31992R2016

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2016/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1992 für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) genehmigt werden können -

Amtsblatt Nr. L 205 vom 22/07/1992 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2016/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1992 für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 898/92 der Kommission vom 8. April 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1265/92 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 898/92 wurde festgelegt, wieviel frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Polen, Ungarn sowie der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zwischen dem 1. Juli und 30. September 1992 zu Sonderbedingungen eingeführt werden können. Es gab keine Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für diesen Zeitraum.

Sind die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzen für den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 898/92 genannten ersten und zweiten Zeitraum im Jahr 1992 beantragt werden, kleiner als die in Frage kommenden Mengen, werden die Restmengen gemäß Absatz 2 desselben Artikels den im folgenden Zeitraum zu berücksichtigenden Mengen hinzugefügt. Für den vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 reichenden Zeitraum sollten deshalb die Mengen, die aus den drei genannten Ländern eingeführt werden können, unter Berücksichtigung der auf den zweiten Zeitraum entfallenden Restmengen bestimmt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den in Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 898/92 genannten, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 reichenden Zeitraum kommen folgende Mengen in Frage:

- 3 334,00 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Polen,

- 4 021,00 Tonnen Fleisch mit Ursprung in Ungarn,

- 2 475,10 Tonnen Fleisch mit Ursprung in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 44. (2) ABl. Nr. L 135 vom 19. 5. 1992, S. 6.