13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2234 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. September 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union mit der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar ein internationales Abkommen über die Bedingungen für die Erbringung von Diensten des satellitengestützten Erweiterungssystems (SBAS) auf der Grundlage des europäischen Satellitennavigationsprogramms EGNOS in Afrika auszuhandeln.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 12. Mai 2016 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (im Folgenden „Abkommen“ paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN