22.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


BESCHLUSS (GASP) 2016/2360 DES RATES

vom 28. November 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 42 EUV ist die Union befugt, militärische Operationen außerhalb der Union durchzuführen. Zur Vorbereitung dieser Operationen könnten auch militärische Übungen außerhalb der Union stattfinden.

(2)

Für derartige Operationen können logistische Unterstützung sowie Versorgungs- und Dienstleistungen für die dislozierten Hauptquartiere und die dislozierten nationalen Kontingente der Operation erforderlich werden, die die Mitgliedstaaten nicht immer bereitzustellen in der Lage sind.

(3)

Es ist ebenfalls möglich, dass die dislozierten Hauptquartiere oder die dislozierten nationalen Kontingente der Operation darum ersucht werden und dazu bereit sind, Einheiten der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich im Einsatzgebiet befinden, logistische Unterstützung sowie Lieferungen und Dienstleistungen bereitzustellen.

(4)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen operative Ausgaben für militärische Operationen zulasten der Mitgliedstaaten. Angesichts dieser Bestimmung darf die Union keine Verpflichtungen eingehen, die finanzielle Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben könnten.

(5)

Der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates (1) eingerichtete Mechanismus Athena kann im Namen der Mitgliedstaaten vor Ort zur Finanzierung militärischer Operationen der Union herangezogen werden.

(6)

Nachdem der Rat am 17. November 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung der Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Abkommen über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(7)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen militärischer GSVP-Operationen und -Übungen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).