27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/42


VERORDNUNG (EU) 2016/1719 DER KOMMISSION

vom 26. September 2016

zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die rasche Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, um eine sichere Energieversorgung aufrecht zu erhalten, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und allen Verbrauchern die Beschaffung von Energie zu erschwinglichen Preisen zu ermöglichen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern unter besonderer Beachtung der Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarktes der Union am stärksten isoliert sind, geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, auch in Anlagen für die regenerative Stromerzeugung, bieten. Ein gut funktionierender Markt sollte auch für Verbraucher geeignete Maßnahmen für eine effizientere Energienutzung vorsehen, was eine gesicherte Energieversorgung voraussetzt.

(2)

Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Unionsbürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionierende Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind nicht diskriminierende Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, insbesondere Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze, die sich auf grenzüberschreitende Lastflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts sollten effiziente Absicherungsmöglichkeiten für Erzeuger, Verbraucher und Einzelhändler entwickelt werden, um künftige Preisrisiken in dem Gebiet, in dem sie tätig sind, zu mindern, was auch die Harmonisierung der derzeit geltenden Auktionsvorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität einschließt.

(4)

Die Berechnung langfristiger Kapazität für den Year-Ahead- und für den Month-Ahead-Marktzeitbereich sollte von den Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden „ÜNB“) zumindest auf regionaler Ebene koordiniert werden, um eine zuverlässige Kapazitätsberechnung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass Kapazität dem Markt in optimaler Weise zur Verfügung gestellt wird. Zu diesem Zweck sollten die ÜNB ein gemeinsames Netzmodell erstellen, in dem alle für die Berechnung langfristiger Kapazität notwendigen Daten zusammengeführt werden und die mit langfristigen Zeitbereichen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Für die Berechnung und Vergabe langfristiger grenzüberschreitender Kapazitäten sollte der Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität gelten. Der lastflussgestützte Ansatz könnte angewandt werden, wenn die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen Gebotszonen in hohem Maße voneinander abhängig sind und der Ansatz unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist.

(5)

Harmonisierte Vorschriften für die Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität erfordern die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene. Diese zentrale Plattform sollte von allen ÜNB entwickelt werden, um die Vergabe langfristiger Übertragungsrechte für die Marktteilnehmer zu erleichtern, und sie sollte die Übertragung langfristiger Übertragungsrechte von einem berechtigten Marktteilnehmer an einen anderen ermöglichen.

(6)

Damit langfristige Übertragungsrechte auf transparente und diskriminierungsfreie Weise vergeben werden können, muss die zentrale Vergabeplattform alle für die Auktion relevanten Informationen vor Beginn der Auktion veröffentlichen. Die Nominierungsvorschriften sollten ausführliche Informationen zum Nominierungsverfahren für physikalische Übertragungsrechte sowie zu den Vorgaben, Zeitplänen, Marktschlusszeitpunkten und der Zulässigkeit des Austausches zwischen den Marktteilnehmern enthalten.

(7)

Inhaber langfristiger Übertragungsrechte sollten berechtigt sein, den ÜNB ihre langfristigen Übertragungsrechte zur Neuvergabe im Rahmen einer späteren Vergabe langfristiger Kapazität zurückzugeben. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können für die Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte eine Zahlung erhalten. Darüber hinaus sollten die Marktteilnehmer Anspruch entweder auf eine Übertragung oder auf den Erwerb bereits vergebener langfristiger Übertragungsrechte haben. Die Marktteilnehmer sollten die ÜNB über solche Übertragungen oder Erwerbe und über die Gegenparteien einschließlich der jeweils beteiligten Marktteilnehmer und der jeweiligen ÜNB informieren.

(8)

Wichtig ist, dass sich der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der zentralen Plattform, insbesondere hinsichtlich der Harmonisierung des vertraglichen Rahmens mit den Marktteilnehmern, in vertretbaren Grenzen halten.

(9)

Derzeit gibt es in der Union zahlreiche Vergabevorschriften für die vertraglichen Vereinbarungen über langfristige Übertragungsrechte. Die ÜNB sollten harmonisierte Vergabevorschriften für die Verpflichtungen im Hinblick auf physikalische Übertragungsrechte, finanzielle Übertragungsrechte mit Option (im Folgenden „FTR (Option)“) und finanzielle Übertragungsrechte mit Obligation (im Folgenden „FTR (Obligation)“) auf Unionsebene erarbeiten.

(10)

Diese harmonisierten Vergabevorschriften sollten mindestens die Beschreibung des Vergabeprozesses/-verfahrens für langfristige Übertragungsrechte enthalten, was Mindestanforderungen für die Teilnahme, finanzielle Fragen, die Art der bei expliziten Auktionen angebotenen Produkte, Nominierungsvorschriften, Vorschriften für Kürzung und Ausgleichszahlung, Vorschriften für Marktteilnehmer, die ihre langfristigen Übertragungsrechte übertragen, den „use-it-or-sell-it“-Grundsatz (im Folgenden „UIOSI-Grundsatz“) und Vorschriften für höhere Gewalt und Haftung einschließt. In diesen harmonisierten Vergabevorschriften sollten außerdem die von den Marktteilnehmern einzuhaltenden vertraglichen Verpflichtungen dargelegt werden.

(11)

Durch die Verordnung (EU) 2015/1222 (2) der Kommission werden ein Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt und eine damit verbundene Ausgleichszahlungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die nach diesem Zeitpunkt eingeschränkt werden, eingeführt. Weiterhin sollten ÜNB den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Rückerstattung oder eine Ausgleichszahlung leisten, wenn die langfristigen Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt werden.

(12)

Obergrenzen für die Ausgleichszahlung, die Inhabern gezahlt werden muss, deren langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt wurden, können unter Berücksichtigung der Liquidität auf den relevanten Märkten und der Möglichkeit der Marktteilnehmer, ihre Positionen anzupassen, eingeführt werden.

(13)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „die Agentur“) eine Entscheidung über die gemeinsamen Modalitäten für den Zugang oder die Methoden treffen, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung in diesen Regulierungsfragen erzielen können.

(14)

Diese Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und den Interessenträgern erarbeitet, um wirksame, ausgewogene und angemessene Vorschriften auf transparente und partizipative Weise zu erlassen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird die Kommission die Agentur, den ENTSO (Strom) und andere relevante Interessenträger konsultieren, bevor sie Änderungen dieser Verordnung vorschlägt.

(15)

Diese Verordnung ergänzt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in Einklang mit den in Artikel 16 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätzen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden detaillierte Bestimmungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität, für die Erarbeitung einer gemeinsamen Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und für die Möglichkeit der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte für eine spätere Vergabe langfristiger Kapazität oder der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte zwischen Marktteilnehmern festgelegt.

2.   Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.

3.   In Mitgliedstaaten mit mehr als einem ÜNB gilt diese Verordnung für alle ÜNB innerhalb dieses Mitgliedstaats. Hat ein ÜNB keine Funktion, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren anderen ÜNB zugewiesen wird.

4.   Die zentrale Vergabeplattform kann in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offen stehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt umsetzen und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Strombereich besteht.

5.   Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen in Absatz 4 entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur über die Beteiligung der Schweiz an der zentralen Vergabeplattform. Die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB, die sich an der zentralen Vergabeplattform beteiligen, entsprechen den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB, damit ein reibungsloses Funktionieren der auf Unionsebene umgesetzten Vergabe langfristiger Übertragungsrechte sowie gleiche Ausgangsbedingungen für alle Interessenträger ermöglicht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/122, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (4) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Vergabe langfristiger Kapazität“ bezeichnet die Zuweisung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mittels einer Auktion vor dem Day-Ahead-Zeitbereich;

(2)

„langfristiges Übertragungsrecht“ bezeichnet ein physikalisches Übertragungsrecht oder ein FTR (Option) oder ein FTR (Obligation), das bei der Vergabe langfristiger Kapazität erlangt wurde;

(3)

„Vergabevorschriften“ bezeichnet die Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität, die von der zentralen Vergabeplattform angewandt werden;

(4)

„zentrale Vergabeplattform“ bezeichnet die von allen ÜNB eingerichtete europäische Plattform für die Vergabe langfristiger Kapazität;

(5)

„Auktion“ bezeichnet das Verfahren, durch das langfristige zonenübergreifende Kapazität Marktteilnehmern, die Gebote einreichen, angeboten und zugewiesen wird;

(6)

„UIOSI“ bezeichnet den Grundsatz, wonach die physikalischen Übertragungsrechten zugrunde liegende zonenübergreifende Kapazität, die gekauft und nicht nominiert wurde, automatisch für die Vergabe von Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung gestellt wird und wonach der Inhaber dieser physikalischen Übertragungsrechte von den ÜNB eine Vergütung erhält;

(7)

„Nominierung“ bezeichnet die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB;

(8)

„Nominierungsvorschriften“ bezeichnet die Vorschriften für die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB;

(9)

„Marktpreisdifferenz“ bezeichnet die Differenz zwischen den stündlichen Day-Ahead-Preisen der beiden betroffenen Gebotszonen für die jeweilige Marktzeiteinheit in einer bestimmten Richtung;

(10)

„Vorschriften für Ausgleichszahlungen“ bezeichnet die Vorschriften, nach denen jeder ÜNB, der für die Gebotszonengrenze zuständig ist, an der langfristige Übertragungsrechte vergeben wurden, Inhabern von Übertragungsrechten eine Ausgleichszahlung für die Kürzung der langfristigen Übertragungsrechte leistet.

Artikel 3

Ziele der Vergabe langfristiger Kapazität

Mit dieser Verordnung werden die folgenden Ziele verfolgt:

a)

Förderung eines effektiven langfristigen zonenübergreifenden Handels mit langfristigen zonenübergreifenden Absicherungsmöglichkeiten für die Marktteilnehmer;

b)

Optimierung der Berechnung und der Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität;

c)

Bereitstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu langfristiger zonenübergreifender Kapazität;

d)

Gewährleistung einer fairen und diskriminierungsfreien Behandlung der ÜNB, der Agentur, der Regulierungsbehörden und der Marktteilnehmer;

e)

Berücksichtigung der Notwendigkeit einer fairen und geordneten Vergabe langfristiger Kapazität sowie einer fairen und geordneten Preisbildung;

f)

Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und der Zuverlässigkeit von Informationen zur Vergabe langfristiger Kapazität;

g)

Beitrag zum effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union.

Artikel 4

Annahme der Modalitäten oder Methoden

1.   Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB — mit Hilfe des ENTSO (Strom) — informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

2.   Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 6 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte. Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 6 erfordert eine Mehrheit

a)

der ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 muss ÜNB umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 6 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.

3.   Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte und falls die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen. Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 7 erfordert eine Mehrheit

a)

der ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und

b)

der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 muss mindestens die Mindestanzahl der ÜNB, die mehr 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, umfassen, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 hinsichtlich Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.

Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 7 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.

4.   Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den nationalen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis und geht, auf Ersuchen der Kommission, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission hiervon. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die Annahme der notwendigen Modalitäten oder Methoden innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur zu ermöglichen.

5.   Jede Regulierungsbehörde ist für die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden verantwortlich, auf die in den Absätzen 6 und 7 Bezug genommen wird.

6.   Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden:

a)

die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 17;

b)

die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 18;

c)

die Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform gemäß Artikel 49;

d)

die harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 51;

e)

die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 57;

f)

die Methode für die Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der Weiterentwicklung und des Betriebs einer zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59;

g)

die Methode für die Aufteilung der zur Sicherstellung der Verbindlichkeit angefallenen Kosten und für die Vergütung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 61.

7.   Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)

die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10;

b)

die Methode für die Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16;

c)

die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 31;

d)

die Festlegung von Ausweichverfahren gemäß Artikel 42;

e)

die regionalen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 52, einschließlich der regionalen Ausgleichsvorschriften gemäß Artikel 55.

8.   Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden enthält einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, für die die Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden erforderlich ist, werden der Agentur und den Regulierungsbehörden zur gleichen Zeit übermittelt. Auf Anfrage der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

9.   Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden einander und sorgen für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden entscheiden über die Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde.

10.   Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

11.   Falls eine oder mehrere Regulierungsbehörden für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

12.   Die ÜNB, die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständig sind, oder die Regulierungsbehörden, die für ihre Annahme gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen.

Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden sind gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren Gegenstand einer Konsultation und werden gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.

13.   Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen sie nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden im Internet oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung, es sei denn, die Informationen werden gemäß Artikel 7 als vertraulich betrachtet.

Artikel 5

Beteiligung der Interessenträger

Die Agentur organisiert die Beteiligung der Interessenträger hinsichtlich der Vergabe langfristiger Kapazität und anderer Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom). Dies beinhaltet regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, um Probleme aufzuzeigen und Verbesserungen vorzuschlagen, die insbesondere das Funktionieren und die Entwicklung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich der Harmonisierung der Auktionsvorschriften, betreffen. Die Konsultationen der Interessenträger gemäß Artikel 6 werden dadurch nicht ersetzt.

Artikel 6

Konsultationen

1.   Die ÜNB, die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder Änderungen daran zuständig sind, konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, zu den Vorschlagsentwürfen für Modalitäten oder Methoden in den in dieser Verordnung explizit festgelegten Fällen. Die Konsultation dauert mindestens einen Monat.

2.   Die von den ÜNB auf Unionsebene vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden werden auf Unionsebene veröffentlicht und sind auf Unionsebene Gegenstand einer Konsultation. Zu den von den ÜNB auf regionaler Ebene vorgelegten Vorschlägen wird eine Konsultation auf mindestens regionaler Ebene durchgeführt. Parteien, die Vorschläge auf bilateraler oder auf multilateraler Ebene vorlegen, konsultieren zumindest die betroffenen Mitgliedstaaten.

