20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/93


VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittländern sowie internationalen Organisationen erreicht werden.

(2)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.

(3)

Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (im Folgenden „Strategie der inneren Sicherheit“) ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ vom 22. November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas angesichts von Krisen und Katastrophen.

(4)

Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der globalen Dimension und der Verknüpfung sowie der notwendigen Kohärenz mit der äußeren Sicherheit liegen.

(5)

Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

(6)

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden können.

(7)

Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Qualität der Ausgaben stellen Leitgrundsätze für die Umsetzung des Fonds dar. Ferner sollte der Fonds möglichst wirkungsvoll und nutzerfreundlich umgesetzt werden.

(8)

Da die Politik der Union Sparzwängen unterliegt, sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur mit einer weitgehenderen Flexibilität, innovativen organisatorischen Maßnahmen, einer besseren Nutzung der bestehenden Strukturen und der Koordinierung zwischen den Organen und Einrichtungen der Union sowie den nationalen Behörden und mit Drittländern zu überwinden.

(9)

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren.

(10)

Im Rahmen des vom Rat am 8./9. November 2010 festgelegten Politikzyklus der EU soll gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität mit einer möglichst intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Stellen kohärent und methodisch vorgegangen werden. Um eine wirksame Umsetzung dieses mehrjährigen Zyklus zu flankieren, sollten zur Finanzierung im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments (im Folgenden „Instrument“) alle möglichen Vollzugsmethoden nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), gegebenenfalls einschließlich der indirekten Mittelverwaltung, herangezogen werden, damit die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Maßnahmen und Vorhaben sichergestellt wird.

(11)

Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffene Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ergänzt werden.

(12)

Grenzüberschreitende Kriminalität wie Menschenhandel und die Ausbeutung illegaler Zuwanderer durch kriminelle Vereinigungen können durch die polizeiliche Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden.

(13)

Die Gesamtmittel für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 setzen gemeinsam die Finanzausstattung für die Gesamtlaufzeit fest, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(14)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche wird festgestellt, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine gesamteuropäische Aufgabe ist; ferner wird eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Strafverfolgung angemahnt, da ein wirksames Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität grundlegend für den Schutz der legalen Wirtschaft vor typischen kriminellen Aktivitäten wie der Geldwäsche ist.

(15)

Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Korruption, des Drogenhandels, des Menschenhandels und Waffenschmuggels, der Ausbeutung illegaler Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie, der Cyberkriminalität und der Geldwäsche, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.

(16)

Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Verfahren, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen im Rahmen der im AEUV geregelten Zuständigkeiten, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung, den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Union, einschließlich Europol, fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden.

(17)

In dem umfassenden Rahmen der Strategie der Union zur Drogenbekämpfung, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch dieses Instrument alle Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel verhindert und bekämpft werden soll (Verringerung des Angebots), und insbesondere solche Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung sowie die Ein- und Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und Kaufs zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen.

(18)

Bei aus dem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region, den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittländer angestrebt werden. Die Maßnahmen sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen fördern, und sie sollten gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

(19)

Bei der Durchführung des Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt geachtet werden.

(20)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sollten mit dem Instrument Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung gefördert werden. Mit dem Instrument sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.

(21)

Durch das Instrument sollten die Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Europol und anderen betroffenen Stellen der Union und Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ziele des Instruments in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Krisenmanagement ergänzt und verstärkt werden. Das bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Programme die Informationsdatenbank, die Analysewerkzeuge und die operativen und technischen Leitlinien von Europol berücksichtigen, vor allem das Europol-Informationssystem, die Europol Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) und die EU Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA).

(22)

Um eine einheitliche Durchführung des Fonds zu gewährleisten, sollten die für das Instrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden „Unionsmaßnahmen“), bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung und bei nationalen Programmen und Maßnahmen, die administrative Flexibilität erfordern, im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden.

(23)

Was die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel anbelangt, muss unbedingt gewährleistet werden, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten mit den Prioritäten und Zielen der Union im Einklang stehen.

(24)

Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten in dieser Verordnung festgelegt und auf der Grundlage klarer, objektiver und messbarer Kriterien verteilt werden. Diese Kriterien sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihre finanzielle Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, beziehen; dazu gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets und das Bruttoinlandsprodukt. Da der SOCTA 2013 die erhebliche Bedeutung von See- und Flughäfen als Eintrittspunkte krimineller Vereinigungen für den Menschenhandel und den Schmuggel verbotener Waren hervorhebt, sollten darüber hinaus bei der Verteilung der verfügbaren Mittel für Maßnahmen der Mitgliedstaaten besondere Schwachstellen, die sich aufgrund der Verbrechensrouten an diesen externen Übergängen ergeben, mithilfe von Kriterien, die auf die Zahl der an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und das Gewicht der Frachtgüter abstellen, berücksichtigt werden.

