7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/77


VERORDNUNG (EU) Nr. 558/2014 DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im spezifischen Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Parlament und vom Rat unterstützt wurde, wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden.

(6)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates (6), erreicht sein Ziel der Förderung neuer Forschungsarbeiten im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die eine langfristige Zusammenarbeit zwischen europäischen Akteuren des Luftverkehrs ermöglicht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben sich in großem Umfang an Clean Sky beteiligt; etwa 40 % der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kamen ihnen zugute. Aus der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky geht hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen mit Erfolg Entwicklungen in Richtung auf die Verwirklichung von Umweltzielen in Gang setzt. Es ist ihm in erheblichem Ausmaß gelungen, eine umfassende, weitreichende Beteiligung aller wichtigen Industrieunternehmen der Union und einer großen Zahl von KMU aufzubauen. Es hat zu neuen Kooperationen geführt und neue Einrichtungen zur Teilnahme angeregt. Sein Forschungsgebiet sollte daher weiter unterstützt werden, damit seine in dieser Verordnung genannten Ziele verwirklicht werden.

(7)

Bei der Fortführung der Unterstützung für das Forschungsprogramm Clean Sky sollten auch die Erfahrungen, die aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gewonnen wurden, berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der Zwischenbewertung und der Empfehlungen der Interessenträger; zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung sollte die weitere Unterstützung mittels Strukturen und Regeln geleistet werden, die seinem Zweck besser entsprechen. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festlegen.

(8)

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aus dem Privatsektor haben zugestimmt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky innerhalb einer Struktur weitergeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus dem Privatsektor die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen.

(9)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Mitgliedern und Teilnehmern finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen.

(10)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(11)

Die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und die Kofinanzierungsbeiträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch zusätzliche — zuvor angemeldete und von den Mitgliedern aus dem Privatsektor durchzuführende — Tätigkeiten abdecken, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten diese Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ darstellen.

(12)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen.

(13)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen.

(14)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen.

(15)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) verwaltet werden.

(16)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden.

(17)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(18)

Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(19)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(20)

Um die finanzielle Unterstützung der Union für groß angelegte Maßnahmen mit Laufzeiten von mehreren Jahren durchzuführen, ist es sinnvoll, die Möglichkeit vorzusehen, die mehrjährigen Mittelbindungen der Union und des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 in Jahrestranchen aufzuspalten. Verpflichtungen, die die Union und das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 langfristig binden, sollten es ermöglichen, die Unwägbarkeiten, die mit der Durchführung solcher groß angelegter Maßnahmen verbunden sind, zu verringern.

(21)

Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern.

(22)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 sollte das Forschungsprogramm „Clean Sky“ weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit jener Verordnung durchgeführt werden. Der Übergang vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(23)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen.

(24)

Angesichts der Wichtigkeit ständiger Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit des Transportsektors der Union und der Anzahl gemeinsamer Unternehmen in diesem Bereich sollte rechtzeitig — insbesondere mit Blick auf die Zwischenbewertung von Horizont 2020 — untersucht werden, ob die bei der Verbundforschung im Verkehrsbereich unternommenen Anstrengungen zweckmäßig sind.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für die Luftfahrt wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, das mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 gegründet wurde und dessen Rechtsnachfolger es ist.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(5)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist Brüssel, Belgien.

(6)   Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist in Anhang I niedergelegt.

Artikel 2

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 verfolgt folgende Ziele:

a)

einen Beitrag zum Abschluss der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 aufgenommenen Forschungstätigkeiten und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, insbesondere des Themenbereichs „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen des Teils III „Gesellschaftliche Herausforderungen“ des Beschlusses 2013/743/EU, zu leisten;

b)

einen Beitrag zur Verbesserung der Umweltleistung der Luftfahrttechnologien einschließlich derjenigen, die kleine Luftfahrzeuge betreffen, sowie zum Aufbau einer starken und weltweit wettbewerbsfähigen Luftfahrtindustrie und -lieferkette in Europa zu leisten.

Dies kann erreicht werden, indem die Entwicklung saubererer Luftverkehrstechnologien im Hinblick auf die schnellstmögliche Einführung und insbesondere die Integration, Demonstration und Validierung von Technologien beschleunigt werden, mit denen

i)

die Kraftstoffeffizienz von Luftfahrzeugen erhöht werden kann, so dass die CO2-Emissionen um 20 bis 30 % gegenüber einem dem Stand der Technik entsprechenden Luftfahrzeug, das ab 2014 in Dienst gestellt wird, gesenkt werden können;

ii)

die NOx- und die Lärmemissionen von Luftfahrzeugen um 20 bis 30 % gegenüber einem dem Stand der Technik entsprechenden Luftfahrzeug, das ab 2014 in Dienst gestellt wird, gesenkt werden können.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 1 755 000 000 EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet.