3.   Die für den Vorschlag für Modalitäten oder Methoden zuständigen Funktionseinheiten tragen den aus den Konsultationen gemäß Absatz 1 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger zu dem Vorschlag vor seiner Vorlage zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern eine solche gemäß Artikel 4 erforderlich ist, oder in allen anderen Fällen vor seiner Veröffentlichung gebührend Rechnung. In allen Fällen muss klar und fundiert begründet werden, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, und muss diese Begründung rechtzeitig vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden veröffentlicht werden.

Artikel 7

Vertraulichkeitsverpflichtungen

1.   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.

2.   Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.

3.   Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.

4.   Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden.

TITEL II

ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN

KAPITEL 1

Berechnung langfristiger Kapazität

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Artikel 8

Kapazitätsberechnungsregionen

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Kapazitätsberechnungsregionen diejenigen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurden.

Artikel 9

Zeitbereiche für die Kapazitätsberechnung

Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion sorgen dafür, dass die langfristige zonenübergreifende Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität und mindestens für Jahres- und Monatszeitbereiche berechnet wird.

Abschnitt 2

Kapazitätsberechnungsmethode

Artikel 10

Kapazitätsberechnungsmethode

1.   Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/1222 übermitteln alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.

2.   Für die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode wird entweder ein Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder ein lastflussgestützter Ansatz verwendet.

3.   Die Kapazitätsberechnungsmethode muss mit der Kapazitätsberechnungsmethode vereinbar sein, die für die Berechnung des Day-Ahead-Zeitbereichs und des Intraday-Zeitbereichs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurde.

4.   Die mit den langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereichen verbundene Unsicherheit wird berücksichtigt durch:

a)

eine Sicherheitsanalyse, die auf mehreren Szenarios beruht und die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, den Kapazitätsberechnungsansatz gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1222 verwendet, oder

b)

einen statistischen Ansatz auf der Grundlage der historischen zonenübergreifenden Kapazität für den Day-Ahead-Zeitbereich oder den Intraday-Zeitbereich, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Ansatz Folgendes ermöglicht:

i)

eine Verbesserung der Effizienz der Kapazitätsberechnungsmethode;

ii)

eine bessere Berücksichtigung der Unsicherheiten bei der Berechnung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität als bei der Sicherheitsanalyse gemäß Absatz 4 Buchstabe a;

iii)

eine Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz bei gleichem Systemsicherheitsniveau.

5.   Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können den lastflussgestützten Ansatz für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche unter folgenden Bedingungen gemeinsam anwenden:

a)

der lastflussgestützte Ansatz führt bei gleichem Systemsicherheitsniveau zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz in der Kapazitätsberechnungsregion;

b)

Transparenz und Richtigkeit der lastflussgestützten Ergebnisse wurden in der Kapazitätsberechnungsregion bestätigt;

c)

die Marktteilnehmer gewähren den ÜNB eine Vorlaufzeit von sechs Monaten, um ihre Prozesse anzupassen.

6.   Wird für die Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode in einer Kapazitätsberechnungsregion eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse durchgeführt, gelten die Anforderungen für die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, für den Kapazitätsberechnungsansatz und für die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, soweit relevant.

7.   Bei der Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode werden die Anforderungen bezüglich der Ausweichverfahren und die Anforderung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigt.

Artikel 11

Methode für die Zuverlässigkeitsmarge

Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für die Zuverlässigkeitsmarge, die die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.

Artikel 12

Methoden für Betriebssicherheitsgrenzwerte und Ausfälle

Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für Betriebssicherheitsgrenzwerte und Ausfälle, die die Anforderungen des Artikels 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.

Artikel 13

Methode für die Erzeugungsverlagerungsschlüssel

Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode zur Festlegung von Erzeugungsverlagerungsschlüsseln, die die Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.

Artikel 14

Methode für Entlastungsmaßnahmen

Falls Entlastungsmaßnahmen bei der Berechnung langfristiger Kapazität berücksichtigt werden, stellt jeder ÜNB sicher, dass diese Entlastungsmaßnahmen im Echtzeitbetrieb technisch verfügbar sind und die Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllen.

Artikel 15

Methode für die Validierung zonenübergreifender Kapazität

Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für die Validierung zonenübergreifender Kapazität, die die Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.

Artikel 16

Methode für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität

1.   Spätestens bis zur Vorlage der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10 entwickeln die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die koordinierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität auf verschiedene Zeitbereiche innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.

2.   Die Methode für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie wird dem Absicherungsbedarf der Marktteilnehmer gerecht;

b)

sie steht mit der Kapazitätsberechnungsmethode in Einklang;

c)

sie führt nicht zu Beschränkungen des Wettbewerbs, insbesondere beim Zugang zu langfristigen Übertragungsrechten.

Abschnitt 3

Gemeinsames Netzmodell

Artikel 17

Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten

1.   Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine einheitliche Methode für die Bereitstellung der für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für langfristige Zeitbereiche erforderlichen Erzeugungs- und Lastdaten. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Methode berücksichtigt und ergänzt die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission.

2.   Für die Ausarbeitung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gelten die Anforderungen des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Artikel 18

Methode für das gemeinsame Netzmodell

1.   Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.

2.   Die Methode für das gemeinsame Netzmodell berücksichtigt und ergänzt die Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeitet wurde. Die Methode ermöglicht die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird.

3.   Für die Ausarbeitung der Methode für das gemeinsame Netzmodell gelten die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Artikel 19

Szenarios

1.   Alle ÜNB in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird, erarbeiten zusammen gemeinsame Szenarios, die im gemeinsamen Netzmodell für jeden langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich zu verwenden sind.

2.   Für die Ausarbeitung der gemeinsamen Szenarios gelten die relevanten Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Artikel 20

Einzelnetzmodell

Für die Ausarbeitung des Einzelnetzmodells für einen langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird, gelten für jeden ÜNB die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Abschnitt 4

Kapazitätsberechnungsprozess

Artikel 21

Allgemeine Bestimmungen

1.   Der Prozess der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 findet Anwendung, wenn die Einzelnetzmodelle für jeden langfristigen Zeitbereich in ein gemeinsames Netzmodell zusammengeführt werden. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 17 und der Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 18 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.

2.   Die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 eingerichteten koordinierten Kapazitätsberechner berechnen die langfristigen zonenübergreifenden Kapazitäten für ihre Kapazitätsberechnungsregion. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 10 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion zu diesem Zweck gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Arbeit der koordinierten Kapazitätsberechner gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.

3.   Für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche gelten die relevanten Anforderungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2015/1222.

Artikel 22

Erstellung eines gemeinsamen Netzmodells

Der Prozess und die Anforderungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2015/1222 für die Erstellung eines gemeinsamen Netzmodells gelten für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird.

