15.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/16


BESCHLUSS (GASP) 2016/1990 DES RATES

vom 14. November 2016

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*) (EULEX KOSOVO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 14. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/947 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, mit dem das Mandat der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 verlängert und ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der Mission im Kosovo bis zum 14. Dezember 2016 und für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren bis zum 14. Juni 2017 festgelegt wurde.

(3)

Es sollte ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2017 festgelegt werden.

(4)

Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.

(5)

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

(6)

Die Vorschriften für die Teilnahme an den Vergabeverfahren der Mission und die Ursprungsregeln für die von der Mission erworbenen Güter sollten an die für andere zivile GSVP-Missionen geltenden Bestimmungen angeglichen werden.

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 beläuft sich auf 111 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 beläuft sich auf 110 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 beläuft sich auf 34 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55 820 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juni 2016 beläuft sich auf 77 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 beläuft sich auf 86 850 000 EUR.

Von dem in Unterabsatz 9 genannten Betrag werden die Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2016 mit 34 500 000 EUR und für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 14. Juni 2017 mit 23 250 000 EUR bestritten; 29 100 000 EUR decken die Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 und decken auch rückwirkend die Ausgaben für die Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren ab dem 1. April 2016. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für diesen Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(**)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften und Verfahren verwaltet, die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten. Die Beteiligung an der Vergabe von Aufträgen, die aus dem Haushalt der Mission finanziert werden, ist uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus gelten für die durch EULEX KOSOVO erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der EU, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen. Bei Verträgen oder Vereinbarungen, die vom EUPT Kosovo während der Planungs- und Vorbereitungsphase für die EULEX KOSOVO geschlossen wurden, wird die Funktion des Auftragnehmers gegebenenfalls auf die EULEX KOSOVO übertragen. Die Einsatzmittel des EUPT Kosovo werden auf die EULEX KOSOVO übertragen.“

(2)

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR, andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an Frontex EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26).