(25)

Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auf 90 % aufgestockt werden.

(26)

Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte auf die den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel abgestimmt sein. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Verfahren, das Monitoring der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels dieses Instruments dafür sorgen, dass im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen mit Bezug auf alle spezifischen Ziele des Instruments ergriffen werden und dass die Mittelzuweisung für die jeweiligen Ziele an die Probleme und den Bedarf angepasst ist und die Mittelausstattung die Verwirklichung dieser Ziele tatsächlich ermöglicht. Verfolgt ein nationales Programm keines der spezifischen Ziele oder bleibt die Mittelzuweisung hinter den hier festgelegten Mindestquoten zurück, sollte der betroffene Mitgliedstaat in dem Programm eine Begründung dafür liefern.

(28)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.

(29)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze zu bieten, sollten die aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und auf Unionsebene, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren beitragen.

(30)

Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung, Ergänzung oder Streichung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31)

Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.

(32)

Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestgrundlage für die Evaluierung des Umfangs bilden, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden.

(33)

Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren für jedes spezifische Ziel des Instruments festgelegt werden. Die Messung des Erfolgs im Hinblick auf die spezifischen Ziele mithilfe der gemeinsamen Indikatoren bedeutet nicht, dass die Maßnahmen in Bezug auf diese Indikatoren zwingend umgesetzt werden müssen.

(34)

Der Beschluss 2007/125/JI des Rates (8) als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will.

(38)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(39)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) anzupassen. Deshalb sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „ das Instrument“) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) geschaffen.

Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.

(2)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende finanzielle Unterstützung;

b)

der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;

c)

die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung.

(3)   Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

(4)   Das Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen.

(5)   Es ist auf Synergien, Konsistenz und Komplementarität mit anderen relevanten Finanzinstrumenten der Union, wie dem Katastrophenschutzverfahren der Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichtet wurde, dem dritten mehrjährigen Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichtet wurde, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Außenhilfeinstrumenten, namentlich dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II), das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (14), dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (15), dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (16), dem Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (17), dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (18), und dem Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen wurde (19), zu achten. Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union gewährt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„polizeiliche Zusammenarbeit“ die spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit, die alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 AEUV einschließt;

b)

„Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind;

c)

„Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (20) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;

d)

„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates (21);

e)

„Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (22);

f)

„Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken;

g)

„Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen;

h)

„Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler und/oder auf Unionsebene ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern;

i)

„kritische Infrastrukturen“ die Anlage, ein Netz, ein System oder einen Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

j)

„Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2)   Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — gemäß den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

a)

Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen.

b)

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

Das Erreichen der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang II dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.

(3)   Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, leistet das Instrument einen Beitrag zu den folgenden operativen Zielen:

a)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;

b)

Förderung und Entwicklung von verwaltungstechnischer und operativer Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, Europol oder anderen zuständigen Einrichtungen der Union und gegebenenfalls mit Drittländern und internationalen Organisationen;

c)

Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, u. a. zur Vermittlung von technischen und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;

d)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten einschließlich Terrorismus, insbesondere zum Zeugen- und Opferschutz für Kinder, vor allem für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen;

e)

Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Weitergabe von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittländern;

f)

eine sichere Vernetzung und effektive Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen;

g)

Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die es der Union ermöglichen sollen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.

(4)   Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.

(5)   Mit dem Instrument finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde umgesetzt. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten.

Besonders müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach Möglichkeit auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen achten.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen nationaler Programme

(1)   Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Zielen der nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, insbesondere die in der folgenden Liste aufgeführten Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien;

b)

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden;

d)

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

e)

Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität;

f)

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

g)

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

(2)   Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele können mit diesem Instrument auch folgende Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt werden:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

b)

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

c)

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden;

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

Artikel 5

Gesamtmittel und Durchführung

(1)   Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 1 004 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

a)

nationale Programme gemäß Artikel 7;

b)

Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 8;

c)

technische Hilfe gemäß Artikel 9;

d)

Soforthilfe gemäß Artikel 10.

(4)   Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 8 dieser Verordnung, für die technische Hilfe nach Artikel 9 dieser Verordnung und für die Soforthilfe nach Artikel 10 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

Die den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten nationalen Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel werden in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

(5)   Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Gesamtmittel wie folgt verwendet:

a)

662 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

b)

342 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

(6)   Die einzelnen Mitgliedstaaten weisen die Beträge für die in Anhang III genannten nationalen Programme wie folgt zu

a)

mindestens 20 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und

b)

mindestens 10 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestquoten abweichen, wenn in den nationalen Programmen erläutert wird, warum die Verwirklichung der entsprechenden Ziele durch niedrigere Zuweisungen nicht gefährdet wird. Die Erläuterung wird von der Kommission im Zuge ihrer Genehmigung der nationalen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 2 geprüft.