Artikel 23

Regionale Berechnungen langfristiger zonenübergreifender Kapazitäten

1.   Wenn die ÜNB den statistischen Ansatz gemäß Artikel 10 anwenden, wird in den Prozess für die Berechnung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mindestens Folgendes einbezogen:

a)

eine Auswahl historischer Datensätze zur zonenübergreifenden Day-Ahead- oder Intraday-Kapazität aus einem einzigen Zeitraum oder aus mehreren Zeiträumen, wobei sie die Daten in Form einer Dauerlinie ordnen;

b)

eine Kapazitätsberechnung entsprechend dem Risikoniveau für den jeweils ausgewählten Datensatz;

c)

eine Berechnung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität, die für die Vergabe langfristiger Kapazität angeboten werden soll, wobei eine Marge zu berücksichtigen ist, um der Differenz zwischen den historischen Werten für die zonenübergreifende Kapazität und den prognostizierten Werten für die zonenübergreifende Kapazität Rechnung zu tragen;

d)

gemeinsame Vorschriften, damit verfügbare Informationen über geplante Nichtverfügbarkeit, neue Infrastrukturen sowie Erzeugungs- und Lastmuster für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche berücksichtigt werden.

2.   Wenn die ÜNB die auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchführen, gelten für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen die Anforderungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 29 Absatz 4, soweit relevant.

3.   Jeder koordinierte Kapazitätsberechner nimmt die Aufteilung der berechneten langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität vor, indem er die Methode zur Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16 anwendet.

4.   Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt die berechnete langfristige zonenübergreifende Kapazität und die Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität jedem ÜNB innerhalb der relevanten Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 24 zur Validierung.

Artikel 24

Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität und der aufgeteilten zonenübergreifenden Kapazität

1.   Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen für jeden langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich gemäß Artikel 15.

2.   Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 16.

3.   Jeder ÜNB übermittelt den relevanten koordinierten Kapazitätsberechnern und den übrigen ÜNB der relevanten Kapazitätsberechnungsregionen die von ihm validierte Kapazität und die validierte Aufteilung dieser Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität.

4.   Die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität wird von jedem koordinierten Kapazitätsberechner für die Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29 übermittelt.

5.   Die ÜNB übermitteln ihren Regulierungsbehörden auf Anfrage einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie der Wert für die langfristige zonenübergreifende Kapazität für einen bestimmten langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich ermittelt wurde.

Artikel 25

Koordinierte Kürzung zonenübergreifender Kapazität

1.   Die ÜNB koordinieren Kürzungen bereits vergebener langfristiger zonenübergreifender Kapazität, wenn die Kürzungen einen Zeitbereich von mehr als 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages betreffen. Werden langfristige Übertragungsrechte, einschließlich Nominierungen, die solche Rechte betreffen, innerhalb von 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages eingeschränkt, führen die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion den Prozess zur Berechnung der Day-Ahead- und der Intraday-Kapazität gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 durch.

2.   Falls ein ÜNB bereits vergebene langfristige zonenübergreifende Kapazität kürzen muss, richtet er eine entsprechende Anfrage an den zuständigen koordinierten Kapazitätsberechner, damit die koordinierte Berechnung der notwendigen Kürzungen der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für die Kapazitätsberechnungsregion eingeleitet wird. Zusammen mit seiner Anfrage übermittelt der ÜNB alle zweckdienlichen Informationen.

3.   Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Validierung.

4.   Jeder ÜNB validiert die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 24.

5.   Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB und der zentralen Vergabeplattform die validierte aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Vornahme der Kürzung gemäß Artikel 53.

Abschnitt 5

Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung

Artikel 26

Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe

1.   Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der ENTSO (Strom) einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität und legt ihn der Agentur vor.

2.   Auf Wunsch der Agentur erstellt der ENTSO (Strom) danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität. Gegebenenfalls wird dieser Bericht zusammen mit dem Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe der Agentur gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/1222 vorgelegt.

3.   Für jede Gebotszone, Gebotszonengrenze und Kapazitätsberechnungsregion enthält der Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe mindestens Folgendes:

a)

die verwendete Kapazitätsberechnungsmethode;

b)

statistische Indikatoren für die Zuverlässigkeitsmargen;

c)

statistische Indikatoren für die zonenübergreifende Kapazität, gegebenenfalls für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich;

d)

Indikatoren für die Qualität der für die Kapazitätsberechnung verwendeten Informationen;

e)

gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Verbesserung der Kapazitätsberechnung vorgeschlagen werden;

f)

Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Berechnung langfristiger Kapazität, einschließlich der weiteren Harmonisierung der Methoden, Prozesse und Governance-Regelungen.

4.   Nach Konsultation der Agentur einigen sich alle ÜNB gemeinsam auf die statistischen und qualitativen Indikatoren für den Bericht. Vor der Einigung der ÜNB auf diese Indikatoren oder während ihrer Anwendung kann die Agentur verlangen, dass die Indikatoren geändert werden.

5.   Die Agentur entscheidet, ob der Zweijahresbericht ganz oder teilweise veröffentlicht wird.

KAPITEL 2

Gebotszonen

Artikel 27

Allgemeine Bestimmungen

1.   Die für den Day-Ahead- und den Intraday-Handel geltenden Gebotszonen gelten für die Berechnung und für die Vergabe langfristiger Kapazität.

2.   Wenn eine Gebotszonengrenze nicht mehr besteht, haben die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte an dieser Gebotszonengrenze Anspruch auf eine Erstattung durch die betreffenden Übertragungsnetzbetreiber, die auf dem ursprünglich bezahlten Preis für die langfristigen Übertragungsrechte beruht.

KAPITEL 3

Vergabe Langfristiger Kapazität

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Allgemeine Grundsätze

Die Vergabe langfristiger Kapazität erfolgt in einer Weise, bei der

a)

das Grenzpreisprinzip verwendet wird, um Ergebnisse für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zu erzielen,

b)

nicht mehr als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität gemäß Artikel 39 vergeben wird,

c)

Wiederholbarkeit gegeben ist.

Artikel 29

Input und Ergebnisse

1.   Die zentrale Vergabeplattform verwendet die folgenden Inputs, um die Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Absatz 2 zu bestimmen:

a)

die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, die von jedem koordinierten Kapazitätsberechner übermittelt wird, und die Kapazitäten, die den gemäß Artikel 43 zurückgegebenen langfristigen Übertragungsrechten zugeordnet sind;

b)

die von Marktteilnehmern abgegebenen Gebote.

2.   Für jede Vergabe langfristiger Kapazität ermittelt die zentrale Vergabeplattform gleichzeitig für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zumindest die folgenden Ergebnisse:

a)

die Menge der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte, ausgedrückt in MW;

b)

den Preis für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 40;

c)

den Stand der Ausführung der Gebote.

3.   Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass die Auktionsergebnisse korrekt sind.

4.   Jeder ÜNB stellt sicher, dass die Auktionsergebnisse mit den der zentralen Vergabeplattform gemäß Absatz 1 übermittelten Input-Daten in Einklang stehen.

Abschnitt 2

Optionen für die Risikoabsicherung bei zonenübergreifender Übertragung

Artikel 30

Entscheidung über Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung

1.   ÜNB an einer Gebotszonengrenze vergeben langfristige Übertragungsrechte, es sei denn, die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze haben abgestimmte Entscheidungen getroffen, an der Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte zu vergeben. Bei ihren Entscheidungen konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze die Regulierungsbehörden der relevanten Kapazitätsberechnungsregion und tragen ihren Stellungnahmen gebührend Rechnung.

2.   Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte, treffen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgestimmte Entscheidungen über die Einführung langfristiger Übertragungsrechte.

