 574/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es trägt zwar jeder Mitgliedstaat zu dem hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Regelungen bei, aber einige Mitgliedstaaten sind mit einer höheren Belastung konfrontiert als andere.

(2)

Die unterschiedliche Belastung ergibt sich aus den verschiedenen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die geografischen Gegebenheiten ihrer Außengrenzen, die Zahl der zugelassenen und operativen Grenzübergangsstellen, den Migrationsdruck durch legale und illegale Einwanderer, die Gefahren und Bedrohungen sowie schließlich die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden bei der Prüfung von Visumanträgen und der Visumerteilung.

(3)

Die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union beim Schutz der Außengrenzen stellt eine der fünf Achsen der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen dar, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002„Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ vorgeschlagen und der Rat in seinem „Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom 14. Juni 2002 gebilligt hat.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) stellt zwar einen wichtigen Beitrag zur schrittweisen Entwicklung des operativen Teils des gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz dar, doch ist zur Durchführung wirksamer gemeinsamer Normen für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ein Gemeinschaftsinstrument für finanzielle Solidarität zur Unterstützung der Mitgliedstaaten erforderlich, die im Interesse der Gemeinschaft auf Dauer hohe Kosten zu tragen haben.

(5)

Der gemeinsame Bestand an Rechtsvorschriften, festgelegt insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (5), sieht vor, dass die Grenzkontrollen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten beitragen sollen, gleichzeitig aber auch, dass die Grenzkontrollen auf eine Weise vorzunehmen sind, bei der die Menschenwürde uneingeschränkt geachtet wird.

(6)

Mit dem Außengrenzenfonds (nachstehend „Fonds“ genannt) sollte dadurch Solidarität bekundet werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen anwenden, finanzielle Unterstützung erhalten.

(7)

Diese finanzielle Unterstützung sollte so gestaltet sein, dass sie eine Brücke zu früheren Finanzbeiträgen der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten bildet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung noch nicht alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands anwenden, ohne dass sie jedoch eine reine Weiterführung der Maßnahmen darstellt, die zuvor aus anderen Quellen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert wurden. Dabei sollten diejenigen Mitgliedstaaten aus dem Fonds unterstützt werden, die sich auf eine möglichst baldige vollständige Teilnahme gemäß dem Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 vorbereiten.

(8)

Der Fonds sollte ferner besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen, wie etwa dem Landtransit durch Drittstaatsangehörige, die zwingend das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchqueren müssen, damit sie zwischen geografisch nicht miteinander verbundenen Gebietsteilen ihres Herkunftslandes reisen können; dies sollte nicht nur im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, sondern auch im Interesse aller Mitgliedstaaten geschehen, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft haben. In diesen Fällen sollten alle zu finanzierenden Maßnahmen umfassend festgelegt und die Mittelzuweisung auf der Grundlage einer konkreten Bewertung der Bedürfnisse in Bezug auf diese Maßnahmen beschlossen werden.

(9)

Um einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen und einen flexiblen grenzüberschreitenden Verkehrsstrom zu gewährleisten, sollte der Fonds zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit untereinander und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden, wobei u. a. das vierstufige Grenzschutzmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden sind.

(10)

Gemäß dem Protokoll Nr. 5 der Beitrittsakte von 2003 (6) über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollte der Fonds alle zusätzlichen Kosten tragen, die durch die Umsetzung der besonderen Bestimmungen des Besitzstands, die für diesen Transit gelten, entstehen.

(11)

In Ergänzung der im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“ genannt) entwickelten operativen Zusammenarbeit sollte der Fonds zusätzlich zu der Zuweisung von Mitteln an die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, als Reaktion der Gemeinschaft auf Schwächen an strategischen Grenzpunkten aus einem eigens hierfür bestimmten jährlichen Betrag eine Kofinanzierung von spezifischen Maßnahmen zur Behebung dieser Schwächen zu übernehmen.

(12)

Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und bei anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in die Europäische Union und ist Teil des gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz.

(13)

Aus dem Fonds sollten angesichts seines Umfangs und Zwecks auf keinen Fall Aktionen in Bezug auf Bereiche oder Zentren zur Ingewahrsamnahme von Personen in Drittstaaten unterstützt werden.

(14)

Die verfügbaren jährlichen Mittel sollten den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden. Diese Kriterien sollten nach Art der Grenzen aufgeschlüsselt werden, unter Berücksichtigung des Volumens des Reiseverkehrs und des Grads der Bedrohung an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten.

(15)

Die Anwendung dieser Kriterien sollte im Jahr 2010 überprüft werden, damit etwaige neue Umstände, insbesondere jene, die aus Änderungen der Außengrenzen selbst hervorgehen, berücksichtigt werden können.

(16)

Angesichts der Aufgabe der Agentur, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Grenzschutzes an den Außengrenzen zu unterstützen, und zur Sicherstellung der Komplementarität zwischen den Aufgaben der Agentur und den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen sollte die Kommission die Agentur zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Entwürfen der Mehrjahresprogramme und zu den von der Kommission ausgearbeiteten strategischen Leitlinien konsultieren.

(17)

Außerdem kann die Kommission die Agentur um ihren Beitrag ersuchen, wenn sie die Auswirkungen des Fonds auf die Ausarbeitung von politischen Konzepten und von Rechtsvorschriften für die Kontrolle der Außengrenzen bewertet und prüft, ob Synergien zwischen dem Fonds und den Aufgaben der Agentur bestehen und ob die für die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien angesichts der Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich geeignet sind.

(18)

Diese Entscheidung ist als Teil eines kohärenten Rechtsrahmens konzipiert, zu dem auch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (7), die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (8) und die Entscheidung 2007/.../EG des Rates vom ... zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (9) gehören und der dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union und aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags ergeben.

(19)

Ein Mitgliedstaat sollte sich nicht gleichzeitig an diesem Fonds und an einem künftigen befristeten Instrument beteiligen, das den begünstigten Mitgliedstaaten helfen soll, Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstands und die Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.

(20)

Die im Rahmen dieses Fonds unterstützten Maßnahmen sollten in Synergie zu den Maßnahmen stehen, die durch die Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe unterstützt werden, und sie sollten im Rahmen der Politik der Europäischen Union hinsichtlich der Außenbeziehungen, insbesondere der Strategie für die externen Dimensionen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durchgeführt werden.

(21)

Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wäre wirksamer und zielgerichteter, wenn die Kofinanzierung förderfähiger Maßnahmen auf der Grundlage strategischer Mehrjahresprogramme erfolgen würde, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Dialog mit der Kommission erstellt werden.

(22)

Auf der Grundlage strategischer Leitlinien, die von der Kommission angenommen werden, sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahresprogramm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das den Rahmen für die Durchführung der in den Jahresprogrammen aufgeführten Maßnahmen bilden sollte.

(23)

Entsprechend den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) genannten Haushaltsvollzugsarten sollten die Modalitäten festgelegt werden, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten geklärt werden. Die Anwendung dieser Modalitäten würde die Kommission in die Lage versetzen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 und des Artikels 48 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwenden.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, allgemeine Grundsätze und erforderliche Funktionen festzulegen, denen alle Programme entsprechen sollten.