(2)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 schließt.

(3)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Alle Leiter und Hauptpartner des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 leisten ihren jeweiligen Beitrag oder veranlassen die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten. Der Beitrag für alle Mitglieder beläuft sich während des in Artikel 1 genannten Zeitraums auf mindestens 2 193 750 000 EUR.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:

a)

Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung;

b)

Sachbeiträge der Leiter und Hauptpartner oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 965 250 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der Leiter und Hauptpartner oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.

(3)   Die Leiter und Hauptpartner des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Auch die Gruppe der Vertreter der Staaten wird hierüber unterrichtet.

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

(5)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder als die Union oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die diesen Mitgliedern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (10).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 als dem Exekutivdirektor.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 und den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und werden aus seinen Mitteln bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

b)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

c)

für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 durch. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, auf jeden Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 24 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2.

(2)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) fest.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 finanzierten Maßnahmen. Nach jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 2 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen werden.

Artikel 19

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 wird aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.

Maßnahmen, die sich aus Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergeben, die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 beschlossenen jährlichen Durchführungsplänen vorgesehen sind, gelten ebenfalls als Maßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung eingeleitet wurden.

Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingestellt wurde.

Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen verlängert werden.

Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.

(4)   Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 auf die Mitglieder nach der vorliegenden Verordnung übertragen.

(5)   Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 übertragen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(12)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11. 1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


ANHANG I

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck

a)

„assoziiertes Mitglied“ eine Rechtsperson, die nach der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates ausgewählt wurde und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat; die Mitgliedschaft eines assoziierten Mitglieds endet, sobald die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleiteten Maßnahmen, an denen es beteiligt ist, auslaufen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2017;

b)

„Hauptpartner“ eine Rechtsperson, die sich an einem ITD oder einer IADP oder an Querschnittstätigkeiten beteiligt, im Anschluss an eine Aufforderung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgewählt wurde und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat;

c)

„IADP“ jede der in Artikel 11 aufgeführten innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen;

d)

„ITD“ jedes der in Artikel 11 aufgeführten integrierten Technologiedemonstrationssysteme;

e)

„Leiter“ ein Mitglied der Leitung einer der ITD, der IADP oder der Querschnittstätigkeiten;

f)

„verbundener Teilnehmer“ eine Rechtsperson im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, die Tätigkeiten des jeweiligen Leiters, assoziierten Mitglieds oder Hauptpartners im Einklang mit den in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen festgelegten Bedingungen durchführt;

g)

„Querschnittstätigkeiten“ (Transverse Activities, im Folgenden „TA“) Maßnahmen mit Relevanz für mehrere ITD und/oder IADP, die im Hinblick auf optimale Erfüllung der generellen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 eine Koordinierung und ein Management erfordern, die über die einzelnen ITD und/oder IADP hinausgehen.

Artikel 2

Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;

b)

Zusammenführung von ITD und IADP — unterstützt von TA — unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme;

c)

Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD, IADP und TA auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass die Union ihre umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht, wie auch im Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ dargelegt wurde;

d)

Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können;

e)

Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können;

f)

Vergabe von Beschaffungsaufträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen;

g)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

h)

Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Tätigkeiten im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, insbesondere zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR, das mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (1) gegründet wurde;

i)

Förderung der Teilnahme von KMU an seinen Tätigkeiten entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms und von Horizont 2020;

j)

Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer (insbesondere innerhalb der Rahmenprogramme), nationaler und transnationaler Ebene;

k)

Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen „Horizont 2020“-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

l)

Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten;

m)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 3

Mitglieder

(1)

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Leiter und assoziierten Mitglieder sowie die Hauptpartner, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 auszuwählen sind.

(2)

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 als die Union werden als „Mitglieder aus dem Privatsektor“ bezeichnet.

Artikel 4

Änderung der Mitgliedschaft

(1)

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land kann beantragen, im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels ein Hauptpartner zu werden, sofern sie einen Beitrag nach Artikel 15 dieser Satzung zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 leistet und die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 billigt.