3.   Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen auf der Grundlage einer Bewertung, bei der ermittelt wird, ob der Strommarkt für langfristige Kapazität in den betroffenen Gebotszonen ausreichende Absicherungsmöglichkeiten bietet. Die Bewertung wird von den zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze koordiniert durchgeführt und umfasst mindestens:

a)

eine Konsultation mit den Marktteilnehmern zu ihren Bedürfnissen für Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung an den betroffenen Gebotszonengrenzen;

b)

eine Bewertung.

4.   Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Bewertung hat das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zum Gegenstand und basiert auf transparenten Kriterien, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Analyse der Frage, ob die an den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen eine Absicherung gegen die Volatilität des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone bieten. Dabei gelten Produkte oder Produktkombinationen als geeignete Absicherung gegen das Risiko von Veränderungen des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone, wenn eine ausreichende Korrelation zwischen dem Day-Ahead-Preis der betroffenen Gebotszone und dem für die Abrechnung des jeweiligen Produkts oder der Produktkombination zugrunde gelegten Preis besteht;

b)

eine Analyse der Frage, ob die auf den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen effizient sind. In diesem Zusammenhang werden mindestens folgende Indikatoren bewertet:

i)

Handelshorizont;

ii)

Differenz zwischen Kauf- und Verkaufangebotspreis;

iii)

gehandeltes Volumen im Verhältnis zum physikalischen Verbrauch;

iv)

Offene Positionen im Verhältnis zum physikalischen Verbrauch.

5.   Ergibt die in Absatz 3 genannte Bewertung, dass in einer oder mehreren Gebotszonen unzureichende Absicherungsmöglichkeiten bestehen, fordern die zuständigen Regulierungsbehörden die betroffenen ÜNB auf,

a)

langfristige Übertragungsrechte auszugeben oder

b)

dafür zu sorgen, dass andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte verfügbar gemacht werden, um das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zu unterstützen.

6.   Beschließen die zuständigen Regulierungsbehörden, eine Aufforderung gemäß Absatz 5 Buchstabe b auszusprechen, entwickeln die betroffenen ÜNB die erforderlichen Regelungen und legen diese den zuständigen Regulierungsbehörden spätestens sechs Monate nach der Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vor. Die genannten erforderlichen Regelungen werden spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden eingeführt sein. Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Einführungsdauer auf Anfrage der relevanten ÜNB um maximal sechs Monate verlängern.

7.   Beschließen die Regulierungsbehörden, dass die betroffenen ÜNB keine langfristigen Übertragungsrechte ausgeben oder andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte bereitstellen werden, finden die Artikel 16, 28, 29, 31 bis 57, 59 und 61 auf die ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenzen keine Anwendung.

8.   Auf gemeinsames Ersuchen der ÜNB an einer Gebotszonengrenze oder auf eigene Initiative führen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze mindestens alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit der Agentur eine Bewertung gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch.

Artikel 31

Regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte

1.   Langfristige zonenübergreifende Kapazität wird den Marktteilnehmern durch die Vergabeplattform in Form von physikalischen Übertragungsrechten gemäß dem „UIOSI“-Grundsatz oder als FTR (Option) oder als FTR (Obligation) zugewiesen.

2.   Alle ÜNB, die langfristige Übertragungsrechte ausgeben, bieten Marktteilnehmern über die zentrale Vergabeplattform langfristige zonenübergreifende Kapazität für mindestens Jahres- und Monatszeitbereiche an. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können gemeinsam vorschlagen, langfristige zonenübergreifende Kapazität für zusätzliche Zeitbereiche anzubieten.

3.   Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten die ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion, in der langfristige Übertragungsrechte bestehen, gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an den einzelnen Gebotszonengrenzen innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.

Spätestens sechs Monate nach den abgestimmten Entscheidungen der Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze zur Einführung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 30 Absatz 2 erarbeiten die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.

Die Regulierungsbehörden von Mitgliedstaaten, in denen die aktuelle regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte Teil einer grenzüberschreitenden Redispatching-Regelung zwischen ÜNB ist, durch die sichergestellt werden soll, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt, können beschließen, langfristige physikalische Übertragungsrechte an ihren Gebotszonengrenzen beizubehalten.

4.   Die Vorschläge gemäß Absatz 3 enthalten einen Einführungszeitplan und mindestens die Beschreibung der folgenden in den Vergabevorschriften festgelegten Elemente:

a)

Art der langfristigen Übertragungsrechte;

b)

Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität;

c)

Produktart (Grundlast, Spitzenlast, Schwachlast);

d)

abgedeckte Gebotszonengrenzen.

5.   Die Vorschläge sind Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Bei der Ausgabe der angebotenen langfristigen Übertragungsrechte trägt jeder ÜNB dem Ergebnis der Konsultation gebührend Rechnung.

6.   Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Option) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig. Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Obligation) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig.

7.   Eine Überprüfung der an einer Gebotszonengrenze angebotenen langfristigen Übertragungsrechte kann eingeleitet werden von

a)

allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf deren eigene Initiative; oder

b)

allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf Empfehlung der Agentur oder auf gemeinsames Ersuchen aller ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenze.

8.   Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion sind verantwortlich für die Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 9.

9.   Jeder an der Überprüfung langfristiger Übertragungsrechte beteiligte ÜNB

a)

bewertet die angebotenen langfristigen Übertragungsrechte unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Merkmale;

b)

schlägt, wenn dies für notwendig erachtet wird, alternative langfristige Übertragungsrechte vor, wobei er das Ergebnis der Bewertung gemäß Buchstabe a berücksichtigt;

c)

führt eine Konsultation gemäß Artikel 6 durch im Hinblick auf

i)

die Ergebnisse der Bewertung der angebotenen langfristigen Übertragungsrechte;

ii)

gegebenenfalls den Vorschlag für alternative langfristige Übertragungsrechte.

10.   Nach der Konsultation gemäß Absatz 9 Buchstabe c und binnen drei Monaten nach dem Beschluss zur Einleitung einer Überprüfung legen die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion den zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam einen Vorschlag zur Beibehaltung oder Änderung der Art langfristiger Übertragungsrechte vor.

Artikel 32

Physikalische Übertragungsrechte

1.   Jeder Inhaber physikalischer Übertragungsrechte ist berechtigt, seine physischen Übertragungsrechte gemäß Artikel 36 ganz oder teilweise zu nominieren.

2.   Nehmen die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte bis zu dem in den Nominierungsvorschriften genannten Termin keine Nominierung vor, haben sie Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35.

Artikel 33

Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Option

1.   Inhaber von FTR mit Option haben Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel 35.

2.   Die Einführung von FTR mit Option setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.

Artikel 34

Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Obligation

1.   Für Inhaber von FTR mit Obligation besteht ein Anspruch auf Erhalt der bzw. die Verpflichtung zur Zahlung der finanziellen Vergütung gemäß Artikel 35.

2.   Die Einführung von FTR mit Obligation setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.

Artikel 35

Grundsätze für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten

1.   Die zuständigen ÜNB, die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze über die zentrale Vergabeplattform zuteilen, zahlen den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der langfristigen Übertragungsrechte positiv ist.

