15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2013 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2013

über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, insbesondere nach Artikel 15 und Anhang I Punkt 5 der Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen, müssen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Daten veröffentlichen, die die Verfügbarkeit von Netzen, die Kapazitäten grenzüberschreitender Verbindungsleitungen, Erzeugung, Last und Netzausfälle betreffen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (2) gilt die Veröffentlichung von Insider-Informationen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder den nach ihr verabschiedeten Leitlinien erfolgt, als eine zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe.

(3)

Die Verfügbarkeit solcher Daten ist unerlässlich, damit die Marktteilnehmer effiziente Erzeugungs-, Verbrauchs- und Handelsentscheidungen treffen können. Eine vertiefte Marktintegration und der rasche Ausbau der schwankenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wie der Wind- und Solarenergie erfordern die Offenlegung vollständiger, rechtzeitig verfügbarer, qualitativ hochwertiger und leicht verwertbarer Fundamentaldaten zu Angebot und Nachfrage.

(4)

Die rechtzeitige Verfügbarkeit vollständiger Fundamentaldatensätze sollte auch die Energieversorgungssicherheit verbessern. Sie sollte es den Marktteilnehmern ermöglichen, Angebot und Nachfrage genau aufeinander abzustimmen und so das Risiko von Stromausfällen zu verringern. Dies hätte zur Folge, dass die ÜNB ihre Netze besser regeln und unter besser vorhersehbaren und sichereren Bedingungen betreiben könnten.

(5)

Die derzeitigen Transparenzmaßnahmen werden diesen Kriterien nicht in vollem Umfang gerecht. Außerdem sind die relevanten Marktinformationen unter den Marktteilnehmern ungleich verteilt, wobei große etablierte Marktteilnehmer in Bezug auf ihre eigenen Anlagen über einen exklusiven Zugang zu Informationen verfügen, wodurch neue Marktteilnehmer oder Marktteilnehmer ohne eigene Anlagen benachteiligt sind.

(6)

Den Marktteilnehmern sollten Informationen über den voraussichtlichen Verbrauch rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert und für verschiedene Zeitraster bereitgestellt werden. Ferner sollten Informationen über die tatsächliche Entwicklung des erwarteten Verbrauchs kurz nach Echtzeit zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Zu den für die Marktteilnehmer wichtigsten angebots- und nachfragerelevanten Informationen gehören Informationen über die geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit von Stromerzeugungseinheiten und Verbraucheinheiten. Den Marktteilnehmern und ÜNB müssen detaillierte Informationen darüber bereitgestellt werden, wo, wann und weshalb Einheiten für die Erzeugung bzw. den Verbrauch nicht zur Verfügung stehen bzw. stehen werden und wann sie voraussichtlich den Betrieb wieder aufnehmen. Dies sollte auch zu einer besseren Neuvergabe der Reserven durch die ÜNB beitragen und dadurch die Wahrscheinlichkeit von Stromausfällen verringern.

(8)

Die Marktteilnehmer und ÜNB sollten außerdem detaillierte Informationen über die installierte Gesamterzeugungskapazität, Schätzungen der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung, einschließlich getrennter Schätzungen für die variable Erzeugung, und Daten auf Ebene der Einheiten über die tatsächliche Erzeugung größerer Produktionsanlagen erhalten.

(9)

Um den Strom vom Ort, an dem er verfügbar ist, dorthin zu bringen, wo er am meisten benötigt wird, und um die Portfolios entsprechend anzupassen, sollte der Markt Informationen über die geplante und ungeplante Verfügbarkeit der vorhandenen grenzüberschreitenden Übertragungsinfrastruktur und über Pläne für den Ausbau der Infrastruktur erhalten. Ferner sollten die ÜNB Daten über geplante und angebotene grenzüberschreitende Übertragungskapazitäten für verschiedene Zeithorizonte sowie Informationen, die die Kapazitätsvergabe und -nutzung betreffen, bereitstellen und regelmäßig aktualisieren.

