21.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/27


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2353 DES RATES

vom 8. Dezember 2016

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.

(3)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet.

(4)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(5)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2017 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie, bis zum 31. März 2017, des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union

Deutschland

82 064 489

16,06 %

Frankreich

66 661 621

13,05 %

Vereinigtes Königreich

65 341 183

12,79 %

Italien

61 302 519

12,00 %

Spanien

46 438 422

9,09 %

Polen

37 967 209

7,43 %

Rumänien

19 759 968

3,87 %

Niederlande

17 235 349

3,37 %

Belgien

11 289 853

2,21 %

Griechenland

10 793 526

2,11 %

Tschechische Republik

10 445 783

2,04 %

Portugal

10 341 330

2,02 %

Schweden

9 998 000

1,96 %

Ungarn

9 830 485

1,92 %

Österreich

8 711 500

1,71 %

Bulgarien

7 153 784

1,40 %

Dänemark

5 700 917

1,12 %

Finnland

5 465 408

1,07 %

Slowakei

5 407 910

1,06 %

Irland

4 664 156

0,91 %

Kroatien

4 190 669

0,82 %

Litauen

2 888 558

0,57 %

Slowenien

2 064 188

0,40 %

Lettland

1 968 957

0,39 %

Estland

1 315 944

0,26 %

Zypern

848 319

0,17 %

Luxemburg

576 249

0,11 %

Malta

434 403

0,09 %

EU-28

510 860 699

 

Schwelle (62 %)

316 733 634

 

Schwelle (65 %)

332 059 455 “

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ŽITŇANSKÁ


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).