22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 913/2014 DER KOMMISSION

vom 21. August 2014

mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das saisonbedingt hohe Angebot an Pfirsichen und Nektarinen und der Rückgang des Verbrauchs wegen ungünstiger Witterungsbedingungen auf dem Höhepunkt der Ernte haben zu einer schwierigen Marktlage mit beträchtlichen Preiseinbrüchen bei diesen Obstsorten geführt. Die begrenzten Möglichkeiten zur Lagerung dieser verderblichen Früchte erlauben keine rasche Verbesserung der Situation. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das von Russland angekündigte Verbot für Einfuhren von Obst und Gemüse aus der Union nach Russland die Situation auf dem Pfirsich- und Nektarinenmarkt noch weiter verschärfen wird. Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, die mit den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht bewältigt werden kann.

(2)

Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, sind dringend Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger in dieser Phase der Ernte erforderlich.

(3)

Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahmen eine wirksame Krisenmanagementmaßnahme.

(4)

Um die Auswirkungen eines plötzlichen Preiseinbruchs in diesem Sommer abzumildern, sollte die bestehende finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen, die kostenlos an bestimmte Einrichtungen wie gemeinnützige Einrichtungen und Schulen zu verteilen sind, vorübergehend angehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher bis zu einem Höchstsatz von 10 % des Volumens der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation gewährt werden.

(5)

Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Pfirsich- und Nektarinenerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union auf Pfirsich- und Nektarinenerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(6)

Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollten 50 % der im Rahmen der derzeitigen finanziellen Unterstützung der Union vorgesehenen Beträge erhalten. Sie sollten jedoch die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie in diesem Zusammenhang ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) unterliegen.

(7)

Darüber hinaus dürfte ein höherer Verbrauch von Pfirsichen und Nektarinen dazu beitragen, die Marktlage rascher zu stabilisieren. Der Verbrauch sollte mit Absatzförderungsmaßnahmen angekurbelt werden. Daher sollte Erzeugerorganisationen eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Union für Absatzförderungskampagnen gewährt werden.

(8)

Diese zusätzliche Unterstützung für Absatzförderungsmaßnahmen sollte auf Basis der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung der Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Erzeugung konzentriert sich auf vier Mitgliedstaaten. Auf die übrigen 24 Mitgliedstaaten zusammen entfallen nur 3,7 % der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung der Union. Um eine effiziente Verwendung der verfügbaren Mittel sicherzustellen, sollte Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Unionserzeugung von weniger als 1 % keine Zuteilung gewährt werden.

(9)

Es sollte den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben zu entscheiden, wie sie die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene zusätzliche Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufteilen, sofern in der vorliegenden Verordnung keine Abweichungen von den genannten Verordnungen vorgesehen sind.

(10)

Damit sich die zusätzliche Unterstützung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollten die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Ankündigung dieser Maßnahmen durch die Kommission am 11. August 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Regeln für befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30, die zum Verzehr in frischem Zustand vorgesehen sind, festgelegt.

(2)   Die Stützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 gelten für

a)

Marktrücknahmemaßnahmen, die Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, die gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, und Erzeuger, die nicht Mitglied solcher Organisationen sind, vom 11. August bis zum 30. September 2014 durchführen, und

b)

Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die gemäß Artikel 154 der genannten Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor vom 11. August bis zum 31. Dezember 2014 durchführen.

Artikel 2

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

(1)   Für die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a steht eine finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung zur Verfügung.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

(4)   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(5)   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 3

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind

(1)   Pfirsich- und Nektarinenerzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, wird nach Maßgabe dieses Artikels eine finanzielle Unterstützung der Union in Höhe von 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträge gewährt.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht vorbehaltlich der Einhaltung der niedrigeren der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgesetzten Obergrenzen für die Lieferung von Erzeugnissen zur Verfügung, die anschließend von einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom Markt genommen werden.

