17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/22


BESCHLUSS (Euratom) 2017/76 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1).

(2)

Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union.

(3)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum SAA durch den Abschluss eines Protokolls zum SAA durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland.

(4)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum SAA einzuleiten.

(5)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert.

(6)

Das Protokoll betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(7)

Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(8)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.