(10)

Aufgrund des schnellen Ausbaus variabler Erzeugungsquellen fernab der Verbrauchszentren sind in weiten Teilen Europas vermehrt Engpässe in der Übertragungsinfrastruktur aufgetreten. Zur Minderung von Engpässen haben die ÜNB immer häufiger in den Marktbetrieb eingegriffen und Marktteilnehmer angewiesen, ihre Erzeugungs- oder Handelsfahrpläne zu ändern. Damit der Markt verstehen kann, wo und weshalb Engpassmanagementmaßnahmen notwendig sind, müssen die ÜNB rechtzeitig verfügbare, detaillierte und fundierte Informationen über ihr Handeln bereitstellen.

(11)

Selbst nach sorgfältiger Planung kann es sein, dass zwischen Erzeugern, Versorgern und Händlern keine ausgeglichene Situation besteht und sie den Regelungen der ÜNB für die Regel- und Ausgleichsenergie und deren Abrechnung unterliegen. Um das Risiko von Ungleichgewichten optimal begrenzen zu können, benötigen die Marktteilnehmer genaue, klare und rechtzeitig verfügbare Informationen über die Regelenergiemärkte. Die ÜNB sollten Informationen dieser Art in einem über die Grenzen hinweg vergleichbaren Format zur Verfügung stellen, darunter Einzelheiten zu den von ihnen kontrahierten Reserven, den gezahlten Preisen und den für Ausgleichszwecke abgerufenen Mengen.

(12)

Vielfach sind die ÜNB die primäre Quelle wichtiger grundlegender Informationen. Zudem sind sie es gewöhnt, große Mengen an Informationen für den Netzbetrieb zu erheben und zu prüfen. Damit ein Gesamtüberblick über die relevanten Informationen unionsweit gegeben ist, sollten die ÜNB die Erhebung, Überprüfung und Verarbeitung der Daten erleichtern, und sollte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) die Daten über eine zentrale Informationstransparenzplattform der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Im Interesse einer möglichst optimalen Nutzung vorhandener Transparenzquellen sollte der ENTSO-Strom bestimmte Informationen von Dritten, z. B. von Strombörsen und Transparenzplattformen, zwecks Veröffentlichung erhalten können.

(13)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf diese Verordnung.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der Mindestsatz an gemeinsamen Daten festgelegt, die die Erzeugung, den Transport und den Verbrauch von Strom betreffen und den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Ferner sind in ihr Bestimmungen über eine zentrale Erhebung und Veröffentlichung der Daten enthalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Regelreserven“ sind alle ex ante oder in Echtzeit oder aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen beschaffte Ressourcen, die dem ÜNB für Ausgleichszwecke zur Verfügung stehen;

2.

„Ausgleichsenergiezeiteinheit“ ist der Zeitraum, für den der Preis für die Inanspruchnahme von Regelreserven bestimmt wird;

3.

„Gebotszone“ ist das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

4.

„Kapazitätsvergabe“ bezeichnet die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;

5.

„Verbrauchseinheit“ ist eine Ressource, die elektrische Energie zur eigenen Nutzung erhält, wobei ÜNB und Verteilernetzbetreiber (VNB) nicht eingeschlossen sind;

6.

„Regelzone“ ist ein von einem einzigen Übertragungsnetzbetreiber betriebener zusammenhängender Teil des Verbundnetzes und umfasst angeschlossene physikalische Lasten und/oder gegebenenfalls Erzeugungseinheiten;

7.

„koordinierte Nettoübertragungskapazität (NTC)“ ist eine Kapazitätsberechnungsmethode, die auf dem Grundsatz beruht, dass ein maximaler Austausch von Energie zwischen angrenzenden Gebotszonen ex ante geprüft und festgelegt wird;

8.

„kritisches Netzelement“ ist ein Netzelement entweder innerhalb einer Gebotszone oder zwischen Gebotszonen, das bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird und die Strommenge, die ausgetauscht werden kann, begrenzt;

9.

„regelzonenübergreifender Regelenergieaustausch“ bezeichnet ein Ausgleichssystem, bei dem ein ÜNB Gebote für eine Aktivierung aus den Gebieten anderer ÜNB erhalten kann; der Begriff schließt das Redispatching oder die Lieferung von Energie im Notfall nicht ein;

10.

