3.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 450/2014 DER KOMMISSION

vom 30. April 2014

zur 213. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 15. April 2014 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag gestrichen:

„Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (auch a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah, d) Abou Abdullah, e) Abdullah Youssef). Anschrift: Via Torino 8/B, Cassano Magnago (VA), Italien. Geburtsdatum: 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Nationale Kennziffer: AO 2879097 (italienischer Personalausweis, gültig bis zum 30.10.2012. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Fatima Abdaoui; d) Mitglied einer in Italien operierenden Organisation, die direkt mit der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb verbunden ist. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“