(25)

Da aus dem Fonds nationale Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands vom Bereich Schutz der Außengrenzen bis hin zur Visumpolitik gefördert werden können, sind möglicherweise mehrere Behörden in einem bestimmten Mitgliedstaat auf verschiedenen Ebenen und an unterschiedlichen Orten betroffen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, mehrere Bescheinigungs- und Prüfbehörden oder beauftragte Behörden zu benennen, soweit die Funktionen diesen Behörden eindeutig zugeordnet werden können.

(26)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen des Fonds zuständig sein.

(27)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung ihrer Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere ist es notwendig, für die Verwaltung und Kontrolle die Modalitäten festzulegen, durch die die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die entsprechenden Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(28)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gefördert werden.

(29)

Effizienz und Wirkung der von dem Fonds unterstützten Maßnahmen hängen auch von der Bewertung dieser Maßnahmen und der Weitergabe ihrer Ergebnisse ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Modalitäten, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung und die Qualität der betreffenden Informationen gewährleistet werden, sollten festgelegt werden.

(30)

Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(31)

Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, die es Behörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe aus diesem Fonds erhalten, ermöglichen, den Erhalt dieser Unterstützung ordnungsgemäß zu bestätigen, wobei die übliche Vorgehensweise bei anderen gemeinsam verwalteten Instrumenten, wie etwa den Strukturfonds, berücksichtigt werden sollte.

(32)

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet.

(33)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Förderung der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz, das unter anderem die Verwaltung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erfasst, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(35)

Da es sich bei der die Annahme strategischer Leitlinien betreffenden Maßnahme dieser Entscheidung um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung bewirkt, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Ergänzung dieser Entscheidung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, ist diese Maßnahme nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass von strategischen Leitlinien abzukürzen.

(36)

Um die fristgerechte Durchführung des Fonds sicherzustellen, sollten einige Bestimmungen dieser Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(37)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) genannten Bereich fallen.

(38)

Es sollte eine Regelung getroffen werden, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (14), im Anhang zu dem in Erwägungsgrund 37 genannten Übereinkommen vorgesehen.

(39)

Im Hinblick auf die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (15) genannten Bereich fallen.

(40)

Es sollte eine Regelung getroffen werden, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem in Erwägungsgrund 39 genannten Abkommen vorgesehen.

(41)

Um die für die Durchführung dieses Instruments erforderlichen zusätzlichen Regeln festzulegen, sollte eine Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und Island, Norwegen und der Schweiz geschlossen werden.

(42)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Entscheidung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(43)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (16), und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (17) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(44)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (18) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(45)

Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags ist in dem Beschluss 2004/927/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen (19), festgelegt, dass auf die unter Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b des Vertrags fallenden Bereiche das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angewendet wird —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ZIELE UND MASSNAHMEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird als Teil eines kohärenten Rechtsrahmens, zu dem auch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG, die Entscheidung Nr. 575/2007/EG und die Entscheidung 2007/.../EG gehören, der Außengrenzenfonds (nachstehend „Fonds“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll.

In dieser Entscheidung sind die Ziele, zu denen der Fonds beiträgt, seine Durchführung, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie legt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorläufige Grenzen handelt oder nicht;

2.

„vorläufige Außengrenze“

a)

die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte verpflichtet ist, diesen Besitzstand in vollem Umfang anzuwenden, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

b)

die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte verpflichtet sind, den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anzuwenden, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

3.

„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 notifiziert wurde;

4.

„Agentur“ die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 3

Allgemeine Ziele des Fonds

(1)   Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

a)

effiziente Organisation der Kontrollen, die sowohl Übertrittskontrollaufgaben als auch Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit den Außengrenzen umfassen;

b)

effiziente Steuerung der Verkehrsströme von Personen an den Außengrenzen durch die Mitgliedstaaten, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand und den Grundsätzen der respektvollen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde sichergestellt sind;

c)

einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, durch die Grenzschutzbeamten;

d)

Verbesserung der Verwaltung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 4

Spezifische Ziele

(1)   In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

a)

Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzkontrolle zurückgehen;

b)

Entwicklung und Anwendung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Überwachungssysteme zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind;

c)

Einführung von Maßnahmen oder Entwicklung wirksamer Systeme zur systematischen Sammlung einschlägiger Informationen über die sich ändernde Situation kurz vor, an und unmittelbar hinter den Außengrenzen;

d)

Sicherstellung einer angemessenen Erfassung der Zahl der Personen, die über die verschiedenen Arten von Außengrenzen (Land-, Luft- und Seegrenzen) einreisen;

e)

Einführung oder Aktualisierung eines Systems zur Sammlung statistischer und administrativer Daten über die Kategorien von Reisenden, die Zahl und Art der Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen an den verschiedenen Arten von Außengrenzen auf der Grundlage einer Registrierung und anderer Formen der Datenerfassung;

f)

Aufbau einer wirksamen, strukturierten, strategischen und operativen Koordinierung zwischen allen an den Grenzübergängen tätigen Behörden;

g)

Verbesserung der Kapazität und der Qualifikation der Grenzschutzbeamten zur Ausführung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben;

h)

Verbesserung des Informationsaustauschs auf nationaler Ebene zwischen den für den Schutz der Außengrenzen verantwortlichen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und sonstigen Behörden, die für Migration, Asyl und andere damit verbundene Fragen zuständig sind;

i)

Verbesserung der Qualitätsmanagementnormen.

(2)   In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

a)

Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, logistischer Maßnahmen und modernster Technologien zur Intensivierung systematischer Personenkontrollen bei der Ein- und Ausreise an Grenzübergängen; dies gilt nicht in Bezug auf die vorläufigen Außengrenzen;

b)

Förderung des Einsatzes von Technologie und spezialisierter Fortbildung der für die wirksame Nutzung dieser Technologie zuständigen Bediensteten;

c)

Verbesserung des Informationsaustauschs und Verbesserung der Ausbildung über gefälschte oder falsche Reisedokumente, einschließlich der Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Instrumente und Verfahren zur Aufdeckung solcher Dokumente;

d)

Förderung einer effizienten Echtzeit-Abfrage von Daten an Grenzübergangsstellen durch Einsatz von IT-Großsystemen wie des Schengener Informationssystems (SIS) und des Visa-Informationssystems (VIS) sowie eines wirksamen Echtzeit-Austauschs von Informationen zwischen allen Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen;

e)

Sicherstellung einer optimalen Umsetzung der Ergebnisse von Risikoanalysen auf operativer und technischer Ebene.