(7)   Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellen die für das Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfügbaren Gesamtmittel die Finanzausstattung des Fonds dar; sie bilden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Artikel 6

Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   662 Mio. EUR werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;

b)

10 % im Verhältnis zur Größe ihres Hoheitsgebiets;

c)

15 % im Verhältnis zur Anzahl der Passagiere bzw. 10 % im Verhältnis zu den Tonnen Fracht, die an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden;

d)

35 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).

(2)   Als Bezugszahlen für die Daten gemäß Absatz 1 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Unionsrecht übermittelten Daten erstellt. Referenzdatum ist der 30. Juni 2013. Die Zuweisungen an die nationalen Programme, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien berechnet werden, sind in Anhang III angegeben.

Artikel 7

Nationale Programme

(1)   Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird der Kommission zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu erstellenden nationalen Programm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

(2)   Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, fördern die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, wobei sie die Ergebnisse des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten politischen Dialogs berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten verwenden nicht mehr als 8 % ihrer Mittelzuweisungen unter dem nationalen Programm für die Instandhaltung der IT-Systeme der Union und der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, und nicht mehr als 8 % für Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern, mit denen die strategischen Prioritäten der Union gemäß Anhang I dieser Verordnung umgesetzt werden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte strategische Prioritäten der Union zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen.

Artikel 8

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2)   Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die vor allem Folgendes unterstützen:

a)

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, der zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich ist;

b)

länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

c)

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekten zum Monitoring der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

d)

Projekte zur Förderung der Vernetzung, öffentlich-privater Partnerschaften, des gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie zur Förderung von Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

e)

Projekte zur Unterstützung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

f)

Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem durch das Europäische Zentrum gegen Cyberkriminalität;

g)

Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

h)

besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

i)

Studien und Pilotprojekte;

(3)   Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele werden mit dem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls den internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

b)

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

c)

Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung technischer Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

d)

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

e)

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

f)

Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

g)

Studien und Pilotprojekte.

(4)   Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

Artikel 9

Technische Hilfe

(1)   Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800 000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.

(2)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 200 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 10

Soforthilfe

(1)   Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

(2)   Die Soforthilfe erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden auf dieses Instrument Anwendung.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss 2007/125/JI wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten.

(2)   Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3)   Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 eine Ex-post-Evaluierung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2007 bis 2013.

Artikel 15

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg, 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.574/2007/EG (siehe Seite 143 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 112 dieses Amtsblatts).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73).

(11)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(20)  Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44).

(21)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(22)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(23)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten strategischen Prioritäten der Union

Maßnahmen zur Prävention von Straftaten aller Art, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere Projekte zur Umsetzung der betreffenden Politikzyklen, und zur Bekämpfung des Drogenhandels, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zur Verstärkung der Kapazitäten für die Bekämpfung von Korruption, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung der Cyberkriminalität sowie zum besseren Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, insbesondere Projekte zum Aufbau von Kapazitäten bei Strafverfolgung und Justiz, Projekte, die die Zusammenarbeit mit der Industrie zur aktiven Beteiligung und zum Schutz der Bürger gewährleisten, und Projekte zur Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten bei Cyberangriffen.

Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Terrorismus, Radikalisierung und Rekrutierung von Terroristen, insbesondere Projekte zur aktiven Beteiligung der Bevölkerung bei der Entwicklung lokaler Konzepte und Präventionsstrategien, Projekte, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen zu unterbinden und deren Transaktionen zu überwachen, Projekte zum Schutz der Beförderung von Passagieren und Fracht sowie Projekte zur Erhöhung der Sicherheit von Sprengstoffen und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Stoffen.

Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich der durch die Richtlinie 2008/114/EG des Rates (1) abgedeckten Sektoren, insbesondere Projekte zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Hinblick auf die Vertrauensbildung und die Erleichterung der Zusammenarbeit, Koordinierung, Notfallplanung sowie des Austauschs und der Weitergabe von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.

Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber Krisen und Katastrophen, insbesondere Projekte zur Förderung der Entwicklung einer kohärenten Risikomanagementstrategie der Union, bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse einfließen, sowie Projekte zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem im Gesundheitswesen, beim Zivilschutz und in der Terrorüberwachung.

Maßnahmen, die auf eine engere Partnerschaft zwischen der Union und Drittländern (insbesondere den Ländern an den Außengrenzen der Union) abzielen, sowie die Planung und Umsetzung von operativen Aktionsplänen gemäß den vorstehenden strategischen Prioritäten der Union.


(1)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).