„zonenübergreifende Kapazität“ bezeichnet die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;

11.

„Währung“ ist der Euro, wenn mindestens ein Teil der betroffenen Gebotszone(n) zu einem Land gehört, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist. In allen anderen Fällen ist sie die lokale Währung;

12.

„Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen“ („Cut off Time“) ist der Zeitpunkt, zu dem die ÜNB dem Markt alle abgeglichenen Nominierungen bestätigen müssen; Dieser Zeitpunkt bezieht sich nicht nur auf tägliche oder untertägliche Märkte, sondern auch auf die verschiedenen Märkte für den Ausgleich von Ungleichgewichten und für die Vergabe von Reserven;

13.

„Countertrading“ bezeichnet einen zonenübergreifenden Austausch zwischen zwei Gebotszonen, der von den Netzbetreibern zur Minderung physikalischer Engpässe initiiert wird;

14.

„Datenlieferant“ ist die Stelle, die die Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform sendet;

15.

„explizite Vergabe“ bedeutet die Vergabe lediglich der zonenübergreifenden Kapazität ohne die Übertragung von Energie;

16.

„lastflussbasierte Parameter“ sind die bei kritischen Netzelementen verfügbaren Margen mit den dazugehörigen Energieflussverteilungsfaktoren (PTDF-Faktoren);

17.

„Erzeugungseinheit“ ist eine einzelne Stromerzeugungseinheit, die zu einer Produktionseinheit gehört;

18.

„implizite Vergabe“ bezeichnet eine Methode des Engpassmanagements, bei der die Energie zur gleichen Zeit wie die zonenübergreifende Kapazität erhalten wird;

19.

„Marktzeiteinheit“ ist der Zeitraum, für den der Marktpreis bestimmt wird, oder der für die beiden Gebotszonen kürzest mögliche gemeinsame Zeitraum, falls deren Marktzeiteinheiten voneinander abweichen;

20.

„angebotene Kapazität“ ist die zonenübergreifende Kapazität, die von der die Übertragungskapazität vergebenden Stelle angeboten wird;

21.

„geplant“ bezeichnet ein Ereignis, das dem Primäreigentümer der Daten ex ante bekannt ist;

22.

„Energieflussverteilungsfaktor“ (power transfer distribution factor, PTDF) ist eine Darstellung des physikalischen Lastflusses auf einem kritischen Netzelement, der durch die Veränderung der Nettoposition einer Gebotszone hervorgerufen wird;

23.

„Primäreigentümer der Daten“ ist die Stelle, die die Daten generiert;

24.

„Produktionseinheit“ ist eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einer Zusammenfassung mehrerer Erzeugungseinheiten besteht;

25.

„Profil“ bezeichnet eine geografische Grenze zwischen einer Gebotszone und mehreren benachbarten Gebotszonen;

26.

„Redispatching“ bezeichnet eine Maßnahme, die von einem oder mehreren Netzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- und/oder des Lastmusters aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Übertragungsnetz zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern;

27.

„Gesamtlast“, einschließlich Verluste ohne den für die Speicherung von Energie genutzten Strom, ist eine Last, die gleich der Erzeugung und aller Importe abzüglich aller Exporte und des für die Speicherung von Energie verwendeten Stroms ist;

28.

„Übertragungskapazitätsvergabestelle“ ist die Stelle, die von den ÜNB mit der Vergabe der zonenübergreifenden Kapazitäten beauftragt wird;

29.

„vertikale Last“ ist die Gesamtstrommenge, die aus dem Übertragungsnetz in die Verteilernetze an direkt angeschlossene Endkunden oder als Verbrauch an die Erzeugung abfließt;

30.

„prognostizierte Marge für das Folgejahr“ bezeichnet die Differenz zwischen der jährlichen Prognose über die verfügbare Erzeugungskapazität und der jährlichen Prognose über die maximale Gesamtlast unter Berücksichtigung der Prognose über die Gesamterzeugungskapazität, der Prognose über die Verfügbarkeit der Erzeugung und der Prognose über die für Systemdienstleistungen kontrahierten Reserven;

31.

„Zeit“ ist die Brüsseler Ortszeit.