(3)   In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

a)

schrittweise Einführung einer einheitlichen Aus- und Fortbildung sowie einheitlicher Qualifikationen der Grenzschutzbeamten in den Mitgliedstaaten, unter anderem durch Umsetzung des von der Agentur erstellten gemeinsamen Kernlehrplans und durch kohärente Ergänzung der Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich;

b)

Förderung und Intensivierung des Austauschs und der Entsendung von Grenzschutzbeamten zwischen den Mitgliedstaaten, ergänzend zu den Leitlinien und Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich;

c)

Förderung des Einsatzes kompatibler modernster Technologien an allen Abschnitten der Außengrenzen, sofern dies für die ordnungsgemäße, wirksame oder einheitliche Anwendung der Vorschriften unverzichtbar ist;

d)

Förderung der Fähigkeit der Behörden zur Anwendung derselben Verfahren und zum Erlass einheitlicher, rascher Entscheidungen von hoher Qualität in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen einschließlich der Ausstellung von Visa;

e)

Förderung der Verwendung des gemeinsamen Praktischen Handbuchs für Grenzschutzbeamte;

f)

Errichtung und Ausbau der Bereiche und Zentren für Personen, denen die Einreise verweigert wurde, und für Personen, die nach dem unrechtmäßigen Überschreiten der Außengrenzen oder bei der Annäherung an die Außengrenzen im Hinblick auf die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden;

g)

Erhöhung der Sicherheit im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Gewährleistung der Sicherheit der Grenzschutzbeamten und des Schutzes der Ausrüstung, der Überwachungssysteme und der Transportmittel.

(4)   In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

a)

Verstärkung der operativen Kapazität des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Förderung einer wirksameren Zusammenarbeit der Dienststellen der Mitgliedstaaten durch dieses Netz;

b)

Einführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Mitgliedstaaten und die Beförderungsunternehmen bei der Erfüllung der ihnen gemäß der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (20), und Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) (21) auferlegten Verpflichtungen zu unterstützen, um die unrechtmäßige Einreise über die Außengrenzen zu verhindern;

c)

Förderung einer wirksameren Zusammenarbeit mit Luftfahrtunternehmen auf den Flughäfen der Herkunftsländer, einschließlich einer einheitlichen Ausbildung des Personals der Luftfahrtunternehmen über Reisedokumente;

d)

Förderung von Qualitätsmanagement sowie guten Dienstleistungen und Fazilitäten im Hinblick auf die Infrastruktur im Rahmen des Visumantragsverfahrens;

e)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Steigerung der Kapazität von Konsularstellen zur Prüfung von Visumanträgen;

f)

Förderung gemeinsamer Untersuchungsmethoden, einheitlicher Verwaltungsverfahren und Visumentscheidungen der Konsularstellen eines Mitgliedstaats in verschiedenen Drittstaaten;

g)

Förderung einer systematischen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Konsularstellen und anderen Diensten verschiedener Mitgliedstaaten insbesondere im Zusammenhang mit dem VIS, wozu auch die Bündelung von Ressourcen und Mitteln für die Visumerteilung, der Informationsaustausch, Erhebungen und Untersuchungen in Bezug auf Visumanträge und die Einrichtung gemeinsamer Visumstellen gehört;

h)

Förderung nationaler Initiativen mit Blick auf gemeinsame Untersuchungsmethoden, einheitliche Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über Visa durch die Konsularstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten;

i)

Einrichtung gemeinsamer Konsularstellen.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   Aus dem Fonds werden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die spezifischen Ziele nach Artikel 4 unterstützt, insbesondere Folgende:

a)

Grenzinfrastrukturen und zugehörige Gebäude wie Grenzstationen, Landeplätze für Helikopter, Fahrspuren oder Kabinen für auf die Abfertigung wartende Fahrzeuge oder Personen an den Grenzübergangsstellen;

b)

Infrastrukturen, Gebäude und Systeme für die Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen und zum Schutz gegen das unrechtmäßige Überschreiten der Außengrenzen;

c)

Betriebsausrüstung wie Sensoren, Videoüberwachung, Instrumente zur Überprüfung von Dokumenten, Detektoren sowie mobile oder ortsfeste Terminals zur Abfrage des SIS, des VIS, des Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) und anderer europäischer oder nationaler Systeme;

d)

Transportmittel zur Kontrolle der Außengrenzen wie Fahrzeuge, Schiffe, Helikopter und Leichtflugzeuge mit Sonderausrüstung wie elektronischen Geräten zur Grenzüberwachung und Aufspürung von Personen in Transportmitteln;

e)

Ausrüstung für den Echtzeit-Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden;

f)

IKT-Systeme;

g)

Programme zur Entsendung und zum Austausch von Bediensteten wie Grenzschutz-, Einwanderungs- und Konsularbeamten;

h)

Aus- und Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

i)

Investitionen für Entwicklung, Erprobung und Einsatz modernster Technologien;

j)

Studien und Pilotprojekte zur Umsetzung der Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzkontrolle zurückgehen;

k)

Studien und Pilotprojekte zur Förderung von Innovation, Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie Verbesserung der Qualität der Verwaltung der Tätigkeiten, die von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, durchgeführt werden, und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Aus dem Fonds werden keine Maßnahmen in Bezug auf vorläufige Außengrenzen unterstützt, wenn es sich dabei um strukturelle Investitionen handelt, die mit dem Ziel der Aufhebung der Personenkontrollen an diesen Grenzen nicht vereinbar sind; dies betrifft insbesondere die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 6

Transit-Sonderregelung

(1)   Aus dem Fonds wird eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (22) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates (23) gewährt.

(2)   Für den Zweck des Absatzes 1 gelten als zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der Ausstellung von Transit- oder sonstigen Visa anfallen.

Folgende Arten von zusätzlichen Kosten kommen für eine Förderung in Frage:

a)

Investitionen in Infrastrukturen;

b)

Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung durchführt;

c)

zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung betraut sind.

(3)   Die Berechnung der entgangenen Gebühren nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des in Artikel 14 Absatz 9 festgelegten finanziellen Rahmens auf der Grundlage der Gebühren für Transitvisa im Sinne von Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion über Visa.

Artikel 7

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission können bis zu 6 % der verfügbaren Fondsmittel zur Finanzierung von grenzüberschreitenden Maßnahmen oder von Maßnahmen im Interesse der gesamten Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsmaßnahmen“ genannt) verwendet werden, die die folgenden Ziele betreffen:

a)

Beitrag zur Verbesserung der von den Konsularstellen und anderen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Tätigkeiten der Verbindungsbeamten für Luftfahrtgesellschaften und der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen;

b)

Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich;

c)

Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Notlagen, die dringende Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich machen.

(2)   Förderfähig sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf

a)

die Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken;

b)

die Unterstützung bei der Einrichtung von grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Konsularstellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken gebildet werden;

c)

die Unterstützung von Studien sowie der Verbreitung und des Austauschs von Informationen über bewährte Praktiken und alle anderen Aspekte des allgemeinen Ziels eines Beitrags zur Verbesserung der von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Einsatzes modernster Technologie;

d)

die Förderung von Projekten und Untersuchungen zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft und zum Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich, insbesondere gemeinsame Visumantragsstellen;

e)

die Förderung der Entwicklung und der Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen in den Bereichen Visumpolitik und konsularische Zusammenarbeit durch die Mitgliedstaaten.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 8

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1)   Die Unterstützung durch den Fonds ergänzt nationale, regionale und lokale Maßnahmen und bezieht dabei die Prioritäten der Gemeinschaft in die Maßnahmen ein.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung durch den Fonds und die Mitgliedstaaten mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang steht. Auf diese Kohärenz ist insbesondere in dem Mehrjahresprogramm nach Artikel 21 hinzuweisen.

(3)   Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 9

Programmplanung

(1)   Die Umsetzung der Ziele des Fonds erfolgt im Rahmen des mehrjährigen Programmzeitraums von 2007 bis 2013, der einer Halbzeitüberprüfung nach Artikel 24 unterliegt. Die mehrjährige Programmplanung schließt Prioritäten und ein Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung ein.