2.   Die Inhaber von FTR (Obligation) zahlen den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform, die die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze vergibt, eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der FTR (Obligation) negativ ist.

3.   Für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Grundsätze:

a)

Wird die zonenübergreifende Kapazität durch implizite Vergabe oder eine andere Methode aufgrund einer Ausweichsituation im Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte der Marktpreisdifferenz;

b)

wird die zonenübergreifende Kapazität durch eine explizite Auktion für den Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte dem Clearingpreis der täglichen Auktion.

4.   Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, können diese bei der Berechnung der Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß Absatz 3 berücksichtigt werden.

Abschnitt 3

Nominierungsverfahren für physikalische Übertragungsrechte

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte

1.   Wenn ÜNB physikalische Übertragungsrechte an Gebotszonengrenzen ausgeben und anwenden, geben sie den Inhabern physikalischer Übertragungsrechte und/oder ihren Gegenparteien die Möglichkeit, ihre Stromaustausch-Fahrpläne zu nominieren. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte können berechtigte Dritte ermächtigen, ihre Stromaustausch-Fahrpläne in ihrem Namen entsprechend den Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 3 zu nominieren.

2.   Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Nominierungsvorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

die Berechtigung eines Inhabers physikalischer Übertragungsrechte zur Nominierung von Stromaustausch-Fahrplänen;

b)

technische Mindestanforderungen für die Nominierung;

c)

eine Beschreibung des Nominierungsverfahrens;

d)

Nominierungszeitpläne;

e)

das Format der Nominierung und der Kommunikation.

3.   Alle ÜNB harmonisieren schrittweise die Nominierungsvorschriften an allen Gebotszonengrenzen, an denen physikalische Übertragungsrechte Anwendung finden.

4.   Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte, ggf. ihre Gegenparteien oder in ihrem Namen handelnde autorisierte Dritte nominieren alle ihre physikalischen Übertragungsrechte zwischen Gebotszonen oder einen Teil davon in Einklang mit den Nominierungsvorschriften.

5.   Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, werden diese bei dem Vorschlag für die Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 2 berücksichtigt.

Abschnitt 4

Verfahren und Durchführung

Artikel 37

Modalitäten der Teilnahme an der Vergabe langfristiger Kapazität

1.   Marktteilnehmer müssen bei der zentralen Vergabeplattform registriert sein und alle Teilnahmebedingungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften erfüllen, um an Auktionen teilnehmen oder ihre langfristigen Übertragungsrechte übertragen zu können. Die Teilnahmebedingungen beruhen auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz.

2.   Nach dem Antrag eines Marktteilnehmers auf Registrierung teilt die zentrale Vergabeplattform dem Marktteilnehmer mit, ob er alle Teilnahmebedingungen erfüllt und berechtigt ist, ab einem bestimmten Datum an den Auktionen teilzunehmen oder seine langfristigen Übertragungsrechte zu übertragen.

3.   Die Marktteilnehmer befolgen die harmonisierten Vergabevorschriften uneingeschränkt. Sie halten alle Angaben hinsichtlich ihrer Teilnahme auf dem aktuellen Stand und unterrichten die zentrale Vergabeplattform unverzüglich über alle Änderungen diesbezüglich.

4.   Die zentrale Vergabeplattform ist berechtigt, das Recht eines Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte auszusetzen oder zu entziehen, wenn dieser Marktteilnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften nicht nachgekommen ist.

5.   Die Aussetzung oder Entziehung des Rechts des Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte aufgrund der harmonisierten Vergabevorschriften enthebt den Marktteilnehmer oder die zentrale Vergabeplattform nicht ihrer Pflichten, die sich aus den vor der Aussetzung oder Entziehung vergebenen und bezahlten langfristigen Übertragungsrechten ergeben.

Artikel 38

Bereitstellung von Input-Daten für die zentrale Vergabeplattform

Jeder ÜNB stellt sicher, dass die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der zentralen Vergabeplattform vor Veröffentlichung der Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 übermittelt wird.

Artikel 39

Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität

1.   Spätestens zu dem Zeitpunkt, der in den harmonisierten Vergabevorschriften für jede Vergabe langfristiger Kapazität festgelegt ist, wird eine Auktionsspezifikation mit mindestens folgenden Informationen festgelegt und auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht:

a)

Datum und Zeit der Öffnung und Schließung der Auktion;

b)

validierte Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität und Art der zu versteigernden langfristigen Übertragungsrechte;

c)

Format der Gebote;

d)

Datum und Zeit der Veröffentlichung der Auktionsergebnisse;

e)

Frist, innerhalb derer Einspruch gegen die Auktionsergebnisse eingelegt werden kann.

2.   Die veröffentlichte langfristige zonenübergreifende Kapazität darf während eines bestimmten Zeitraums vor Schließung der Auktion nicht verändert werden. Dieser Zeitraum wird in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegt.

3.   Jeder Marktteilnehmer übermittelt der zentralen Vergabeplattform seine Gebote vor dem Zeitpunkt der Schließung und gemäß den in der Auktionsspezifikation festgelegten Bedingungen.

4.   Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet die Vertraulichkeit der eingereichten Gebote.

Artikel 40

Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte

Die Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte für jede Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit erfolgt basierend auf dem Grenzpreisprinzip und in Euro pro Megawatt. Wenn die Nachfrage nach langfristiger zonenübergreifender Kapazität für eine Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit geringer ist als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität bzw. mit ihr übereinstimmt, ist der Preis Null.

Artikel 41

Finanzielle Anforderungen und Abrechnung

1.   Die zentrale Vergabeplattform stellt Verfahren der Rechnungsstellung und Selbstfakturierung für die Abrechnung von Last- und Gutschriften bei der Vergabe langfristiger Übertragungsrechte, der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte und der Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten zur Verfügung. Diese Verfahren werden in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegt.

2.   Für die Teilnahme an den Auktionen muss ein Marktteilnehmer in Übereinstimmung mit den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Bedingungen ausreichende Sicherheiten zur Absicherung von Geboten und von vergebenen langfristigen Übertragungsrechten stellen.

Artikel 42

Festlegung von Ausweichverfahren

1.   Bleibt die Vergabe langfristiger Kapazität ohne Ergebnis, ist das Standard-Ausweichverfahren die Verschiebung der Vergabe langfristiger Kapazität.

2.   Alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion sind berechtigt, alternative koordinierte Ausweichlösungen einzuführen. In solchen Fällen erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen koordinierten Vorschlag für zuverlässige Ausweichverfahren.

Artikel 43

Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte

1.   Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können ihre langfristigen Übertragungsrechte über die zentrale Vergabeplattform für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität an die zuständigen ÜNB zurückgeben.

2.   Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität zurückgeben wollen, teilen dies der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte mit.

3.   Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte zurückgeben, erhalten direkt oder indirekt über Dritte eine Vergütung von den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform. Diese Vergütung entspricht dem Preis, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird.