(3)   Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Vor Vertragsunterzeichnung vergewissert sich die Erzeugerorganisation, dass die vertragsgemäß zu liefernde Menge die niedrigere der folgenden Obergrenzen nicht übersteigt:

a)

10 % der Gesamterzeugung des Erzeugers im Jahr 2012 auf Basis stichhaltiger schriftlicher Unterlagen, die vom Erzeuger vorzulegen sind, und

b)

den mittleren Hektarertrag der Pfirsich- bzw. Nektarinenerzeugung der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder im Jahr 2012, multipliziert mit 10 % der von dem Erzeuger für die Erzeugung von Pfirsichen bzw. Nektarinen im Jahr 2014 genutzten Fläche auf Basis stichhaltiger schriftlicher Unterlagen, die vom Erzeuger vorzulegen sind.

Die Mitgliedstaaten setzen einen Anbauertrag für Pfirsiche bzw. Nektarinen fest, der von Erzeugerorganisationen zu verwenden ist, die im Jahr 2012 keine Pfirsiche und/oder Nektarinen vermarktet haben. Wenn die Mitgliedstaaten Erträge für bestimmte Gebiete festsetzen, so sind gegebenenfalls die Gebiete gemäß der Definition in Artikel 91 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zugrunde zu legen.

(4)   Die finanzielle Unterstützung der Union wird den Erzeugern, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, von der Erzeugerorganisation ausgezahlt, mit der der Nichtmitglied-Erzeuger einen Vertrag gemäß Absatz 3 geschlossen hat.

(5)   Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von der Erzeugerorganisation einbehalten. Nachweise für diese Kosten sind anhand von Rechnungen zu erbringen.

(6)   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(7)   Die Bedingungen für die Marktrücknahme und die entsprechenden Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Bedingungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegt sind, sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß für die Zwecke des vorliegenden Artikels.

Artikel 4

Kontrollen von Marktrücknahmemaßnahmen

Die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 sind Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu unterziehen. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse und auf 10 % der begünstigten Erzeugerorganisationen bzw. Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind.

Artikel 5

Zusätzliche Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Absatzförderungsmaßnahmen

(1)   Die Ausgaben der Union für zusätzliche Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dürfen 3 000 000 EUR nicht übersteigen.

Dieser Betrag wird gemäß dem Anhang auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2)   Die Erzeugerorganisationen beantragen die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2014 bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten entscheiden wie folgt über die Anträge und die Aufteilung der zusätzlichen Unterstützung auf die Erzeugerorganisationen:

a)

Übersteigen die zugelassenen Anträge den Höchstbetrag, der einem Mitgliedstaat gemäß dem Anhang zugeteilt ist, so setzt der Mitgliedstaat auf Basis der eingegangenen Anträge einen Zuteilungskoeffizienten fest;

b)

übersteigen die zugelassenen Anträge den Höchstbetrag der Unterstützung nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

(3)   Die zusätzliche Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme keine solchen Absatzförderungsmaßnahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf die zusätzliche Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel.

(4)   Die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

(5)   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(6)   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 6

Beantragung und Zahlung der Unionsunterstützung

(1)   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union, die an sie und/oder an Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, zu zahlen ist, sowie die Zahlung der an sie zu zahlenden zusätzlichen Unterstützung wie folgt:

a)

die finanzielle Unterstützung der Union für die Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 31. Oktober 2014;

b)

die zusätzliche Unterstützung für die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bis zum 30. Januar 2015.

(2)   Abweichend von Artikel 72 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beantragen die Erzeugerorganisationen die Zahlung der Gesamtbeträge der finanziellen Unterstützung der Union und der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 1 bis zu den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitpunkten.

(3)   Die in Artikel 72 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gilt nicht.

Artikel 7

Mitteilungen und Ausgabenerklärungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

bis zum 28. November 2014 die vom Markt genommenen Gesamtmengen und den Gesamtbetrag, auf den sich die Anträge auf finanzielle Unterstützung der Union für die Marktrücknahmen beziehen, und

b)

bis zum 27. Februar 2015 die Absatzförderungsmaßnahmen und den Gesamtbetrag, auf den sich die Anträge auf zusätzliche Unterstützung für die entsprechenden Absatzförderungsmaßnahmen beziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erklären der Kommission bis zum 27. Februar 2015 die für die Marktrücknahme- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 getätigten Ausgaben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


ANHANG

Den Mitgliedstaaten zugeteilte Höchstbeträge für die zusätzliche Unterstützung für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1:

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der Unterstützung (EUR)

Griechenland

317 215

Spanien

1 132 495

Frankreich

262 089

Italien

1 288 201

Insgesamt

3 000 000