(2)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresprogrammen umgesetzt.

Artikel 10

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der Interventionen

(1)   Die Durchführung der in Artikel 21 bzw. Artikel 23 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

(2)   Hinsichtlich der Prüfbestimmungen wird der Mitteleinsatz der Kommission und den Mitgliedstaaten nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung differenziert. Dieses Prinzip gilt auch für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme.

Artikel 11

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 7 und die technische Hilfe nach Artikel 17 dieser Entscheidung.

(2)   Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aus, indem sie

a)

sich gemäß den Verfahren des Artikels 34 vergewissert, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b)

bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Verfahren der Artikel 43 und 44 die Zahlungen ganz oder teilweise zurückhält oder aussetzt, und gemäß den Verfahren der Artikel 47 und 48 alle anderen erforderlichen Finanzkorrekturen vornimmt.

(3)   Die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind, beteiligen sich entsprechend dieser Entscheidung an dem Fonds.

(4)   Es werden Vereinbarungen geschlossen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

Artikel 12

Partnerschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat organisiert im Einklang mit seinen geltenden einzelstaatlichen Regelungen und Praktiken die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Einrichtungen, die an der Durchführung des Mehrjahresprogramms beteiligt sind oder dem betreffenden Mitgliedstaat zufolge imstande sind, einen nützlichen Beitrag zur Entwicklung des Programms zu leisten.

Zu diesen Behörden und Einrichtungen können die zuständigen regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden sowie internationale Organisationen, insbesondere der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), und Einrichtungen der Zivilgesellschaft wie Nichtregierungsorganisationen oder Sozialpartner gehören.

(2)   Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter vollständiger Beachtung der entsprechenden institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

KAPITEL III

FINANZRAHMEN

Artikel 13

Gesamtmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 1 820 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14

Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   Die jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

30 % für die Landaußengrenzen;

b)

35 % für die Seeaußengrenzen;

c)

20 % für die Flughäfen;

d)

15 % für die Konsularstellen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

70 % für die Länge ihrer Außengrenzen, die auf der Grundlage der Gewichtungsfaktoren für jeden spezifischen Abschnitt nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, und

b)

30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Landaußengrenzen, das nach Absatz 7 Buchstabe a bestimmt wird.

(3)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

70 % für die Länge ihrer Außengrenzen, die auf der Grundlage der Gewichtungsfaktoren für jeden spezifischen Abschnitt nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b berechnet wird, und

b)

30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Seeaußengrenzen, das nach Absatz 7 Buchstabe a bestimmt wird.

(4)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c verfügbaren Mittel werden nach dem Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Absatz 7 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(5)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

50 % für die Zahl der Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgelisteten Länder (24), und

b)

50 % für das Arbeitsaufkommen bezüglich der Verwaltung der Visumpolitik in den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelisteten Ländern, das nach Absatz 7 Buchstabe c bestimmt wird.

(6)   Zum Zwecke der jährlichen Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a und b

a)

wird die Trennungslinie zwischen den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (25) genannten Landesteilen — auch wenn es sich dabei nicht um eine Landaußengrenze handelt — so lange berücksichtigt, wie die Bestimmungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 anwendbar bleiben; die Seegrenze nördlich dieser Trennungslinie wird jedoch nicht berücksichtigt;

b)

bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen“ die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß den Festlegungen in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weit reichende Operationen erforderlich sind, um unrechtmäßige Zuwanderung bzw. illegale Einreise zu verhindern, ist dies jedoch die äußere Grenze der Gebiete, in denen diesbezüglich eine hohe Bedrohung gegeben ist. Dies wird bestimmt unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre. Diese Definition von „Seeaußengrenzen“ wird ausschließlich für die Zwecke dieser Entscheidung verwendet, und bei allen Operationen muss das Völkerrecht beachtet werden.

(7)   Das Arbeitsaufkommen wird auf der Grundlage der für die vorangegangenen zwei Jahren errechneten Durchschnittsdaten für die folgenden Faktoren ermittelt:

a)

an den Land- und Seeaußengrenzen:

i)

Anzahl der Personen, die die Außengrenzen an zugelassenen Grenzübergangsstellen überschreiten;

ii)

Anzahl von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wird;

iii)

Anzahl von Drittstaatsangehörigen, die festgenommen werden, nachdem sie die Außengrenzen unrechtmäßig überschritten haben, einschließlich der Anzahl der Personen, die auf See festgenommen werden;

b)

an den Flughäfen:

i)

Anzahl der Personen, die die Außengrenzen an zugelassenen Grenzübergangsstellen überschreiten;

ii)

Anzahl von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wird;

c)

an den Konsularstellen:

Anzahl der Visumanträge.

Für 2007 wird das Arbeitsaufkommen ausschließlich anhand der Zahlen für 2005 ermittelt.

(8)   Die Gewichtung gemäß den Absätzen 2 und 3 wird von der Agentur im Einklang mit Artikel 15 bestimmt.

(9)   Bezüglich der Länge der Landaußengrenzen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden die vorläufigen Außengrenzen bei der Berechnung der jährlichen Zuweisung der Mittel nicht berücksichtigt. Es werden jedoch die vorläufigen Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die bis zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, mit den Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, berücksichtigt.

(10)   Als Bezugsdaten für das Arbeitsaufkommen gemäß Absatz 7 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht erstellt.

Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken mitgeteilt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen Betriebsverfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(11)   Sind die Bezugsdaten nicht als von der Kommission (Eurostat) gemäß dem Gemeinschaftsrecht erstellte Statistiken verfügbar, so stellen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. November jedes Jahres vorläufige Daten für die Schätzung des Betrags zur Verfügung, der ihnen gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das darauf folgende Jahr zuzuteilen ist.

Die Kommission (Eurostat) kann die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen Betriebsverfahren bewerten, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(12)   Bei der Zuweisung der Mittel nach Absatz 1 bleiben jene Mittel unberücksichtigt, die für die Zwecke der Artikel 6 und 19 zugewiesen werden. Die für die Zwecke des Artikels 6 zugewiesenen Mittel übersteigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 nicht den Betrag von 108 Mio. EUR.

Artikel 15

Von der Agentur für die Zwecke der jährlichen Mittelzuweisung durchgeführte Risikoanalyse

(1)   Für die Festlegung der Gewichtung gemäß Artikel 14 Absatz 8 legt die Agentur der Kommission bis zum 1. April jedes Jahres einen spezifischen Bericht vor, in dem die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Grenzüberwachung und die Lage an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschrieben werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der Nähe der Mitgliedstaaten zu Gebieten, die im abgelaufenen Jahr ein hohes Risiko hinsichtlich der illegalen Einwanderung darstellten; dabei werden auch die Anzahl der Personen, die unrechtmäßig in diese Mitgliedstaaten eingereist sind, sowie die Größe dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)   In dem Bericht werden gemäß dem in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 genannten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell die Bedrohungen analysiert, die die Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im abgelaufenen Jahr beeinträchtigt haben, unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in den betroffenen — insbesondere benachbarten — Drittstaaten, und mögliche künftige Tendenzen bei den Migrationsströmen und illegalen Aktivitäten an den Außengrenzen dargelegt.

