29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/55


BESCHLUSS (GASP) 2016/2083 DES RATES

vom 28. November 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/486/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/2249 (2), wurde die EUAM Ukraine mit einem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 und mit einem Mandat für den Zeitraum bis zum 30. November 2017 ausgestattet.

(3)

Der Rat hat am 12. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/712 (3) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 angepasst wurde.

(4)

Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17 670 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 20 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

2.

In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, bis zum durch den Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungslevel an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2249 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 38).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/712 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 11).