Artikel 3

Einrichtung einer zentralen Informationstransparenzplattform

(1)   Innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) wird eine zentrale Informationstransparenzplattform eingerichtet und auf effiziente und kosteneffektive Weise betrieben. Der ENTSO-Strom veröffentlicht auf der zentralen Informationstransparenzplattform alle Daten, die die ÜNB dem ENTSO-Strom gemäß dieser Verordnung übermitteln müssen.

Die zentrale Informationstransparenzplattform steht der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet und zumindest in englischer Sprache Verfügung.

Die Daten müssen aktuell, leicht zugänglich, herunterladbar und mindestens fünf Jahre lang verfügbar sein. Datenaktualisierungen müssen mit einem Zeitstempel versehen, archiviert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Der ENTSO-Strom legt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für den Betrieb der zentralen Informationstransparenzplattform und für die damit verbundenen Kosten vor. Die Agentur nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags dazu Stellung.

(3)   Der ENTSO-Strom sorgt dafür, dass die zentrale Informationstransparenzplattform 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist.

Artikel 4

Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

(1)   Die Primäreigentümer der Daten übermitteln den ÜNB die Daten gemäß den Artikeln 6 bis 17. Sie sorgen dafür, dass die Daten, die sie an die ÜNB oder in Fällen, in denen dies gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, an Datenlieferanten übermitteln, vollständig sind, der geforderten Qualität entsprechen und so bereitgestellt werden, dass die ÜNB oder die Datenlieferanten die Daten bearbeiten und sie dem ENTSO-Strom mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf übermitteln können, damit der ENTSO-Strom seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung in Bezug auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen nachkommen kann.

Die ÜNB und gegebenenfalls die Datenlieferanten verarbeiten die Daten, die sie erhalten, und stellen sie dem ENTSO-Strom rechtzeitig für die Veröffentlichung zur Verfügung.

(2)   Primäreigentümer der Daten können ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 durch die direkte Übermittlung der Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform nachkommen, sofern sie einen Dritten einschalten, der als Datenlieferant in ihrem Namen auftritt. Diese Art der Datenübermittlung unterliegt der vorherigen Zustimmung des ÜNB, in dessen Regelzone sich der Primäreigentümer befindet. Bei der Erteilung der Zustimmung hat der ÜNB zu prüfen, ob der Datenlieferant die Anforderungen in Artikel 5 erster Unterabsatz Buchstaben b und c erfüllt.

(3)   Soweit nicht anders festgelegt, gelten für die Zwecke der Artikel 6 bis 17 die ÜNB als Primäreigentümer der Daten.

(4)   Falls eine Gebotszone aus mehreren Regelzonen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, veröffentlicht der ENTSO-Strom die in Absatz 1 genannten Daten für die betreffenden Mitgliedstaaten getrennt.

(5)   Unbeschadet der in Absatz 1 und in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen der ÜNB und des ENTSO-Strom können die Daten auch auf den Internetseiten der ÜNB oder anderer Parteien veröffentlicht werden.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Primäreigentümer der Daten, die ÜNB und die Datenlieferanten ihren aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen nachkommen.

Artikel 5

Verfahrenshandbuch

Der ENTSO-Strom erstellt ein Handbuch mit den folgenden Angaben:

a)

Einzelheiten und Format der Datenübermittlung gemäß Artikel 4 Absatz 1;

b)

standardisierte Vorgehensweisen und Formate für die Übertragung und den Austausch von Daten zwischen den Primäreigentümern der Daten, den Datenlieferanten und dem ENTSO-Strom;

c)

technische und operative Kriterien, die die Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an die zentrale Informationstransparenzplattform erfüllen müssten;

d)

geeignete Klassifizierung der in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Produktionstypen.

Der ENTSO-Strom erstellt das Handbuch nach einer offenen und transparenten Konsultation der beteiligten Interessenvertreter.

Der ENTSO-Strom stellt das Handbuch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Das Handbuch wird vom ENTSO-Strom im Bedarfsfall aktualisiert. Vor der Veröffentlichung oder der Aktualisierung des Handbuchs legt der ENTSO-Strom der Agentur einen Entwurf zur Stellungnahme vor, die die Agentur innerhalb von zwei Monaten abgibt. Der Entwurf der ersten Fassung wird der Agentur innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt.