(2)

Die Hauptpartner und die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Aufforderung vorbehaltlich einer unabhängigen Evaluierung ausgewählt. Bewerbungsaufforderungen richten sich nach dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des Programms. Sie werden über die „Clean Sky“-Website veröffentlicht und über die Gruppe der Vertreter der Staaten sowie weitere Kanäle bekannt gemacht, damit eine möglichst weitreichende Beteiligung gewährleistet ist.

(3)

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(4)

Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(5)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf seiner Website und den Zeitpunkt dieser Änderung.

(6)

Die Mitgliedschaft assoziierter Mitglieder endet automatisch, sobald die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 eingeleiteten Maßnahmen, an denen sie beteiligt sind, auslaufen, und spätestens am 31. Dezember 2017.

Artikel 5

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

(1)

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 sind

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Lenkungsausschüsse;

d)

der Wissenschaftliche Beirat;

e)

die Gruppe der Vertreter der Staaten.

(2)

Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2.

Artikel 6

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

einem Vertreter der Kommission im Namen der Union;

b)

einem Vertreter jedes Leiters;

c)

einem Vertreter der Hauptpartner je ITD;

d)

einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je ITD;

e)

einem Vertreter der Hauptpartner je IADP.

Artikel 7

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)

Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die anderen Vertreter haben jeweils die gleiche Zahl an Stimmen. Die Vertreter bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 80 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter.

(2)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.

(3)

Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 statt.

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(4)

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

(5)

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)

Der Verwaltungsrat beschließt, falls erforderlich, Übergangsmaßnahmen.

Artikel 8

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(2)

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 4 dieser Satzung;

b)

Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

c)

Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

d)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

e)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

f)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

g)

Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

h)

Annahme des vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten;

i)

Billigung des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Mitglieder aus dem Privatsektor und gegebenenfalls nach Konsultation einer Ad-hoc-Beratergruppe;

j)

Entgegennahme und Abgabe von Stellungnahmen zu der Meldung nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung;

k)

Billigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;

l)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2;

m)

Gewährleistung von Verfahren für offene und transparente Aufforderungen und Billigung der Aufforderungen sowie gegebenenfalls der diesbezüglichen Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl, Vergabe/Gewährung und Überprüfung;

n)

Billigung der Liste der Vorschläge und Angebote, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

o)

Festlegung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

p)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;

q)

gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abstellung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;

r)

gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2;

s)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

t)

Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.

Artikel 9

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der Mitglieder aus dem Privatsektor in das Auswahlverfahren ein.

Insbesondere wird sichergestellt, dass die Mitglieder aus dem Privatsektor in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die Mitglieder aus dem Privatsektor einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Mitglieder aus dem Privatsektor, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2.

(4)

Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)

Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die Mitglieder aus dem Privatsektor beteiligt wurden, tätig wird.

Artikel 10

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus.

(4)

Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Abfassung des Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

d)

Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Billigung;

e)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von ITD, IADP oder TA in zweiter Instanz;

f)

Beilegung von Streitigkeiten, die über einzelne ITD, IADP oder TA hinausgehen, in erster Instanz;

g)

Prüfung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des von den jeweiligen ITD/IADP-Lenkungsausschüssen vorgeschlagenen Inhalts oder der von diesen vorgeschlagenen Themen und im Einklang mit den Programmzielen sowie Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Billigung;

h)

regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Staaten und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;

i)

Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen und Beschlüsse;

j)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

k)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2;

l)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

m)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

n)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

o)

Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

p)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden;

q)

Gewährleistung der Koordinierung zwischen den verschiedenen ITD, IADP und TA und Ergreifen geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit Schnittstellen, zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen Projekten und zur Förderung von Synergien zwischen ITD, IADP und TA;

r)

Vorlage von Vorschlägen für Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen zwischen den ITD, IADP und TA beim Verwaltungsrat;

s)

Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zwischen der Technologie-Evaluierungsstelle, den IADP und den ITD und Sicherstellung, dass die Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Technologie-Evaluierungsstelle eingehalten werden;

t)

Führen des Vorsitzes im Verwaltungsgremium der Technologie-Evaluierungsstelle und Sicherstellung, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, damit die Technologie-Evaluierungsstelle ihre Aufgaben nach Artikel 12 dieser Satzung erfüllen kann;

u)

Gewährleistung, dass die geplanten Ziele und die Zeitpläne eingehalten werden, Koordinierung und Follow-up der ITD- und IADP-Tätigkeiten und Unterbreitung von Vorschlägen für etwaige sinnvolle Weiterentwicklungen der Ziele und der entsprechenden Zeitpläne;

v)

Überwachung der Fortschritte der ITD und IADP im Hinblick auf das Erreichen der Ziele, insbesondere anhand der Bewertungen der Technologie-Evaluierungsstelle;

w)

Genehmigung von Mittelübertragungen, die weniger als 10 % der jährlichen Mittelzuweisungen ausmachen, zwischen den ITD und IADP und innerhalb der ITD und IADP;

x)

Organisation des Informationsaustauschs mit der Gruppe der Vertreter der Staaten.