ANHANG II

Liste der gemeinsamen Erfolgsindikatoren für die spezifischen Ziele

a)

Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern

i)

Zahl der aus dem Instrument unterstützten gemeinsamen Ermittlungsgruppen und operativen Projekte der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), einschließlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Behörden;

für die jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter heruntergebrochen, etwa in folgende Unterkategorien:

Leiter der Maßnahme (Mitgliedstaat);

Partner (Mitgliedstaaten);

teilnehmende Behörden;

gegebenenfalls teilnehmende EU-Einrichtung (Eurojust, Europol);

ii)

Zahl der Strafverfolgungsbeamten, die mithilfe des Instruments an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, die die grenzüberschreitende Strafverfolgung zum Gegenstand hatten, und Dauer der Maßnahmen (Personentage);

für die jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter heruntergebrochen, etwa in folgende Unterkategorien:

nach Art des Verbrechens (genannt in Artikel 83 AEUV): Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Bestechung, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität oder

nach den horizontalen Aspekten der Strafverfolgung: Informationsaustausch, operative Zusammenarbeit;

iii)

Zahl und finanzieller Wert der Projekte im Bereich der Kriminalprävention;

für die jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator nach Art des Verbrechens (genannt in Artikel 83 AEUV) weiter heruntergebrochen: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Bestechung, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität;

iv)

Zahl der aus dem Instrument unterstützten Projekte, mit denen der Informationsaustausch bei der Strafverfolgung im Zusammenhang mit den Datensystemen, Archiven oder Kommunikationsmitteln von Europol verbessert werden soll.

Für die jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator nach Art des Verbrechens (genannt in Artikel 83 AEUV) weiter heruntergebrochen: Datenladeanwendungen, erweiterter Zugriff auf SIENA, Projekte zur Verbesserung der Eingaben für Arbeitsdateien zu Analysezwecken usw.

b)

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

i)

Zahl der mithilfe des Instruments eingerichteten bzw. weiterentwickelten Instrumente zum Schutz kritischer Infrastrukturen durch die Mitgliedstaaten in allen Wirtschaftsbereichen;

ii)

Zahl der aus dem Instrument unterstützten Projekte zur Risikobewertung und zum Risikomanagement im Bereich der inneren Sicherheit;

iii)

Zahl der mithilfe des Instruments realisierten Sachverständigentagungen, Workshops, Seminare, Konferenzen, Veröffentlichungen, Internetseiten und Online-Konsultationen.

Für die jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator weiter heruntergebrochen, etwa in folgende Unterkategorien:

zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder

für das Risiko- und Krisenmanagement.


ANHANG III

Zahlen für die nationalen Programme

Fonds für die innere Sicherheit — Mittel für die nationalen Programme

MS

Bevölkerung (Personen)

Hoheitsgebiet (km2)

Passagiere

Tonnen Fracht

Pro-Kopf-Einkommen (EUR)

Mittelzuweisung

(2013)

(2012)

Luft (2012)

See (2011)

Insgesamt

 

Luft (2012)

See (2011)

Insgesamt

 

(2012)

 

30  %

10  %

15  %

 

 

 

10  %

 

 

 

35  %

2014-2020

Zahl

Zuweisung

Zahl

Zuweisung

Zahl

Zuweisung

Zahl

Zuweisung

Zahl

Schlüssel

Zuweisung

 

AT

8 488 511

3 845 782

83 879

1 321 372

8 196 234

0

8 196 234

3 169 093

219 775

0

219 775

4 651

36 400

16,66

3 822 008

12 162 906

BE

11 183 350

5 066 698

30 528

480 917

8 573 821

0

8 573 821

3 315 088

1 068 434

232 789 000

233 857 434

4 948 770

34 000

17,84

4 091 797

17 903 270

BG

7 282 041

3 299 182

110 900

1 747 038

1 705 825

0

1 705 825

659 561

18 536

25 185 000

25 203 536

533 344

5 400

112,33

25 763 168

32 002 293

CH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CY

862 011

390 540

9 251

145 734

1 587 211

107 000

1 694 211

655 071

28 934

6 564 000

6 592 934

139 516

20 500

29,59

6 786 396

8 117 257

CZ

10 516 125

4 764 407

78 866

1 242 401

3 689 113

0

3 689 113

1 426 404

58 642

0

58 642

1 241

14 500

41,83

9 594 559

17 029 012

DE

82 020 688

37 160 068

357 137

5 626 095

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79 504 401

DK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EE

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ES

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FI

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15 682 348

FR

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GR

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HR

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HU

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0

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0

61 855

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IE

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IS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IT

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LI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LT

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LU

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LV

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MT

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NL

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0

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NO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PL

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PT

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0

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RO

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0

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SE

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SI

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0

513 394

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SK

5 410 836

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0

330 166

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0

20 894

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13 891 478

UK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

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9 891 000

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3 128 325 336

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1 010

231 700 000

662 000 000

Anteil Mittelzuweisung

198 600 000

66 200 000

99 300 000

66 200 000

231 700 000

662 000 000