Artikel 6

Informationen über die Gesamtlast

(1)   Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die folgenden Daten und übermitteln sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone:

a)

die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;

b)

eine Prognose für den Folgetag über die Gesamtlast pro Marktzeiteinheit;

c)

eine Prognose für die Folgewoche über die Gesamtlast für jeden Tag der folgenden Woche, die für jeden Tag einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;

d)

eine Prognose für den Folgemonat über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Monats, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält;

e)

eine Prognose für das Folgejahr über die Gesamtlast für jede Woche des folgenden Jahres, die für jede Woche einen Höchst- und Mindestlastwert enthält.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden jeden Freitag spätestens zwei Stunden vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Markts in der Gebotszone veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Woche vor dem Liefermonat veröffentlicht und aktualisiert, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben;

e)

Absatz 1 Buchstabe e werden spätestens am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht.

(3)   Erzeugungseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

(4)   Verteilernetzbetreiber (VNB) mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Daten erforderlich sind.

VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 7

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Verbrauchseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbrauchseinheiten in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Verbrauchseinheit mit einer Abnahmeleistung von mindestens 100 MW mit folgenden Angaben:

Gebotszone,

verfügbare Kapazität pro Marktzeiteinheit während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wurde, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit, in aggregierter Form pro Gebotszone veröffentlicht mit Angabe der Summe der pro Marktzeiteinheit während eines bestimmten Zeitraums nicht verfügbaren Verbrauchskapazitäten.

(3)   Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB berechnen die in Absatz 1 genannten Daten und übermitteln sie diesem ÜNB.

Verbrauchseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

Artikel 8

Prognostizierte Marge für das Folgejahr

(1)   Für ihre Regelzonen berechnen die ÜNB die prognostizierte Marge für das Folgejahr, ermittelt für die lokale Marktzeiteinheit, und stellen sie dem ENTSO-Strom für jede Gebotszone zur Verfügung.

Die Informationen werden ein Jahr vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen.

(2)   Erzeugungseinheiten und VNB mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungseinheiten und VNB gelten als Primäreigentümer der von ihnen übermittelten Daten.

Artikel 9

Übertragungsinfrastruktur

Die ÜNB erstellen Informationen über künftige Änderungen der Netzelemente und über Projekte für Verbindungsleitungen, einschließlich des Ausbaus oder Rückbaus ihrer Übertragungsnetze in den nächsten drei Jahren, und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung. Diese Informationen sind nur für Maßnahmen anzugeben, bei denen zu erwarten ist, dass sie sich während mindestens einer Marktzeiteinheit mit mindestens 100 MW auf die zonenübergreifende Kapazität zwischen den Gebotszonen oder auf die Profile auswirken. Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

b)

Standort,

c)

Art der Anlage,

d)

Auswirkung auf die Verbindungskapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

e)

voraussichtliches Datum der Fertigstellung.

Die Informationen werden eine Woche vor der jährlichen Kapazitätsvergabe veröffentlicht, jedoch nicht später als am 15. Kalendertag des Monats vor dem Jahr, auf das sich die Vergabe bezieht. Die Informationen werden mit den relevanten Änderungen vor Ende März, Ende Juni und Ende September des Jahres, auf das sich die Vergabe bezieht, aktualisiert.

Artikel 10

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Übertragungsinfrastruktur

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifende Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringert, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

voraussichtliches Anfangs- und Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Verbindungsleitungen und Änderungen im Übertragungsnetz, die die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen den Gebotszonen während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

voraussichtliche Auswirkungen auf die zonenübergreifende Kapazität pro Richtung zwischen den Gebotszonen,

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

c)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit von Offshore-Netzinfrastruktur, die die Einspeisung von Windenergie während mindestens einer Marktzeiteinheit um mindestens 100 MW verringern, mit folgenden Angaben:

genaue Angabe der betroffenen Anlagen,

Standort,

Art der Anlage,

an die Anlage angeschlossene installierte Windstromerzeugungskapazität (MW),

zum Zeitpunkt der Änderung der Verfügbarkeit eingespeister Windstrom (MW),

Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

das Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.