Diese Risikoanalyse stützt sich hauptsächlich auf die folgenden Informationen, die von der Agentur zusammengetragen, von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt oder von der Kommission (Eurostat) übermittelt werden:

a)

Anzahl von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;

b)

Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten oder beim Versuch des illegalen Überschreitens der Außengrenzen festgenommen wurden;

c)

Anzahl der aufgegriffenen Schleuser, die die illegale Einreise von Drittstaatsangehörigen absichtlich unterstützt haben;

d)

Anzahl gefälschter oder falscher Reisedokumente und Anzahl der aufgrund falscher Angaben ausgestellten Reisedokumente und Visa, die an den Grenzübergangsstellen gemäß dem Schengener Grenzkodex entdeckt wurden.

Wurden die Bezugsdaten nicht als von der Kommission (Eurostat) erstellte Statistiken, sondern von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, so kann die Agentur von diesen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Informationen anfordern. Die Agentur kann für diese Bewertung die Hilfe der Kommission (Eurostat) anfordern.

(3)   In dem Bericht werden schließlich gemäß den Absätzen 1 und 2 die derzeitigen Bedrohungsniveaus an den Außengrenzen jedes Mitgliedstaats ermittelt und die folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren für alle Abschnitte der Außengrenzen des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt:

a)

Landaußengrenze:

i)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

ii)

Faktor 1,5 für eine mittlere Bedrohung

iii)

Faktor 3 für eine hohe Bedrohung

b)

Seeaußengrenze:

i)

Faktor 0 für eine minimale Bedrohung

ii)

Faktor 1 für eine normale Bedrohung

iii)

Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

iv)

Faktor 8 für eine hohe Bedrohung.

Artikel 16

Finanzierungsstruktur

(1)   Die Finanzbeiträge aus dem Fonds werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

(2)   Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union in Betracht.

(3)   Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

(4)   Für den Beitrag der Gemeinschaft zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 20 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Gemeinschaft wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

(5)   Im Rahmen der Durchführung der nationalen Programmplanung nach Kapitel IV wählen die Mitgliedstaaten Projekte für eine Finanzierung anhand der folgenden Mindestkriterien aus:

a)

Lage und Bedarf in dem betreffenden Mitgliedstaat;

b)

Kosteneffektivität der Ausgabe, unter anderem unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Projekt betroffenen Personen;

c)

Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation;

d)

Umfang, in dem das Projekt andere Maßnahmen ergänzt, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

(6)   In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für höchstens drei Jahre gewährt.

Artikel 17

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 500 000 EUR der jährlichen Mittelausstattung des Fonds die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

(2)   Zu diesen Maßnahmen gehören

a)

Untersuchungen, Bewertungen, Gutachten und Statistiken, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des Fonds beziehen;

b)

an die Mitgliedstaaten, die Endbegünstigten und die Öffentlichkeit gerichtete Informationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und einer gemeinsamen Datenbank über die aus dem Fonds finanzierten Projekte;

c)

die Einrichtung, der Betrieb und die Zusammenschaltung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung;

d)

die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Bewertung und Überwachung sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden;

e)

die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

f)

Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 benannten Behörden, zusätzlich zu den Vorkehrungen der Mitgliedstaaten Anleitungen für ihre Behörden nach Artikel 33 Absatz 2 bereitzustellen.

Artikel 18

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)   Aus dem Fonds können auf Initiative eines Mitgliedstaats für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

(2)   Der im Rahmen jedes Jahresprogramms für die technische Hilfe vorgesehene Betrag darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

für den Zeitraum 2007 bis 2010 7 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat zuzüglich 30 000 EUR und

b)

für den Zeitraum 2011 bis 2013 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat zuzüglich 30 000 EUR.

Artikel 19

Spezifische Maßnahmen

(1)   Die Kommission erstellt jedes Jahr eine Liste der spezifischen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur — durchzuführen sind und zur Entwicklung des gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz dadurch beitragen, dass sie die bei den Risikoanalysen nach Artikel 15 ermittelten Schwächen an strategischen Grenzpunkten beseitigen.

(2)   In dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Jahresarbeitsprogramm wird der Rahmen für die Finanzierung dieser Maßnahmen einschließlich der Ziele und Bewertungskriterien festgelegt.

(3)   Die Liste der ausgewählten Maßnahmen wird nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds an den spezifischen Maßnahmen ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten der einzelnen Maßnahmen.

(5)   Die für diese Maßnahmen verfügbaren jährlichen Mittel dürfen 10 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Mittel, die nach der nach Absatz 3 getroffenen Auswahl noch verfügbar sind, können für finanzielle Maßnahmen nach Artikel 7 verwendet werden.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 20

Annahme der strategischen Leitlinien

(1)   Die Kommission legt strategische Leitlinien fest, die — unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Außengrenzen und der Visumpolitik — den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms vorgeben.

(2)   Für die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur weiteren schrittweisen Einrichtung des gemeinsamen europäischen Systems für den integrierten Grenzschutz für die Außengrenzen, zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Union und zur Verstärkung der Überwachung dieser Grenzen um.

(3)   Für das allgemeine Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit und Bekämpfung der illegalen Einwanderung durch Verbesserung der Verfahrensweisen in den örtlichen Konsularstellen um.

(4)   Die Kommission legt bis zum 31. Juli 2007 die strategischen Leitlinien für den Mehrjahreszeitraum fest.

(5)   Die strategischen Leitlinien werden nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen. Diese strategischen Leitlinien werden nach ihrer Annahme dieser Entscheidung als Anhang beigefügt.

Artikel 21

Ausarbeitung und Billigung der nationalen Mehrjahresprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt auf der Grundlage der strategischen Leitlinien nach Artikel 20 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms mit folgenden Bestandteilen vor:

a)

Beschreibung der aktuellen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf Infrastruktur, Ausrüstung, Transportmittel, IKT-Systeme, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für das Personal der Grenz- bzw. Konsularbehörden;

b)

Bedarfsanalyse für den betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf Infrastruktur, Ausrüstung, Transportmittel, IKT-Systeme, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für das Personal der Grenz- bzw. Konsularbehörden sowie Angaben über die operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs während der Laufzeit des Mehrjahresprogramms;

c)

Vorstellung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der diesbezüglichen Prioritäten sowie Beschreibung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Prioritäten;

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten;

e)

Informationen zu den Prioritäten und ihren Einzelzielen. Diese Einzelziele werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Indikatoren quantifiziert. Mit diesen Indikatoren müssen sich der Fortschritt gegenüber der Ausgangssituation und die Wirksamkeit der Ziele, mit denen die Prioritäten umgesetzt werden, messen lassen können;

f)

Beschreibung des Konzepts für die Durchführung des Grundsatzes der Partnerschaft nach Artikel 12;

g)

Entwurf eines Finanzierungsplans, in dem für jede Priorität und für jedes Jahresprogramm der vorgeschlagene finanzielle Beitrag des Fonds sowie der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind;

h)

Bestimmungen, um die Bekanntmachung des Mehrjahresprogramms sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien mitgeteilt hat.

