7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/108


VERORDNUNG (EU) Nr. 559/2014 DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten, unter anderem eine öffentlich-private Partnerschaft im Bereich der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.

(3)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben die Strategie Europa 2020 unterstützt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Akteuren die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) sollten gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet wurden, unter den Bedingungen des Beschlusses 2013/743/EU weiter unterstützt werden.

(6)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates (6), hat demonstriert, dass das Potenzial von Wasserstoff als Energieträger und von Brennstoffzellen als Energiewandler eine Möglichkeit bietet, umweltfreundliche Systeme mit geringeren Emissionen zu entwickeln, die die Energieversorgungssicherheit verbessern und die Wirtschaft stimulieren. Die Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen aus dem Jahr 2011 mit dem Titel „Partnerschaft im Bereich Forschung und Innovation“ hat gezeigt, dass das Gemeinsame Unternehmen als Plattform für eine starke Partnerschaft, für die Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel sowie für eine starke Beteiligung der Industrie, insbesondere von KMU, diente. Die genannte Bewertung empfahl auch eine Intensivierung der Tätigkeiten in den Bereichen Wasserstofferzeugung, -speicherung und -verteilung, und dies wurde bei der Festlegung der neuen Ziele berücksichtigt. Der Forschungsbereich des Gemeinsamen Unternehmens sollte daher weiter gefördert werden, mit dem Ziel, die Entwicklung eines Portfolios umweltfreundlicher, effizienter und erschwinglicher Lösungen bis zur Markteinführung voranzutreiben.

(7)

Zu diesem Zweck sollte ein neues Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen ’Brennstoffzellen und Wasserstoff 2’“) gegründet werden, das an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ tritt und dessen Rechtsnachfolger ist.

(8)

Bei der Fortführung der Unterstützung für das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff sollten auch die Erfahrungen, die aufgrund der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ gewonnen wurden, berücksichtigt werden, einschließlich der Ergebnisse der ersten Zwischenbewertung der Kommission und der Empfehlungen der Interessenträger. Zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung sollte die weitere Unterstützung mittels Strukturen und Regeln geleistet werden, die seinem Zweck besser entsprechen. Im Hinblick darauf sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ eine speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festlegen.

(9)

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ als die Union haben schriftlich ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ innerhalb einer Struktur weitergeführt werden, die stärker auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Es ist angezeigt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ als die Union die im Anhang beigefügte Satzung mittels einer Einverständniserklärung billigen.

(10)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Teilnehmern im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, vor allem in Form von Finanzhilfen, bereitstellen.

(11)

Die Beiträge der anderen Mitglieder als der Union und der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ und die Kofinanzierungsbeträge beschränken, die für die Durchführung der von dem Gemeinsamen Unternehmen unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten auch zusätzliche, von den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen oder den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen durchzuführenden Tätigkeiten abdecken, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden. Damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten diese Tätigkeiten Beiträge zu der umfassenderen gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ darstellen.

(12)

Jede für eine Unterstützung in Betracht kommende Einrichtung kann Teilnehmer oder Koordinator ausgewählter Projekte werden. Entsprechend den speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und dem Ziel der Maßnahme, die im Arbeitsplan dargelegt sind, kann gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verlangt werden, dass die Teilnehmer konstituierende Rechtspersonen eines anderen Mitglieds als der Union sein müssen.

(13)

Die Besonderheiten der Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche, insbesondere die Tatsache, dass die Technologie noch nicht ausgereift ist, noch keine eindeutige Rendite erwirtschaftet und der Nutzen vor allem gesellschaftlicher Natur ist, rechtfertigen, dass der Unionsbeitrag höher ist als der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union. Um eine repräsentativere Zusammensetzung der Verbände zu fördern, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sind und damit neue konstituierende Rechtspersonen in die gemeinsame Technologieinitiative einbezogen werden, sollte der Unionsbeitrag in zwei Tranchen aufgeteilt werden; die zweite Tranche sollte von zusätzlichen Zusagen abhängig gemacht werden, insbesondere von neuen konstituierenden Rechtspersonen.

(14)

Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung der gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ werden die Investitionen aller anderen Rechtspersonen als der Union berücksichtigt, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative einen Beitrag leisten. Die Kosten, die allen Rechtspersonen für zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ entstehen, mit denen zu den Zielen dieses Gemeinsamen Unternehmens beigetragen wird, sollten bei der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen geltend gemacht werden. Die Gesamtinvestitionen im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ dürften sich mindestens auf 665 000 000 EUR belaufen.

(15)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 entsprechen. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen.

(16)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Teilnahme zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ veröffentlicht werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 zur Verfügung stellen.

(17)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen.

(18)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) verwaltet werden.

(19)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßig umfangreiche Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden.

(20)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(21)

Der interne Rechnungsprüfer der Kommission sollte gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ die gleichen Befugnisse ausüben wie gegenüber der Kommission.

