7.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2136 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Island Verhandlungen im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der harmonischen Entwicklung der geografischen Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) (1) zu unterstützen und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln mit Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu fördern.

(3)

Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind) das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)  Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, unterzeichnet in Marrakesch, Marokko, am 15. April 1994.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss im Amtsblatt veröffentlicht.