(3)   Im Hinblick auf die Billigung des Entwurfs eines Mehrjahresprogramms prüft die Kommission

a)

die Vereinbarkeit des Entwurfs des Mehrjahresprogramms mit den Zielen des Fonds und den strategischen Leitlinien nach Artikel 20;

b)

die Angemessenheit der in dem Entwurf des Mehrjahresprogramms vorgesehenen Maßnahmen angesichts der vorgeschlagenen Strategie;

c)

die Vereinbarkeit der von dem Mitgliedstaat für die Durchführung der Interventionen des Fonds vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollregelungen mit dieser Entscheidung;

d)

die Vereinbarkeit des Entwurfs des Mehrjahresprogramms mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit den unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung.

(4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Entwurf eines Mehrjahresprogramms nicht mit den strategischen Leitlinien und/oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und gegebenenfalls den Entwurf des Mehrjahresprogramms entsprechend zu ändern.

(5)   Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 22

Änderung der Mehrjahresprogramme

(1)   Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und erforderlichenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, um stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft einzugehen oder diese anders zu gewichten. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

(2)   Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat. Die Änderung des Mehrjahresprogramms erfolgt nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 23

Jahresprogramme

(1)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresprogrammen umgesetzt.

(2)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussichtlich zustehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr vor, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:

a)

den allgemeinen Modalitäten für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte;

b)

einer Beschreibung der Maßnahmen, die im Rahmen des Jahresprogramms unterstützt werden sollen;

c)

der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Beitrags des Fonds auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 18 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.

(4)   Die Kommission prüft den Entwurf des Jahresprogramms eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel.

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der förmlichen Einreichung des Entwurfs des Jahresprogramms, ob sie den Entwurf billigen kann. Steht der Entwurf des Jahresprogramms nicht mit dem Mehrjahresprogramm im Einklang, so fordert die Kommission diesen Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informationen vorzulegen und gegebenenfalls den Entwurf des Jahresprogramms entsprechend zu ändern.

Die Kommission trifft die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms bis zum 1. März des betreffenden Jahres. In der Entscheidung sind der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

(5)   Um gebührend begründeten Notsituationen, die zum Zeitpunkt der Billigung des Jahresprogramms nicht vorhersehbar waren und ein sofortiges Handeln erforderlich machen, Rechnung zu tragen, kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % der finanziellen Verteilung des Beitrags des Fonds auf die verschiedenen Maßnahmen des Jahresprogramms ändern oder bis zu 10 % der Verteilung auf andere Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung umverteilen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Änderung des Jahresprogramms.

Artikel 24

Halbzeitüberprüfung des Mehrjahresprogramms

(1)   Die Kommission überprüft die strategischen Leitlinien und nimmt erforderlichenfalls bis zum 31. März 2010 geänderte strategische Leitlinien für den Zeitraum 2011 bis 2013 an.

(2)   Werden solche geänderten strategischen Leitlinien angenommen, so überprüft jeder Mitgliedstaat sein Mehrjahresprogramm und ändert es gegebenenfalls.

(3)   Die in Artikel 21 festgelegten Regeln über die Ausarbeitung und Billigung der nationalen Mehrjahresprogramme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Billigung dieser geänderten Mehrjahresprogramme.

(4)   Die geänderten strategischen Leitlinien werden nach dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

KAPITEL V

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 25

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Durchführung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

a)

die Beschreibung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;

b)

die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c)

eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle, damit diese die Aufgaben ausführen kann, die ihr für den gesamten Zeitraum der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen übertragen wurden;

d)

Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Jahresprogramme geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;

e)

zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Überwachung und Finanzberichterstattung;

f)

ein Verfahren für die Berichterstattung und Überwachung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Wahrnehmung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

g)

Verfahrenshandbücher für die wahrzunehmenden Aufgaben;

h)

Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems;

i)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

j)

Verfahren zur Berichterstattung über und Überwachung von Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 27

Benennung der Behörden

(1)   Für die Durchführung seines Mehrjahresprogramms und seiner Jahresprogramme benennt der Mitgliedstaat

a)

eine zuständige Behörde: ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder von dem Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine dem Privatrecht des Mitgliedstaats unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, das bzw. die für die Verwaltung des Mehrjahresprogramms und der Jahresprogramme, die aus dem Fonds unterstützt werden, zuständig und der einzige Ansprechpartner der Kommission ist;

b)

eine Bescheinigungsbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder von dem Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine als solche Einrichtung oder Stelle handelnde Person, die die Ausgabenerklärungen vor ihrer Übermittlung an die Kommission zu bescheinigen hat;

c)

eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder Stelle, sofern sie funktionell von der zuständigen Behörde und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist, die von dem Mitgliedstaat benannt wird und dafür zuständig ist, zu überprüfen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem effizient funktioniert;

d)

wo dies angezeigt ist, eine beauftragte Behörde.

(2)   Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 26 Buchstabe b können einige oder alle Behörden nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb einer einzigen Stelle angesiedelt sein.

(4)   Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 28 bis 32 nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren an.

Artikel 28

Zuständige Behörde

(1)   Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

a)

ist eine juristische Person, außer wenn es sich um ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats handelt;

b)

verfügt über die Infrastrukturen, die für eine reibungslose Kommunikation mit einem breiten Nutzerspektrum sowie den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind;

c)

ist in einem administrativen Umfeld tätig, das eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ermöglicht und gewährleistet, dass Interessenkonflikte vermieden werden;

d)

ist in der Lage, die Gemeinschaftsvorschriften für die Mittelverwaltung anzuwenden;

e)

besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind;

f)

verfügt über Personal, das die geeigneten fachlichen Qualifikationen für eine Verwaltungstätigkeit in einem internationalen Umfeld besitzt.

(2)   Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007 bis 2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Schulung des Personals, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Kapitel V bis IX, unterstützen.

Artikel 29

Aufgaben der zuständigen Behörde

(1)   Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und umgesetzt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

a)

die Partner gemäß Artikel 12 zu konsultieren;

b)

der Kommission Vorschläge für die Mehrjahres- und Jahresprogramme gemäß den Artikeln 21 und 23 vorzulegen;

c)

gegebenenfalls Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu organisieren und bekannt zu machen;

d)

die Auswahl von Projekten für eine Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Kriterien nach Artikel 16 Absatz 5 zu organisieren;

e)

die von der Kommission geleisteten Zahlungen entgegenzunehmen und Zahlungen an die Endbegünstigten zu leisten;

f)

die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten des betreffenden Mitgliedstaats und der Gemeinschaft zu gewährleisten;

g)

zu überwachen, dass die kofinanzierten Erzeugnisse geliefert bzw. die kofinanzierten Dienstleistungen erbracht und die im Zusammenhang mit Maßnahmen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;

h)

die elektronische Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen der Jahresprogramme durchgeführten Maßnahme sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;

i)

dafür zu sorgen, dass die Endbegünstigten und die sonstigen an der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchführungsregeln entweder gesondert über alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit der Maßnahme Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

j)

dafür zu sorgen, dass die Bewertungen des Fonds nach Artikel 51 innerhalb der in Artikel 52 Absatz 2 festgelegten Fristen gemäß den von der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards vorgenommen werden;

k)

Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 45 aufbewahrt werden;

l)

sicherzustellen, dass die Prüfbehörde alle für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungsverfahren und die aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen erhält;

m)

sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über die angewandten Verfahren und die durchgeführten Überprüfungen erhält;

n)

Fortschrittsberichte und Schlussberichte über die Durchführung der Jahresprogramme, von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge oder gegebenenfalls Erklärungen über die Rückzahlung zu erstellen und der Kommission vorzulegen;

o)

Informations- und Beratungstätigkeiten durchzuführen sowie die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zu verbreiten;

p)

mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

q)

zu überprüfen, ob die in Artikel 35 Absatz 6 genannten Leitlinien von den Endbegünstigten beachtet werden.