(22)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb nicht auf den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(23)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem durch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der Gremien „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ des Gemeinsamen Unternehmens sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(24)

Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) hingewirkt wird. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die insbesondere dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ zu stärken und die Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu untermauern.

(25)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ wurde für einen bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Zeitraum gegründet. Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte das Forschungsprogramm zu Brennstoffzellen und Wasserstoff weiter unterstützen, indem die verbleibenden Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, im Einklang mit jener Verordnung durchgeführt werden. Der Übergang von dem Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zum Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ sollte mit dem Übergang vom Siebten Rahmenprogramm zu Horizont 2020 koordiniert und synchronisiert werden, damit gewährleistet ist, dass die verfügbaren Forschungsmittel optimal eingesetzt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 aufgehoben werden, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

(26)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung tragen.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ zur Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen FCH 2“, „FCH“ für „Fuel Cells and Hydrogen“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH, das mit der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 gegründet wurde und dessen Rechtsnachfolger es ist.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(5)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist Brüssel, Belgien.

(6)   Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist im Anhang niedergelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 verfolgt folgende Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere zur Herausforderung „sichere, saubere und effiziente Energie“ und zur Herausforderung „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen von Anhang 1 Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten;

b)

einen Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union zu leisten.

(2)   Es strebt insbesondere Folgendes an:

a)

die Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht;

b)

die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten;

c)

die Erhöhung der Energieeffizienz der Wasserstoffproduktion hauptsächlich durch Wasserelektrolyse und erneuerbare Quellen bei gleichzeitiger Verringerung der Betriebskosten und der Kosten für eingesetztes Kapital, so dass das kombinierte System der Wasserstoffproduktion und der Umwandlung durch Einsatz des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen für die Stromproduktion konkurrenzfähig ist;

d)

in großem Maßstab nachzuweisen, dass es machbar ist, Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme zu nutzen, u. a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

e)

die Verringerung des Einsatzes der von der EU festgelegten „kritischen Rohstoffe“, zum Beispiel durch Nutzung von Ressourcen, die wenig oder kein Platin enthalten, und durch Recycling von Seltenerdmetallen bzw. die Verringerung oder Vermeidung ihrer Verwendung.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt bis zu 665 000 000 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

bis zu 570 000 000 EUR, entsprechend dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union oder von ihren sie konstituierenden Rechtspersonen oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bereitgestellten Beitrag;

b)

bis zu 95 000 000 EUR, um etwaigen zusätzlichen Beiträgen, die über den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestbetrag hinaus von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union oder von ihren sie konstituierenden Rechtspersonen oder mit ihnen verbundenen Rechtspersonen bereitgestellt werden, zu entsprechen.

Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet.

(2)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 schließt.

(3)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer sowie auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 380 000 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, diesen zu leisten.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beitrag umfasst Folgendes:

a)

Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung;

b)

Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 285 000 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.

(3)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union melden jährlich bis zum 31. Januar dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden.

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

(5)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union oder die sie konstituierenden Rechtspersonen oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen ihre in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Beendigung, anteilsmäßige Kürzung oder das Aussetzen des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (10).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten, und diejenigen, die der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung dieser Befugnisse durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als dem Exekutivdirektor.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zum Personal nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen, oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

b)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

c)

für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 durch, bei der insbesondere der Umfang der Teilnahme sowohl der konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union, als auch der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen und sonstiger Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Umfang ihrer Beiträge zu diesen Maßnahmen geprüft wird. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 21 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

(2)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 können in Arbeitsplänen gerechtfertigte zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und dem Ziel der Maßnahme festgelegt werden.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen werden.

Artikel 19

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 fallen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingeleitet wurden, und finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiter unter die genannte Verordnung.

Die Zwischenbewertung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung beinhaltet eine Abschlussbewertung der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 eingestellt wurde.

Die Arbeitsverträge des Personals im Sinne des Unterabsatzes 1 können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen verlängert werden.

Insbesondere werden dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 ernannten Exekutivdirektor für die restliche Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Exekutivdirektors im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 27. Juni 2014 übertragen. Die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.

(4)   Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern nach der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden alle Rechte und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten der Mitglieder nach der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 auf die Mitglieder nach der vorliegenden Verordnung übertragen.

