31979R0954

Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen

Amtsblatt Nr. L 121 vom 17/05/1979 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0106
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0183


VERORDNUNG (EWG) Nr. 954/79 DES RATES vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, das von einer von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung einberufenen Konferenz ausgearbeitet worden ist, liegt zur Ratifikation oder zum Beitritt auf.

Die durch den Verhaltenskodex geregelten Fragen sind nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die Gemeinschaft insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schiffahrt und des Handels von Bedeutung, und es muß daher eine gemeinsame Haltung in bezug auf den Verhaltenskodex eingenommen werden.

Diese gemeinsame Haltung soll die Grundsätze und Ziele des Vertrages beachten und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, daß den Anliegen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Schiffahrt Rechnung getragen wird, wobei jedoch an dem Ziel festgehalten wird, die kaufmännischen Grundsätze zu wahren, die von den Linienreedereien der ÖCD-Länder und im Seeverkehr zwischen ÖCD-Ländern angewandt werden.

Da der Verhaltenskodex den Beitritt der Gemeinschaft als solcher nicht vorsieht, ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Grundsätze und Ziele bei der Ratifikation des Verhaltenskodex oder dem Beitritt zu ihm bestimmte, in dieser Verordnung vorgesehene Vorkehrungen treffen.

Die stabilisierende Rolle der Konferenzen ist anerkanntermassen geeignet, den Verladern zuverlässige Dienste zu gewährleisten ; es ist aber erforderlich, eventuelle Verstösse der Konferenzen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zu vermeiden ; die Kommission wird daher dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anwendung dieser Regeln auf den Seeverkehr vorlegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen unterrichten die Mitgliedstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich davon, daß die Ratifikation oder der Beitritt in Übereinstimmung mit dieser Verordnung staatgefunden hat.

(2) Der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde werden die in Anhang I dargelegten Vorbehalte beigefügt.

Artikel 2

(1) Bei einer bestehenden Konferenz entscheidet jede Gruppe von Linienreedereien ein und derselben Nationalität, die Mitglieder dieser Konferenz sind, durch kaufmännische Verhandlungen mit einer anderen Linienreederei derselben Nationalität über die Frage, ob diese Linienreederei an der betreffenden Konferenz als nationale Linienreederei teilnehmen kann.

Wird eine neue Konferenz geschaffen, so entscheiden die Linienreedereien ein und derselben Nationalität durch kaufmännische Verhandlungen, welche von ihnen an der künftigen Konferenz als nationale Linienreederei teilnehmen können. (1)ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 34. (2)ABl. Nr. C 269 vom 13.11.1978, S. 46.

(2) Führen die Verhandlungen nach Absatz 1 nicht zu einer Einigung, so kann jeder Mitgliedstaat auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß sämtliche nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Linienreedereien, die Schiffe betreiben, in der gleichen Weise wie die Linienreedereien behandelt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in diesem Hoheitsgebiet haben und die von diesem aus tatsächlich geführt werden.

Artikel 3

(1) Bestehen bei einer Linienkonferenz in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Verhaltenskodex Pool-, Anlauf-, Abfahrt- und/oder sonstige Ladungszuteilungsvereinbarungen, so wird der Ladungsanteil, der der Gruppe der an diesem Verkehr beteiligten nationalen Linienreedereien jedes Mitgliedstaats und den als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr beteiligten Linienreedereien der Mitgliedstaaten nach dem Verhaltenskodex zufällt, unter ihnen umverteilt, sofern nicht von allen Konferenzreedereien, die von diesen Umverteilungsregeln betroffen sind, etwas anderes beschlossen wird. Diese Umverteilung der Verkehrsanteile erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Konferenzreedereien, die an dieser Umverteilung beteiligt sind, mit dem Ziel, allen diesen Reedereien einen angemessenen Anteil am Konferenzverkehr zu gewährleisten.

(2) Der jedem Teilnehmer endgültig zufallende Ladungsanteil wird nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt, insbesondere unter Berücksichtigung: a) des Anteils der Konferenzladung, die in den Mitgliedstaaten, deren Verkehr von der Linienkonferenz bedient wird, anfällt;

b) des früheren Ladungsanteils der Linienreedereien am Verkehrsaufkommen, das vom Ladungspool erfasst wird;

c) der von der Linienkonferenz erfassten Ladungsmenge, die durch die Häfen der Mitgliedstaaten verschifft wird;

d) der Befürfnisse der Verlader, deren Ladungen von der Konferenz erfasst werden.

(3) Wird keine Einigung über die Ladungsumverteilung gemäß Absatz 1 erzielt, so wird die Frage auf Antrag einer der Parteien Gegenstand der Schlichtung gemäß Anhang II. Wird die Streitigkeit im Schlichtungsverfahren nicht beigelegt, so kann die Frage mit Zustimmung der Parteien einem Schiedsgericht vorgelegt werden. In diesem Fall bindet der Schiedsspruch die Parteien.