(2)   Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Projekte können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden.

Artikel 30

Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

(1)   Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, so legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 28 festgelegten Bedingungen.

(2)   Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 31

Bescheinigungsbehörde

(1)   Die Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

a)

zu bescheinigen, dass

i)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

ii)

die geltend gemachten Ausgaben mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen und für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Programm geltenden Kriterien ausgewählt wurden und mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

b)

für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass ihr hinreichende Angaben der zuständigen Behörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

c)

für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

d)

in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;

e)

sich zu vergewissern, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden;

f)

Buch über die einzuziehenden Beträge und die eingezogenen Beträge zu führen, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nach Möglichkeit durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung wieder zuzuführen sind.

(2)   Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Projekten, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 27 beachtet werden.

Artikel 32

Prüfbehörde

(1)   Die Prüfbehörde hat die Aufgabe,

a)

zu gewährleisten, dass die Effizienz der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems geprüft wird;

b)

sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10 % der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

c)

der Kommission binnen sechs Monaten nach Billigung des Mehrjahresprogramms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, und die sicherstellt, dass bei den Hauptbegünstigten der Kofinanzierung durch den Fonds Prüfungen durchgeführt werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Programmzeitraum verteilt sind.

(2)   In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/.../EG  oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

(3)   Die Prüfbehörde arbeitet für jedes Jahresprogramm einen Bericht aus, der Folgendes umfasst:

a)

einen jährlichen Prüfbericht, der die Ergebnisse der in Bezug auf das Jahresprogramm gemäß der Prüfstrategie durchgeführten Prüfungen enthält und etwaige Mängel in dem System zur Verwaltung und Kontrolle des Programms aufzeigt;

b)

auf der Grundlage der unter der Verantwortung der Prüfbehörde durchgeführten Kontrollen und Prüfungen eine Stellungnahme zu der Frage, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem so funktioniert, dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

c)

eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung oder der Erklärung über die Rückzahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben.

(4)   Die Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(5)   Die Prüfung im Zusammenhang mit Projekten, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, kann im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse der Prüfbehörde nach Maßgabe des Artikels 27 beachtet werden.

KAPITEL VI

ZUSTÄNDIGKEITEN UND KONTROLLEN

Artikel 33

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zur Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 26 bis 32 erhalten, damit eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Falls Beträge unrechtmäßig an einen Endbegünstigten ausgezahlt wurden und nicht wiedererlangt werden können, hat der betreffende Mitgliedstaat die verlorenen Beträge dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zuzuführen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Vorsatz oder eine ihm anzulastende Fahrlässigkeit entstanden ist.

(4)   Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die Prüfverfahren so angewendet werden, dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 34

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Bevor die Kommission das Mehrjahresprogramm nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren billigt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 26 bis 32 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Programmzeitraums wirksam funktionieren.

(2)   Bei der Vorlage des Entwurfs ihres jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden und Stellen, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

(3)   Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der Ausarbeitung des Berichts für den Zeitraum 2007 bis 2010 nach Artikel 52 Absatz 3.

Artikel 35

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission vergewissert sich nach dem Verfahren des Artikels 34, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 26 bis 32 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während des Programmzeitraums wirksam funktionieren.

(2)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen, wobei die Prüfungen mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt werden müssen. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

(3)   Die Kommission kann von einem Mitgliedstaat verlangen, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

(4)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

(5)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und ihre Komplementarität zu anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

(6)   Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieser Entscheidung bereitgestellt werden.

Artikel 36

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission und die Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Kommission nimmt zu der gemäß Artikel 32 vorgelegten Prüfstrategie binnen höchstens drei Monaten nach deren Vorlage Stellung.

(2)   Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen Jahresprogramme, die sie auf der Grundlage ihrer vorhandenen Kenntnisse des Verwaltungs- und Kontrollsystems als zufrieden stellend betrachtet.

Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Prüfnachweise der Mitgliedstaaten stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen.

KAPITEL VII

FINANZMANAGEMENT

Artikel 37

Förderfähigkeit — Ausgabenerklärungen

(1)   In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Endbegünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

(2)   Die Ausgaben müssen den durch die Endbegünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

(3)   Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

Für die Ausgaben zur Durchführung der im Rahmen der Jahresprogramme für 2007 unterstützten Maßnahmen wird der Zeitraum, in dem die Erstattung der Ausgaben möglich ist, ausnahmsweise auf drei Jahre festgelegt.

(4)   Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 4 werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 38

Vollständigkeit der Zahlungen an die Endbegünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Endbegünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Endbegünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Belastungen mit ähnlicher Wirkung verringert, sofern die Endbegünstigten alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Ausgaben erfüllen.

Artikel 39

Verwendung des Euro

(1)   Die Beträge im Entwurf der Mehrjahres- und Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 bzw. Artikel 23, in den bescheinigten Ausgabenerklärungen und in den Zahlungsanträgen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n, die in dem Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 41 Absatz 4 und dem Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 53 genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

(2)   Die Finanzierungsentscheidungen der Kommission zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie die von der Kommission vorgenommenen Mittelbindungen und Zahlungen lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständigen Behörde des betreffenden Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Artikel 40

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzierungsentscheidung der Kommission zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3.

Artikel 41

Zahlungen — Vorfinanzierung

(1)   Die Kommission zahlt die Beiträge des Fonds entsprechend den Mittelbindungen aus.

(2)   Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die von dem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

(3)   Eine erste Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Betrags wird dem Mitgliedstaat binnen 60 Tagen nach Annahme der Finanzierungsentscheidung ausgezahlt.

(4)   Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen höchstens drei Monaten, nachdem die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Einreichung eines Zahlungsantrags durch einen Mitgliedstaat einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms und eine gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung genehmigt hat, der zufolge mindestens 60 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung verausgabt wurden.

Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags; hat der Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden, als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben war, so übersteigt dieser Betrag auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

(5)   Ein Zinsertrag aus Vorfinanzierungen wird dem betreffenden Jahresprogramm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat zum Zwecke der nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission zum Zeitpunkt der Ausgabenerklärung im Zusammenhang mit dem Schlussbericht über die Durchführung des betreffenden Jahresprogramms zu melden.

(6)   Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 42

Restzahlung

(1)   Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben folgende Unterlagen übermittelt wurden:

a)

eine gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 ordnungsgemäß erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung und eine Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags oder eine Erklärung über die Rückzahlung;

b)

der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 53;

c)

der jährliche Prüfbericht, die Stellungnahme und die Erklärung nach Artikel 32 Absatz 3.

Die Zahlung des Restbetrags setzt die Annahme des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms und der Erklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags voraus.