(5)   Nicht in Anspruch genommene Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 werden auf das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 übertragen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  Beschluss des Rates 2013/743/EU vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind ( ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(12)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „BRENNSTOFFZELLEN UND WASSERSTOFF 2“

Artikel 1

Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung finanzieller Unterstützung für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;

b)

Erreichen einer kritischen Masse bei den Forschungsanstrengungen, die bei der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Interessenträgern das notwendige Vertrauen aufbaut, sich einem langfristigen Programm anzuschließen;

c)

Integration von Forschung und technologischer Entwicklung, wobei als vorrangige Ziele langfristige Nachhaltigkeit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf Kosten, Leistung und Beständigkeit anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben sind;

d)

Stimulierung der Innovation und des Entstehens neuer Wertschöpfungsketten;

e)

Erleichterung der Interaktion zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren;

f)

Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020;

g)

Durchführung breit angelegter soziotechnoökonomischer Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nicht technischer Hemmnisse für die Markteinführung;

h)

Unterstützung der Entwicklung neuer bzw. der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel, künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit, Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Handel und die Exportmärkte zu fördern;

i)

Gewährleistung der effizienten Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;

j)

Bereitstellung der Unionsmittel und Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff erforderlich sind;

k)

Förderung und Erleichterung der Beteiligung der Industrie an weiteren Aktivitäten außerhalb der indirekten Maßnahmen;

l)

Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont 2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

m)

Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Akteuren, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten;

n)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 2

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping AISBL“, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht belgischen Rechts (Registernummer: 890 025 478) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „der Industrieverband“), und

c)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Registernummer: 0897.679.372) mit ihrem ständigen Büro in Brüssel, Belgien (im Folgenden „der Forschungsverband“).

Konstituierende Rechtspersonen sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden.

Artikel 3

Änderung der Mitgliedschaft

(1)

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(2)

Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(3)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf seiner Website und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.

Artikel 4

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2

(1)

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 sind

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Wissenschaftliche Beirat;

d)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

e)

das Forum der Interessenträger.

(2)

Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

Artikel 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

drei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

b)

sechs Vertretern des Industrieverbands, von denen mindestens einer ein KMU-Vertreter ist,

c)

einem Vertreter des Forschungsverbands.

Artikel 6

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)

Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Der Industrieverband verfügt über 43 % der Stimmrechte, der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, so beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter.

(2)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.

(3)

Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des Industrieverbands und des Forschungsverbands sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 statt.

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

(4)

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

(5)

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

(2)

Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(3)

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

b)

Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

c)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen in Vollzeitäquivalenten;

d)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

e)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;

f)

Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

g)

Annahme des vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen jährlichen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten;

h)

Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union, gegebenenfalls nach Anhörung einer Ad-hoc-Beratergruppe;

i)

Billigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;

j)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;

k)

Billigung der Aufforderungen und gegebenenfalls der diesbezüglichen Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung/Vergabe und Überprüfung;

l)

Billigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

m)

Festlegung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

n)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;

o)

gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abstellung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;

p)

gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;

q)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

r)

Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.

Artikel 8

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union in das Auswahlverfahren ein.

Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen FCH 2.

(4)

Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(5)

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)

Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als die Union beteiligt wurden, tätig wird.

Artikel 9

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 aus.

(4)

Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Abfassung des jährlichen Arbeitsplans mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

d)

Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Billigung;

e)

Übermittlung des Berichts über die Sachbeiträge zu indirekten Maßnahmen im Sinne der Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung an den Verwaltungsrat;

f)

Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung auszuwählenden Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Billigung;

g)

regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Staaten und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;

h)

Unterzeichnung einzelner Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;

i)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

j)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2;

k)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

l)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

m)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

n)

Ergreifung jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

o)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(5)

Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

c)

Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Sekretariat der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.

Artikel 10

Wissenschaftlicher Beirat

(1)

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2)

Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, Industrie und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 abgeben zu können.

(3)

Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

(4)

Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.

(5)

Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

(6)

Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(7)

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Gruppe der Vertreter der Staaten

(1)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union.

(3)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

a)

den Programmfortschritten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und der Erreichung der Zielvorgaben;

b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

c)

den Verbindungen zu Horizont 2020;

d)

den jährlichen Arbeitsplänen;

e)

der Einbeziehung von KMU.

(4)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 in folgenden Fragen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung von FCH-Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.

(5)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

(6)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

(7)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Forum der Interessenträger

(1)

Das Forum der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern offen.

(2)

Das Forum der Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

(3)

Die Sitzungen des Forums der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.

Artikel 13

Finanzierungsquellen

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen oder den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und nicht vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 erstattet werden.

(2)

Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 38 000 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Der Beitrag der Union beläuft sich auf 50 %, der Beitrag des Industrieverbands auf 43 % und der Beitrag des Forschungsverbands auf 7 %. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 bereitgestellt werden.

(3)

Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch

a)

einen Finanzbeitrag der Union;

b)

Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)

Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;

c)

Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

(5)

Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(6)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner Ziele übertragen wurden.

(7)

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ausgezahlt.

Artikel 14

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 16

Operative Planung und Finanzplanung

(1)

Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung.

(2)

Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)

Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)

Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)

Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 17

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)

Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten als Exekutivdirektor gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.

(2)

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Billigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3)

Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor unterbreitet diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

Artikel 18

Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

Artikel 19

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt.

(2)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 20

Interessenkonflikte

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)

Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Artikel 21

Abwicklung

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 wird am Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums abgewickelt.

(2)

Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 kündigen.

(3)

Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)

Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit nach dem Ende des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.