(5)

Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

c)

Übermittlung aller Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.

Artikel 11

Lenkungsausschüsse

(1)

Lenkungsausschüsse werden für die folgenden ITD und IADP eingesetzt:

a)

IADP Große Passagierflugzeuge,

b)

IADP Regionalverkehrsflugzeuge,

c)

IADP Drehflügler,

d)

ITD Flugzeugzellen,

e)

ITD Triebwerke,

f)

ITD Systeme.

(2)

Die Lenkungsausschüsse für die folgenden ITD des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bestehen fort und arbeiten nach ihren bestehenden Vorschriften (hinsichtlich Zusammensetzung, Sitzungen, Aufgaben und Geschäftsordnung), die in der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 festgelegt sind, bis die Maßnahmen, die sich im Rahmen jener Verordnung ergeben, auslaufen:

a)

ITD Intelligentes Starrflügelflugzeug,

b)

ITD Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr,

c)

ITD Umweltfreundliche Drehflügler,

d)

ITD Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb,

e)

ITD Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren,

f)

ITD Öko-Design.

(3)

Jeder Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a)

einem erfahrenen Vertreter der ITD- oder IADP-Leiter, der den Vorsitz führt,

b)

einem Vertreter jedes Hauptpartners des ITD oder der IADP; Vertreter der Leiter anderer ITD oder IADP können ebenfalls teilnehmen,

c)

einem oder mehreren Vertretern des Programmbüros, die vom Exekutivdirektor benannt werden.

(4)

Jeder Lenkungsausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden oder des Exekutivdirektors einberufen.

Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter teilnehmen.

Mitglieder aus dem Privatsektor, die ein Interesse an den Ergebnissen des ITD oder der IADP haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5)

Jeder Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Vorgabe von Leitlinien für die technischen Aufgaben des jeweiligen ITD oder IADP und Überwachung dieser Aufgaben sowie Entscheidungen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 in technischen Fragen, die sich aus dem jeweiligen ITD oder der jeweiligen IADP ergeben, im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen;

b)

Berichterstattung gegenüber dem Exekutivdirektor auf der Grundlage von Berichterstattungsindikatoren, die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 festzulegen sind;

c)

Übermittlung sämtlicher erforderlichen Daten an die Technologie-Evaluierungsstelle in einem Format, das mit der Technologie-Evaluierungsstelle auf der Grundlage der Bedingungen des ihr vom Verwaltungsrat für ihre Bewertungen erteilten Mandats vereinbart wird;

d)

Erstellung der detaillierten jährlichen Durchführungspläne für das ITD oder die IADP im Einklang mit dem Arbeitsplan;

e)

Vorlage von Vorschlägen für den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

Beratung zum Inhalt der Ausschreibungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedern zu veröffentlichen sind;

g)

Festlegung der Reihenfolge der turnusmäßig wechselnden Vertreter der Hauptpartner im Verwaltungsrat. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden ausschließlich von den Vertretern der Hauptpartner getroffen. Die Vertreter der Leiter haben kein Stimmrecht;

h)

Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des ITD oder der IADP;

i)

Vorlage von Vorschlägen für Änderungen der Mittelzuweisungen innerhalb des jeweiligen ITD oder der jeweiligen IADP an den Exekutivdirektor.

(6)

Jeder Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die gemeinsame Mustergeschäftsordnung für alle Lenkungsausschüsse stützt.

Artikel 12

Technologie-Evaluierungsstelle und andere Querschnittstätigkeiten

(1)

Für die gesamte Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 wird als Querschnittstätigkeit eine unabhängige Technologie-Evaluierungsstelle eingesetzt.

