17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


BESCHLUSS (EU) 2017/75 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1).

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommens durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über die Anpassung von Abkommen, die zwischen der Union bzw. der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen andererseits unterzeichnet oder abgeschlossen worden waren, im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union aufzunehmen.

(5)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert.

(6)

Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(7)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(8)

Das Protokoll sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung (2) bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.