(4)   Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen können die ÜNB sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (3) als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind. Hiervon sind ihre sonstigen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen unberührt.

Artikel 11

Informationen über die Schätzung und das Angebot zonenübergreifender Kapazitäten

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen mit ausreichendem Vorlauf vor dem Vergabeverfahren die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die prognostizierte und die angebotene Kapazität (MW) pro Richtung zwischen den Gebotszonen im Fall der Kapazitätsvergabe auf Basis der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder

b)

die relevanten lastflussbasierten Parameter im Fall der lastflussbasierten Kapazitätsvergabe.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen ermittelten und bereitgestellten Informationen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen werden wie im Anhang beschrieben veröffentlicht.

(3)   Für Gleichstromverbindungsleitungen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom spätestens eine Stunde, nachdem die Informationen vorliegen, aktualisierte Informationen über etwaige Einschränkungen der Nutzung der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität bereit, die auch durch Rampungsbeschränkungen oder Begrenzungen der untertäglichen Übertragungskapazitäten verursacht werden.

Betreiber von Gleichspannungsverbindungsleitungen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten aktualisierten Informationen.

(4)   Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen übermitteln dem ENTSO-Strom einen jährlichen Bericht mit folgenden Angaben:

a)

wichtigste kritische Netzelemente, die die angebotene Kapazität begrenzen;

b)

Regelzone(n), zu denen die kritischen Netzelemente gehören;

c)

Umfang, in dem eine Entlastung auf den kritischen Netzelementen die angebotene Kapazität erhöhen würde;

d)

alle möglichen Maßnahmen, die zur Steigerung der angebotenen Kapazität umgesetzt werden könnten, zusammen mit deren geschätzten Kosten.

Die ÜNB können sich dafür entscheiden, die betroffene Anlage und ihren Standort nicht anzugeben, wenn die Informationen darüber in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen eingestuft sind.

Die ÜNB oder gegebenenfalls die Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer des von ihnen bereitgestellten Berichts.

Artikel 12

Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen

die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW),

die an den Markt vergebene Kapazität (MW),

den Preis der Kapazität (Währung/MW),

die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;

b)

für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität;

c)

vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung;

d)

für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh);

e)

im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen;

f)

die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit;

g)

die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit;

h)

die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht;

e)

Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen („Cut Off Time“) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert;

f)

Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

g)

Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.

(3)   Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Artikel 13

Informationen über Maßnahmen des Engpassmanagements

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Informationen zum Redispatching pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:

getroffene Maßnahmen (d. h. Erhöhung oder Verringerung der Produktion, Erhöhung oder Verringerung der Last),

genaue Angabe der von den Maßnahmen betroffenen Netzelemente, Standort und Art der Netzelemente,

Gründe für die Maßnahmen,

Kapazität, die durch die getroffenen Maßnahmen beeinflusst wird (MW).

b)

Informationen zum Countertrading pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben:

getroffene Maßnahmen (d. h. der Erhöhung oder der Verringerung des zonenübergreifenden Austauschs),

betroffene Gebotszonen,

Gründe für die Maßnahme,

Veränderung beim zonenübergreifenden Austausch (MW).

c)

die Kosten, die in einem bestimmtem Monat infolge von Maßnahmen gemäß Buchstaben a und b sowie infolge sonstiger Abhilfemaßnahmen entstanden sind.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Betriebszeitraum, mit Ausnahme der Gründe, die so bald wie möglich, jedoch nicht später als einen Tag nach dem Betriebszeitraum veröffentlicht werden;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.