Artikel 44

Übertragung langfristiger Übertragungsrechte

1.   Inhaber langfristiger Übertragungsrechte sind berechtigt, ihre langfristigen Übertragungsrechte gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften ganz oder teilweise anderen Marktteilnehmern zu übertragen.

2.   Die Zulässigkeitsregeln und eine Liste der bei der zentralen Vergabeplattform registrierten Marktteilnehmer, die zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigt sind, werden auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht.

3.   Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte teilen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die Übertragung der langfristigen Übertragungsrechte mit.

4.   Die Marktteilnehmer, die diese langfristigen Übertragungsrechte erwerben, bestätigen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die vom bisherigen Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte gemachte Mitteilung.

Artikel 45

Übermittlung von Ergebnissen

1.   Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die ÜNB, die für die Gebotszonengrenze zuständig sind, der die langfristigen Übertragungsrechte zugeordnet sind, die Marktteilnehmer und die Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte binnen der in der Auktionsspezifikation genannten Frist über das Ergebnis der Vergabe langfristiger Kapazität.

2.   Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer über den Ausführungsstand und die Clearingpreise ihrer Gebote.

Artikel 46

Einleitung von Ausweichverfahren

1.   Kann die zentrale Vergabeplattform entweder die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 oder alle Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität oder einen Teil davon nicht innerhalb des in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Zeitrahmens bereitstellen, wenden die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB die gemäß Artikel 42 eingerichteten Ausweichverfahren an.

2.   Sobald feststeht, dass die in Absatz 1 genannten Elemente nicht bereitgestellt werden können, unterrichtet die zentrale Vergabeplattform die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB darüber. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewendet werden können.

Artikel 47

Veröffentlichung von Marktinformationen

1.   Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:

a)

die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39;

b)

ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden;

c)

die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29;

d)

die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen;

e)

die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer;

f)

die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform.

2.   Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.

3.   Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.

KAPITEL 4

Zentrale Vergabeplattform

Artikel 48

Einrichtung

1.   Alle ÜNB sorgen dafür, dass die zentrale Vergabeplattform spätestens 12 Monate nach der Genehmigung des Vorschlags für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform einsatzbereit ist und den funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 49 entspricht. Die zuständigen Regulierungsbehörden können diese Frist auf Anfrage der relevanten ÜNB aufgrund von Verzögerungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren um maximal sechs Monate verlängern.

2.   Spätestens 24 Monate nach der Genehmigung gemäß Absatz 1 erfolgt die Vergabe langfristiger Kapazität auf Gleichstromverbindungsleitungen über die zentrale Vergabeplattform.

Artikel 49

Funktionelle Anforderungen

1.   Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform vor. In dem Vorschlag werden die verschiedenen Optionen für die Einrichtung und Leitung der zentralen Vergabeplattform dargelegt, einschließlich der Entwicklung durch ÜNB oder in ihrem Namen tätige Dritte. Der Vorschlag der ÜNB bezieht die in Artikel 50 beschriebenen allgemeinen Aufgaben der zentralen Vergabeplattform und die Anforderungen für die Kostendeckung gemäß Artikel 59 ein.

2.   Die funktionellen Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform umfassen mindestens:

a)

die voraussichtlich abgedeckten Gebotszonengrenzen;

b)

die technische Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der angebotenen Dienste;

c)

die Betriebsabläufe;

d)

die anzubietenden Produkte;

e)

die Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität;

f)

die Vergabemethoden und -algorithmen;

g)

die Grundsätze der Abrechnung und des Risikomanagements für die vergebenen Produkte;

h)

einen einheitlichen Rahmen für die Verträge mit den Marktteilnehmern;

i)

die Datenschnittstellen.

Artikel 50

Allgemeine Aufgaben

Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:

a)

für die Registrierung der Marktteilnehmer;

b)

als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer;

c)

für die Durchführung der Auktionsverfahren;

d)

für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;

e)

für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist;

f)

für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46;

g)

für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;

h)

für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;

i)

für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47;

j)

für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern.

KAPITEL 5

Harmonisierte Vergabevorschriften

Artikel 51

Einführung harmonisierter Vergabevorschriften

1.   Spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für harmonisierte Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Er umfasst regionale und gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen, wenn diese von den ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 52 Absatz 3 entwickelt wurden.

2.   Nach ihrem Inkrafttreten haben die regionalen Anforderungen Vorrang vor den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen. Wenn die allgemeinen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften geändert und allen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden, werden auch die regionalen Anforderungen den Regulierungsbehörden der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 52

Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften

1.   Die Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte betreffen physikalische Übertragungsrechte, FTR (Option) und FTR (Obligation). Die ÜNB berücksichtigen Besonderheiten der verschiedenen Produktarten und tragen diesen gebührend Rechnung.

2.   Die harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte beachten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und beinhalten mindestens folgende Anforderungen:

a)

Harmonisierung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs;

b)

vertraglicher Rahmen zwischen der zentralen Vergabeplattform und den Marktteilnehmern, einschließlich Bestimmungen zu anwendbarem Recht, anwendbarer Sprache, Vertraulichkeit, Streitbeilegung, Haftung und höherer Gewalt;

c)

harmonisierte UIOSI-Bestimmungen im Falle physikalischer Übertragungsrechte gemäß Artikel 32;

d)

Beschreibung der angebotenen Arten langfristiger Übertragungsrechte, einschließlich der Vergütungsgrundsätze gemäß Artikel 35;

e)

Grundsatzbeschreibung der anwendbaren Nominierungsvorschriften gemäß Artikel 36;

f)

harmonisierte Bestimmungen über Eignung und Berechtigung, Aussetzung und Wiederaufnahme sowie Kosten der Teilnahme gemäß Artikel 37;

g)

Beschreibung des Verfahrens der Vergabe langfristiger Kapazität, mindestens mit Bestimmungen zur Auktionsspezifikation, Gebotsabgabe, Veröffentlichung der Auktionsergebnisse, Einspruchsfrist und zu Ausweichverfahren gemäß den Artikeln 37, 38, 39, 42, 43 und 44;

h)

harmonisierte Bestimmungen zu finanziellen Anforderungen und zur Abrechnung gemäß Artikel 41;

i)

harmonisierte Bestimmungen zur Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;

j)

harmonisierte Bestimmungen zur Mitteilung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;

k)

Bestimmungen zur Verbindlichkeit und zu Vorschriften zu Ausgleichszahlungen gemäß den Artikeln 53 und 55;

l)

harmonisierte Bestimmungen zu Saldierungsverfahren und finanziellen Sicherheiten für FTR (Obligation), soweit zutreffend.

3.   Die harmonisierten Vergabevorschriften können auch regionale oder gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen enthalten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für

a)

die Beschreibung der Arten langfristiger Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 31 angeboten werden;

b)

die Art der Vergütungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion entsprechend der Vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 35 angewendet werden soll;

c)

die Anwendung alternativer koordinierter regionaler Ausweichlösungen gemäß Artikel 42;

d)

die regionalen Ausgleichsvorschriften zur Festlegung regionaler Verbindlichkeitsregelungen gemäß Artikel 55.