(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 zufallenden Ladungsanteile werden in regelmässigen, vorher festzusetzenden Abständen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien und vor allem unter dem Gesichtspunkt angemessener, leistungsfähiger Dienste überprüft.

Artikel 4

(1) In einem Konferenzverkehr zwischen einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und einer Vertragspartei des Verhaltenskodex, die nicht Mitgliedstaat der ÖCD ist, kann eine Linienreederei eines anderen ÖCD-Staates an der Umverteilung nach Artikel 3 teilnehmen, sofern auf der Ebene der Regierungen oder der Reedereien Gegenseitigkeit vereinbart worden ist.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzverkehr zwischen Mitgliedstaaten und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - zwischen Mitgliedstaaten und anderen ÖCD-Ländern, die Vertragsparteien des Verhaltenskodex sind, nicht angewendet.

(3) Absatz 2 steht dem nicht entgegen, daß Linienreedereien eines Entwicklungslandes, die als nationale Linienreedereien im Sinne des Verhaltenskodex anerkannt sind und die a) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr bedienenden Konferenz sind oder

b) zu einer solchen Konferenz gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Kodex zugelassen werden,

gemäß den in Artikel 2 des Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr teilnehmen können.

(4) Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex werden im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - zwischen diesen Staaten und den anderen ÖCD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.

(5) Im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und anderen ÖCD-Ländern, die Vertragsparteien des Verhaltenskodex sind, bestehen die Verlader und Linienreedereien der Mitgliedstaaten nicht darauf, daß in ihren Beziehungen zueinander oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in den Beziehungen zu Verladern und Reedereien anderer ÖCD-Länder die Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Kapitel VI des Kodex angewandt werden, wenn sie andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbaren. Sie machen insbesondere vollen Gebrauch von der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 des Kodex gebotenen Möglichkeit der Beilegung von Streitigkeiten durch andere als die in Kapitel VI des Kodex vorgesehenen Verfahren.

Artikel 5

Bei Entscheidungen über Fragen, die in Konferenzabkommen über den Verkehr eines Mitgliedstaats festgelegt sind und die nicht unter Artikel 3 dieser Verordnung fallen, konsultieren die nationalen Linienreedereien dieses Mitgliedstaats alle anderen Linienreedereien der Gemeinschaft, die Mitglieder der Konferenz sind, bevor sie ihre Zustimmung geben oder verweigern.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BOULIN

ANHANG I VORBEHALTE

Die Mitgliedstaaten legen bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen folgende drei Vorbehalte sowie folgenden Interpretationsvorbehalt ein: 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex kann der Begriff "nationale Linienreederei" im Falle eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede gemäß dem EWG-Vertrag im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassene Linienreederei, die Schiffe betreibt, umfassen.

2. a) Vorbehaltlich Buchstabe b) wird Artikel 2 des Verhaltenskodex im Konferenzverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - zwischen Mitgliedstaaten und anderen ÖCD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.

b) Buchstabe a) steht dem nicht entgegen, daß Linienreedereien eines Entwicklungslandes, die als nationale Linienreedereien im Sinne des Verhaltenskodex anerkannt sind und die i) bereits Mitglieder einer den betreffenden Verkehr bedienenden Konferenz sind oder

ii) zu einer solchen Konferenz nach Artikel 1 Absatz 3 des Kodex zugelassen werden

gemäß den in Artikel 2 des Kodex aufgestellten Grundsätzen als Drittland-Linienreedereien an diesem Verkehr teilnehmen können.

3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex werden im Konferenzverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - zwischen diesen Staaten und den anderen ÖCD-Ländern, die Vertragsparteien des Kodex sind, nicht angewandt.

4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltenskodex fallenden Verkehr wird der letzte Satz des Artikels dahingehend ausgelegt, daß a) die beiden Gruppen nationaler Linienreedereien ihren Standpunkt vor der Abstimmung über Fragen betreffend den Verkehr zwischen ihren beiden Ländern koordinieren;

b) dieser Satz nicht für alle im Konferenzabkommen geregelten Fragen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach dem Konferenzabkommen der Zustimmung der beiden Gruppen nationaler Linienreedereien bedürfen.

ANHANG II SCHLICHTUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3

Die Streitparteien bestellen einen oder mehrere Schlichter.

Können sie sich hierüber nicht einigen, so bestellt jede Streitpartei einen Schlichter, und die so bestellten Schlichter bestimmen gemeinsam einen weiteren, der den Vorsitz führt. Bestellt eine der Parteien keinen Schlichter oder können sich die von den Parteien bestellten Schlichter nicht über den Vorsitzenden einigen, so nimmt der Präsident der Internationalen Handelskammer auf Antrag einer der Parteien die notwendigen Bestellungen vor.

Die Schlichter tun alles in ihren Kräften Stehende, um die Streitigkeit beizulegen. Sie legen selbst das Verfahren fest ; ihre Vergütung geht zu Lasten der Streitparteien.