(2)   Legt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, so hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

(3)   Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Projekte ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Schlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Projekten und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Projekte. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen für die betreffenden Projekte vor.

(4)   Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird ausgesetzt, wenn die Kommission gemäß Artikel 44 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 44 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

(5)   Unbeschadet des Artikels 43 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über eventuelle Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

(6)   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an diesen Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

(7)   Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlung aufgehoben.

Artikel 43

Zurückhalten der Zahlungen

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung hält die Zahlungen für bis zu sechs Monate zurück, wenn

a)

ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,

b)

er zusätzliche Überprüfungen infolge von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat und die zuständige Behörde werden unverzüglich über die Gründe für das Zurückhalten der Zahlungen unterrichtet. Die Zahlungen werden so lange zurückgehalten, bis der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft.

Artikel 44

Aussetzung der Zahlungen

(1)   Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen war, oder

b)

die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde, oder

c)

ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach den Artikeln 33 und 34 nicht erfüllt hat.

(2)   Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

(4)   Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission gemäß Artikel 48 die vollständige oder teilweise Streichung des Nettobetrags oder die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm beschließen.

Artikel 45

Aufbewahrung von Belegen

Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Programme zur Einsicht durch die Kommission und den Rechungshof nach Abschluss der Programme gemäß Artikel 42 Absatz 1 fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

KAPITEL VIII

FINANZKORREKTUREN

Artikel 46

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sind in erster Linie dafür verantwortlich, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, die sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind.

Die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung und gegebenenfalls der Wiedereinziehung des gesamten Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 49 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

(3)   Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des betreffenden Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen in den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 53 eine Aufstellung der für das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren auf.

Artikel 47

Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Kontrollen mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt werden müssen. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. An solchen Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kontrolle vor Ort zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

(2)   Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 33 nicht erfüllt, so setzt sie die Vorfinanzierungen oder die Restzahlungen gemäß Artikel 44 aus.

Artikel 48

Kriterien für Finanzkorrekturen

(1)   Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem Jahresprogramm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag in Frage stellt;

b)

die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Unregelmäßigkeiten aufweisen und von dem Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;

c)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seine Pflichten nach Artikel 33 nicht erfüllt hat.

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

(2)   Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor von der Prüfbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b angemessene Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt, und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

(3)   Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

(4)   Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 49

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 50

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

Artikel 51

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überwachung des Fonds durch.

(2)   In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 3 im Rahmen der Vorbereitungen für die Berichte nach Artikel 52 Absatz 3.

(3)   Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

(4)   Im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c genannten Berichts für den Zeitraum 2007 bis 2010 beurteilt die Kommission die Auswirkungen des Fonds auf die Ausarbeitung von politischen Konzepten und Rechtsvorschriften für die Kontrolle der Außengrenzen und prüft, ob Synergien zwischen dem Fonds und den Aufgaben der Agentur bestehen und ob die für die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien angesichts der Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich geeignet sind.

Artikel 52

Berichterstattungspflichten

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Projekte zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung und Verwirklichung der verfolgten Ziele vorzulegen sind; sie sind die Grundlage für den Fortschrittsbericht bzw. den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission folgende Berichte vor:

a)

bis zum 30. Juni 2010 einen Bewertungsbericht über die Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen;

b)

bis zum 30. Juni 2012 für den Zeitraum 2007 bis 2010 bzw. bis zum 30. Juni 2015 für den Zeitraum 2011 bis 2013 einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a)

bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht zur Überprüfung der Artikel 14 und 15, erforderlichenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen;

b)

bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds, zusammen mit einem Vorschlag für die künftige Gestaltung des Fonds;

c)

bis zum 31. Dezember 2012 für den Zeitraum 2007 bis 2010 bzw. bis zum 31. Dezember 2015 für den Zeitraum 2011 bis 2013 einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 53

Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

(1)   Der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms umfasst folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung des Programms geben:

a)

die finanzielle und operative Durchführung des Jahresprogramms;

b)

den Fortschritt bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms und seiner Prioritäten in Bezug auf die spezifischen, überprüfbaren Einzelziele; dabei sind die Indikatoren soweit möglich zu quantifizieren;

c)

die von der zuständigen Behörde getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere:

i)

die Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;

ii)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Inanspruchnahme von technischer Hilfe;

d)

die Maßnahmen zur Information über die Jahres- und Mehrjahresprogramme und entsprechende Bekanntmachungen.

(2)   Der Bericht wird als annehmbar betrachtet, wenn er alle in Absatz 1 genannten Angaben enthält. Die Kommission trifft binnen zwei Monaten nach Vorlage aller Informationen nach Absatz 1 eine Entscheidung zum Inhalt des Berichts der zuständigen Behörde, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

(3)   Die Kommission übermittelt der Agentur die angenommenen Schlussberichte über die Durchführung des Jahresprogramms.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms

(1)   Abweichend von Artikel 20 gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2007, jedoch spätestens am 22. Juni 2007 benennen sie die nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls die beauftragte Behörde;

b)

bis zum 30. September 2007 legen sie eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 34 Absatz 2 vor.

(2)   Bis zum 1. Juli 2007 legt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes vor:

a)

eine Schätzung der ihnen für das Haushaltsjahr 2007 zugewiesenen Beträge;

b)

Schätzungen der Beträge, die ihnen für die Haushaltsjahre 2008 bis 2013 zugewiesen werden sollen; diese Schätzungen beruhen auf einer Extrapolation der Berechnung für die Schätzung für das Haushaltsjahr 2007, unter Berücksichtigung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2007 bis 2013 gemäß dem Finanzrahmen.

Artikel 55

Ausarbeitung der Jahresprogramme für 2007 und 2008

(1)   Abweichend von Artikel 23 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung in den Haushaltsjahren 2007 und 2008:

a)

bis zum 1. Juli 2007 legt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Schätzung der ihnen für das Haushaltsjahr 2007 zugewiesenen Beträge vor;

b)

bis zum 1. Dezember 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms für 2007 vor;

c)

bis zum 1. März 2008 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms für 2008 vor.

(2)   Was das Jahresprogramm für 2007 betrifft, so können die Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag, an dem die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms des betreffenden Mitgliedstaates angenommen wird, bereits getätigt wurden, für eine Unterstützung durch den Fonds in Frage kommen.

(3)   Damit 2008 Finanzierungsentscheidungen zur Billigung des Jahresprogramms für 2007 angenommen werden können, schätzt die Kommission, welcher nach den Artikeln 14 und 15 zu berechnende Betrag den Mitgliedstaaten voraussichtlich zuzuweisen sein wird, und bindet die entsprechenden Mittel im Gemeinschaftshaushalt 2007.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt, der durch diese Entscheidung eingerichtet wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf sechs Wochen festgesetzt.

Artikel 57

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis zum 30. Juni 2013.

Artikel 58

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Entscheidung gilt ab dem 7. Juni 2007, mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 20, 21, 23 und 27, von Artikel 33 Absätze 2 und 5, Artikel 34, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 56, die ab dem 1. Januar 2007 gelten.

Artikel 59

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 15.

(2)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 47.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Mai 2007.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 946.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8)  Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

(9)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(15)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(16)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(17)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.

(18)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(19)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45.

(20)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.

(21)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(22)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.

(23)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.

(24)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(25)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).