Artikel 14

Prognose über die Erzeugung

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die Summe der installierten Erzeugungskapazität (MW) für alle vorhandenen Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 1 MW, pro Produktionstyp;

b)

Daten zu den (vorhandenen und geplanten) Produktionseinheiten mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW. Diese Daten umfassen Folgendes:

Namen der Einheit,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Standort,

Anschlussspannungsebene,

Gebotszone,

Produktionstyp;

c)

eine Schätzung der gesamten fahrplanmäßigen Erzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages;

d)

eine Prognose über die Wind- und Solarstromerzeugung (MW) pro Gebotszone pro Marktzeiteinheit des Folgetages.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden jährlich spätestens eine Woche vor Jahresende veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden jährlich für die drei Folgejahre spätestens eine Woche vor dem Beginn des ersten Jahres, auf das sich die Daten beziehen, veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens um 18.00 Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht;

d)

Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einen Tag vor der tatsächlichen Lieferung veröffentlicht. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und während des untertäglichen Handels veröffentlicht, wobei mindestens eine Aktualisierung um 8.00 Uhr Brüsseler Ortszeit am Tag der tatsächlichen Lieferung zu veröffentlichen ist. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt.

(3)   Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz genannten Daten erforderlich sind.

Produktionseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 15

Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Name der Erzeugungseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

b)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Name der Erzeugungseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit und

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit;

c)

die geplante Nichtverfügbarkeit einer Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 200 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe a veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit,

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

d)

Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Produktionseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 200 MW in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe b veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben:

Name der Produktionseinheit,

Standort,

Gebotszone,

installierte Erzeugungskapazität (MW),

Produktionstyp,

verfügbare Kapazität während des Ereignisses,

Grund für die Nichtverfügbarkeit und

Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.

(3)   Die Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB stellen diesem ÜNB die in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung.

Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Daten.

Artikel 16

Tatsächliche Erzeugung

(1)   Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung:

a)

die tatsächliche Erzeugung (MW) pro Marktzeiteinheit und pro Erzeugungseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 100 MW;

b)

die aggregierte Erzeugung pro Marktzeiteinheit und pro Produktionstyp;

c)

die tatsächliche oder geschätzte Wind- und Solarstromerzeugung (MW) in jeder Gebotszone pro Marktzeiteinheit;

d)

die aggregierte durchschnittliche wöchentliche Befüllungsrate aller Wasserspeicher und Wasserspeicherkraftwerke (MWh) pro Gebotszone, einschließlich der Zahl für dieselbe Woche des Vorjahres.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe a werden fünf Tage nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

c)

gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht und auf der Grundlage von Messwerten aktualisiert, sobald diese vorliegen. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 1 % pro Jahr oder für Gebotszonen mit einer Wind- oder Solarstromeinspeisequote von mehr als 5 % pro Jahr bereitgestellt;

d)

gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden am dritten Arbeitstag nach der Woche, auf die sich die Informationen beziehen, veröffentlicht. Die Informationen werden für alle Gebotszonen nur in den Mitgliedstaaten mit einer Einspeisequote von mehr als 10 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung oder für Gebotszonen mit einer Einspeisequote von mehr als 30 % pro Jahr für diese Art der Erzeugung bereitgestellt.

(3)   Erzeugungs- und Produktionseinheiten mit Standort in einer Regelzone eines ÜNB stellen diesem ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind.

Erzeugungs- und Produktionseinheiten gelten jeweils als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten relevanten Informationen.

Artikel 17

Regel- und Ausgleichsenergie

(1)   Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB oder gegebenenfalls die Betreiber von Regelenergiemärkten, sofern solche Märkte existieren, dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Regeln für Regel- und Ausgleichsenergie, die Folgendes einschließen:

die Verfahren für die Beschaffung verschiedener Arten von Regelreserven und von Regelenergie,

die Methode für die Vergütung sowohl der Bereitstellung von Reserven als auch der für den Ausgleich abgerufenen Energie,

die Methode für die Berechnung der Ausgleichsenergieentgelte,

gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der grenzüberschreitende Ausgleich von Regelleistung und -energie zwischen zwei oder mehr Regelzonen durchgeführt wird, und die Bedingungen für die Teilnahme von Erzeugern und Verbrauchern;

b)

die Höhe der vom ÜNB kontrahierten Regelreserven (MW) mit folgenden Angaben:

Reservequelle (Erzeugung oder Last),

Art der Reserve (z. B. Primärreserve, Sekundärreserve, Minutenreserve),

Zeitraum, für den die Reserven kontrahiert werden (z. B. Stunde, Tag, Woche, Monat, Jahr usw.);

c)

von dem ÜNB pro Art der beschafften Regelreserve und pro Beschaffungszeitraum gezahlte Preise (Währung/MW/Zeitraum);

d)

akzeptierte aggregierte Angebote pro Ausgleichsenergiezeiteinheit, getrennt für jede Art der Regelreserve;

e)

die Menge der abgerufenen Regelleistung (MW) pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart;

f)

von dem ÜNB für die abgerufene Regelenergie pro Ausgleichsenergiezeiteinheit und pro Reserveart gezahlte Preise; die Preisinformationen sind für die positive und negative Regelrichtung getrennt mitzuteilen;

g)

Ausgleichsenergiepreise pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;

h)

Gesamtausgleichsvolumen pro Ausgleichsenergiezeiteinheit;

i)

monatlicher finanzieller Saldo der Regelzone mit folgenden Angaben:

Aufwendungen, die dem ÜNB für die Beschaffung der Reserven und für den Abruf der Regelenergie entstanden sind,

Nettoerlöse des ÜNB nach der Abrechnung der Ausgleichsenergiekonten mit den Bilanzkreisverantwortlichen;

j)

gegebenenfalls Informationen über den regelzonenübergreifenden Ausgleich pro Ausgleichsenergiezeiteinheit mit folgenden Angaben:

Volumen der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,

Höchst- und Mindestpreise der ausgetauschten Gebote und Angebote pro Beschaffungszeiteinheit,

Volumen der in den betroffenen Regelzonen abgerufenen Regelenergie.

Betreiber von Regelenergiemärkten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

(2)   Die Informationen gemäß

a)

Absatz 1 Buchstabe b werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Stunden vor dem nächsten Beschaffungsverfahren veröffentlicht;

b)

Absatz 1 Buchstabe c werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Ende des Beschaffungsverfahrens veröffentlicht;

c)

Absatz 1 Buchstabe d werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

d)

Absatz 1 Buchstabe e werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;

e)

Absatz 1 Buchstabe f werden so bald wie möglich, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht;

f)

Absatz 1 Buchstabe g werden so bald wie möglich veröffentlicht;

g)

Absatz 1 Buchstabe h werden so bald wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der Betriebsperiode veröffentlicht. Falls die Daten vorläufig sind, werden die Zahlen aktualisiert, sobald die Daten vorliegen;

h)

Absatz 1 Buchstabe i werden spätestens drei Monate nach dem Betriebsmonat veröffentlicht. Falls die Abrechnung vorläufig ist, werden die Zahlen nach der endgültigen Abrechnung aktualisiert;

i)

Absatz 1 Buchstabe j werden spätestens eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht.

Artikel 18

Haftung

Die Haftung des Primäreigentümers der Daten, des Datenlieferanten und des ENTSO-Strom im Rahmen dieser Verordnung wird auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz begrenzt. In keinem Fall sind sie verpflichtet, einer Person, die die Daten verwendet, einen etwaigen Gewinnausfall, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige indirekte zufällige Schäden, besondere Schäden oder Folgeschäden jedweder Art, die aus einem Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung entstehen, zu ersetzen.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 werden die Punkte 5.5 bis 5.9 mit Wirkung vom 5. Januar 2015 gestrichen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Absatz 1 wird 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 362 vom 8.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.


ANHANG

Veröffentlichung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen

Kapazitätsvergabezeitraum

Zu veröffentlichende prognostizierte zonenübergreifende Kapazität

Zu veröffentlichende angebotene Kapazität

Jährlich

Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember, für alle Monate des Folgejahres

Eine Woche vor dem jährlichen Vergabeverfahren, jedoch spätestens bis zum 15. Dezember

Monatlich

Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren für alle Tage des Folgemonats

Zwei Arbeitstage vor dem monatlichen Vergabeverfahren

Wöchentlich

Jeden Freitag für alle Tage der Folgewoche

Einen Tag vor dem wöchentlichen Vergabeverfahren

Vortäglich

 

Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor dem Gebotsannahmeschluss des vortäglichen Marktes

Untertäglich

 

Für jede Marktzeiteinheit eine Stunde vor der ersten untertäglichen Vergabe und danach in Echtzeit