Die Technologie-Evaluierungsstelle hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung und Bewertung der Auswirkungen der Technologieergebnisse einzelner ITD und IADP in allen „Clean-Sky“-Tätigkeiten auf Umwelt und Gesellschaft, wobei insbesondere die erwarteten Verbesserungen hinsichtlich der generellen Lärm-, Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen des Luftverkehrs in künftigen Szenarien im Vergleich zu Ausgangsszenarien zu quantifizieren sind;

b)

Feedback an die ITD und IADP zur Optimierung ihrer Leistung mit Blick auf ihre jeweiligen Ziele;

c)

Lieferung von Beiträgen — über den Exekutivdirektor — an den Verwaltungsrat hinsichtlich der Auswirkungen sämtlicher „Clean-Sky“-Tätigkeiten auf Umwelt und Gesellschaft, damit der Verwaltungsrat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um den Nutzen in sämtlichen „Clean-Sky“-Programmen mit Blick auf die übergeordneten Ziele der jeweiligen Programme zu optimieren;

d)

regelmäßige Bereitstellung von Informationen — durch die Mitglieder, den Exekutivdirektor und sonstige Gremien des Gemeinsamen Unternehmens — über die Auswirkungen der Technologieergebnisse der ITD und IADP.

(2)

Den Vorsitz im Verwaltungsgremium der Technologie-Evaluierungsstelle führt der Exekutivdirektor. Über seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors.

(3)

Die Querschnittstätigkeiten „Öko-Design“ und „Small Air Transport“ (kleine Luftfahrzeuge) haben jeweils einen Koordinierungsausschuss, der für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den ITD und den IADP zuständig ist. Den Vorsitz im Koordinierungsausschuss führt (führen) der bzw. die jeweilige(n) Leiter. Über seine Zusammensetzung und Geschäftsordnung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors.

Artikel 13

Wissenschaftlicher Beirat

(1)

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2)

Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 abgeben zu können.

(3)

Der Verwaltungsrat legt die Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

(4)

Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.

(5)

Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

(6)

Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(7)

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Gruppe der Vertreter der Staaten

(1)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter von KMU-Verbänden.

(3)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

a)

den Programmfortschritten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und der Erreichung der Zielvorgaben;

b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

c)

den Verbindungen zu Horizont 2020;

d)

den Arbeitsplänen;

e)

der Einbeziehung von KMU.

(4)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 in folgenden Fragen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung von Luftfahrttechnologien;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.

(5)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

(6)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clear Sky 2.

(7)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Finanzierungsquellen

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 wird von der Union und den Mitgliedern aus dem Privatsektor und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 erstattet werden.

(2)

Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 belaufen sich auf höchstens 78 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 aus dem Privatsektor geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 bereitgestellt werden.

(3)

Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden gedeckt durch

a)

einen Finanzbeitrag der Union;

b)

Sachbeiträge der Leiter und Hauptpartner und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)

Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;

c)

Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2.

(5)

Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(6)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner Ziele übertragen wurden.

(7)

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ausgezahlt.

Artikel 16

Zuweisung des Unionsbeitrags

(1)

Der Unionsbeitrag zu den operativen Kosten wird wie folgt zugewiesen:

a)

bis zu 40 % der gesamten Finanzierung durch die Union wird den Leitern und den mit ihnen verbundenen Teilnehmern zugewiesen;

b)

bis zu 30 % der gesamten Finanzierung durch die Union wird den Hauptpartnern und den mit ihnen verbundenen Teilnehmern zugewiesen;

c)

mindestens 30 % der gesamten Finanzierung durch die Union wird im Wege von wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zugewiesen. Besondere Aufmerksamkeit wird der angemessenen Beteiligung von KMU gewidmet.

(2)

Die unter Absatz 1 genannten Mittel werden nach Bewertung der Vorschläge durch unabhängige Experten bereitgestellt.

(3)

Eine vorläufige Aufteilung des Unionsbeitrags auf die ITD, die IADP und die TA ist in Anhang III dieser Verordnung enthalten.

Artikel 17

Finanzielle Verpflichtungen

(1)

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

(2)

Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. Die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 stellen jedes Jahr unter Berücksichtigung des Fortschritts bei den geförderten Maßnahmen, des geschätzten Bedarfs und der verfügbaren Haushaltsmittel die Jahrestranchen bereit.

Der vorläufige Zeitplan für die Bereitstellung der einzelnen Jahrestranchen wird den betreffenden Empfängern von Unionsmitteln mitgeteilt.

Artikel 18

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 19

Operative Planung und Finanzplanung

(1)

Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des mehrjährigen oder jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung.

(2)

Der Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)

Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)

Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)

Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 20

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)

Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2.

Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.

(2)

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3)

Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

Artikel 21

Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

Artikel 22

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt.

(2)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 23

Interessenkonflikte

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)

Der Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf die Mitglieder, die Gremien und das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Artikel 24

Abwicklung

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2)

Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle Mitglieder aus dem Privatsektor ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 kündigen.

(3)

Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)

Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky 2 beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).


ANHANG II

AUS DEM PRIVATSEKTOR STAMMENDE MITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS CLEAN SKY 2

1.   LEITER:

1.

AgustaWestland SpA und AgustaWestland Limited

2.

Airbus SAS

3.

Alenia Aermacchi SpA

4.

Dassault Aviation SA

5.

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) e.V.

6.

EADS-CASA

7.

Airbus Helicopters SAS

8.

Evektor

9.

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

10.

Liebherr-Aerospace Lindenberg GmbH

11.

MTU Aero Engines AG

12.

Piaggio Aero Industries

13.

Rolls-Royce Plc.

14.

SAAB AB

15.

Safran SA

16.

Thales Avionics SAS

2.   ASSOZIIERTE MITGLIEDER

Liste der assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/2008, die bis zum Abschluss ihrer Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 auch Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind (1).

1.

LMS International NV

2.

Micromega Dynamics

3.

EPFL Ecole Polytechnique Lausanne

4.

ETH Zürich

5.

Huntsman Advanced Materials

6.

RUAG Schweiz AG

7.

University of Applied Sciences NW Switzerland (FHNW)

8.

DIEHL Aerospace

9.

DLR

10.

EADS Deutschland GmbH

11.

HADEG Recycling GmbH

12.

MTU Aero Engines

13.

Aeronova Aerospace SAU

14.

Aeronova Engineering Solutions

15.

Aeronova Manufacturing Engineering

16.

ITP

17.

EADS France

18.

ONERA

19.

Zodiac ECE

20.

Zodiac Intertechnique

21.

Zodiac Aerazur

22.

HAI

23.

IAI

24.

Aerosoft

25.

Avio

26.

CIRA

27.

CSM

28.

DEMA

29.

FOX BIT

30.

IMAST

31.

Piaggio Aero Industries

32.

Politecnico di Torino

33.

Università degli Studi Di Napoli „Federico II“ Polo delle Scienze e della Tecnologia

34.

Selex ES

35.

SICAMB SPA

36.

Università di Bologna

37.

Università degli Studi di Pisa

38.

ATR

39.

ELSIS

40.

University of Malta

41.

Aeronamic

42.

Airborne Technology Centre

43.

KIN Machinebouw B.V.

44.

Eurocarbon

45.

Fokker Aerostructures B.V. (2)

46.

Fokker Elmo

47.

Green Systems for Aircraft Foundation (GSAF)

48.

Igor Stichting IGOR

49.

Microflown Technologies

50.

NLR

51.

Stichting NL Cluster for ED

52.

Stichting NL Cluster for SFWA

53.

Sergem Engineering

54.

GKN Aerospace Norway (3)

55.

TU Delft

56.

Universiteit Twente

57.

PZL — Świdnik

58.

Avioane Craiova

59.

INCAS

60.

Romaero

61.

Straero

62.

GKN Aerospace Sweden AB (4)

63.

CYTEC (5)

64.

Cranfield University

65.

QinetiQ

66.

University of Nottingham


(1)  Diese Liste stützt sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 und wurde anhand der bestehenden Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky unterzeichnet hat, aktualisiert.

(2)  Vormals Stork Aerospace.

(3)  Vormals Volvo Aero Norge AS.

(4)  Vormals Volvo Aero Corporation.

(5)  Vormals UMECO Structural Materials (DERBY) Limited; vormals Advanced Composites Group (ACG).


ANHANG III

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DES UNIONSBEITRAGS AUF ITD/IADP/TA

 

100 %

IADP

Große Passagierflugzeuge

32 %

Regionalverkehrsflugzeuge

6 %

Drehflügler

12 %

ITD

Flugzeugzellen

19 %

Triebwerke

17 %

Systeme

14 %

Querschnittstätigkeiten

Technologie-Evaluierungsstelle

1 % der obengenannten IADP/ITD- Werte

Querschnittstätigkeit „Öko-Design“

2 % der obengenannten IADP/ITD- Werte

Querschnittstätigkeit „Small Air Transport“ (kleine Luftfahrzeuge)

4 % der obengenannten IADP/ITD- Werte