15.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/16 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1990 DES RATES
vom 14. November 2016
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*) (EULEX KOSOVO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 14. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/947 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP angenommen, mit dem das Mandat der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 verlängert und ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der Mission im Kosovo bis zum 14. Dezember 2016 und für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren bis zum 14. Juni 2017 festgelegt wurde. |
(3) |
Es sollte ein als neuer finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Ausführung des Mandats der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2017 festgelegt werden. |
(4) |
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt. |
(5) |
Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, in diesem Beschluss den Betrag festzulegen, der zur Deckung der Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen. |
(6) |
Die Vorschriften für die Teilnahme an den Vergabeverfahren der Mission und die Ursprungsregeln für die von der Mission erworbenen Güter sollten an die für andere zivile GSVP-Missionen geltenden Bestimmungen angeglichen werden. |
(7) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR, andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an Frontex EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(1) Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).
(2) Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26).