KAPITEL 6

Verbindlichkeit der vergebenen zonenübergreifenden Kapazität

Artikel 53

Allgemeine Bestimmungen zur Verbindlichkeit

1.   Alle ÜNB sind berechtigt, langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt zu kürzen, um sicherzustellen, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt. Wenn ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen, erstatten sie den jeweiligen Regulierungsbehörden darüber Bericht und veröffentlichen außerdem die Gründe für die Einschränkung.

2.   Die betroffenen ÜNB an der Gebotszonengrenze, an der langfristige Übertragungsrechte eingeschränkt wurden, leisten den Inhabern eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte eine Ausgleichszahlung in Höhe der Marktpreisdifferenz.

Artikel 54

Festlegung von Obergrenzen

1.   Die betroffenen ÜNB an einer Gebotszonengrenze können eine Obergrenze für die gesamten Ausgleichszahlungen vorschlagen, die im relevanten Kalenderjahr oder im Fall von Gleichstromverbindungsleitungen im relevanten Kalendermonat an alle Inhaber eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte zu zahlen sind.

2.   Diese Obergrenze darf den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalenderjahr eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreiten. Im Falle von Gleichstromverbindungsleitungen können ÜNB eine Obergrenze vorschlagen, die den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalendermonat eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreitet.

3.   Im Falle mehrerer Verbindungsleitungen, die von unterschiedlichen ÜNB an der gleichen Gebotszonengrenze betrieben werden und unterschiedlichen, von Regulierungsbehörden beaufsichtigten Regulierungssystemen unterliegen, kann der Gesamtbetrag der für die Berechnung der Ausgleichszahlungsobergrenze gemäß Absatz 2 herangezogenen Engpasserlöse unter den einzelnen Verbindungsleitungen aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung muss von den betroffenen ÜNB vorgeschlagen und von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.

Artikel 55

Vorschriften für Ausgleichszahlungen

Wenn ÜNB die Anwendung einer Obergrenze gemäß Artikel 54 planen, schlagen sie gemeinsam Vorschriften für Ausgleichszahlungen hinsichtlich dieser Obergrenze vor.

Artikel 56

Verbindlichkeit im Fall höherer Gewalt

1.   Im Falle höherer Gewalt können ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen. Eine solche Kürzung muss koordiniert und nach Absprache mit allen direkt betroffenen ÜNB erfolgen.

2.   Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, veröffentlicht eine Mitteilung, in der er die Art und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt angibt.

3.   Bei Kürzungen von langfristigen Übertragungsrechten wegen höherer Gewalt erhalten die betroffenen Inhaber langfristiger Übertragungsrechte für den Zeitraum, in dem diese höhere Gewalt besteht, eine Ausgleichszahlung von dem ÜNB, der die höhere Gewalt geltend gemacht hat. In diesem Fall entspricht die Ausgleichszahlung dem bei der Vergabe langfristiger Kapazität für das betreffende langfristige Übertragungsrecht ursprünglich gezahlten Betrag.

4.   Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, unternimmt jede erdenkliche Anstrengung, um die Folgen und das Andauern der höheren Gewalt zu begrenzen.

5.   Sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, prüft die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage des betroffenen ÜNB, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt einzustufen ist.

KAPITEL 7

Verteilung von Engpasserlösen

Artikel 57

Methode für die Verteilung von Engpasserlösen

1.   Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität.

2.   Bei der Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Methode berücksichtigen die ÜNB die Methode für die Verteilung von Engpasserlösen, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2015/1222 entwickelt wurde.

3.   Bei der Erarbeitung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität gelten die Anforderungen des Artikels 73 der Verordnung (EU) 2015/1222.

KAPITEL 8

Kostendeckung

Artikel 58

Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung

1.   Die den ÜNB durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten werden von allen Regulierungsbehörden geprüft.

2.   Als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestufte Kosten werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden zeitnah durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.

3.   Auf Anfrage der Regulierungsbehörden übermitteln die jeweiligen ÜNB innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage die Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung der angefallenen Kosten zu erleichtern.

Artikel 59

Kosten der Einrichtung, der Entwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform

Alle ÜNB, die mittels der zentralen Vergabeplattform langfristige Übertragungsrechte ausgeben, tragen gemeinsam die mit der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Vergabeplattform zusammenhängenden Kosten. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Aufteilung dieser Kosten, die angemessen, effizient und verhältnismäßig sein müssen, z. B. auf der Grundlage von Prinzipien, die jenen in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2015/1222 ähnlich sind.

Artikel 60

Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung

1.   Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Input-Daten für die Kapazitätsberechnung.

2.   Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.

3.   In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.

Artikel 61

Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit und Vergütung langfristiger Übertragungsrechte

1.   Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit umfassen Kosten, die durch Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten angefallen sind, sowie die Kosten für Redispatching und Countertrading und die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer und sind soweit möglich gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 von den ÜNB zu tragen.

2.   Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungsentgelten oder anderen geeigneten Mechanismen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 betrachten die Regulierungsbehörden Ausgleichszahlungen als zulässige Kosten, sofern sie angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig sind.

3.   Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen entwickeln alle ÜNB gemeinsam eine Methode für die Aufteilung der bei der Sicherstellung der Verbindlichkeit und der Vergütung langfristiger Übertragungsrechte entstandenen Kosten. Diese Methode muss mit der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität vereinbar sein.

TITEL III

AUFGABENÜBERTRAGUNG UND ÜBERWACHUNG

Artikel 62

Aufgabenübertragung

1.   Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Es ist weiterhin Sache des übertragenden ÜNB, für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu sorgen, einschließlich der Gewährleistung des Zugangs der Regulierungsbehörden zu den für die Überwachung erforderlichen Informationen.

2.   Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB eindeutig nachgewiesen haben, dass er in der Lage ist, jeder Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

3.   Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen.

Artikel 63

Überwachung

1.   Der ENTSO (Strom) beobachtet die Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität und die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf

a)

die Fortschritte und potenziellen Probleme bei der Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich des fairen und transparenten Zugangs der Marktteilnehmer zu langfristigen Übertragungsrechten;

b)

die Effektivität der Methoden für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität gemäß Artikel 16;

c)

den Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe gemäß Artikel 26;

d)

die Effektivität der Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform.

2.   Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der ENTSO (Strom) der Agentur einen Überwachungsplan zur Stellungnahme vor, der die zu erstellenden Berichte und etwaige Aktualisierungen gemäß Absatz 1 einschließt.

3.   Die Agentur erstellt zusammen mit dem ENTSO (Strom) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der jeweiligen Informationen, die der ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. Der ENTSO (Strom) führt ein umfassendes, digitales Datenarchiv in standardisiertem Format mit den von der Agentur verlangten Informationen. Alle ÜNB übermitteln dem ENTSO (Strom) die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 verlangten Informationen.

4.   Die Marktteilnehmer und andere für die Vergabe langfristiger Kapazität wichtige Einrichtungen übermitteln dem ENTSO (Strom) auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO (Strom) die für die Überwachung erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 mit Ausnahme der Informationen, die die Regulierungsbehörden, die Agentur oder der ENTSO (Strom) im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Überwachung der Umsetzung bereits erhalten haben.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).