19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/76


BESCHLUSS Nr. 1297/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat sich in ihren Mitteilungen vom 16. März 2005 über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union und vom 24. Januar 2007 über das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union verpflichtet, die Rechtsetzungspolitik zu verbessern, unnötige Bürokratie abzubauen und eine Überregulierung zu vermeiden.

(2)

Die Kommission hat am 14. November 2006 eine Mitteilung über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken veröffentlicht, in der ein strategischer Ansatz für die weitere Verringerung der statistischen Belastung der Unternehmen festgelegt wird.

(3)

In den vergangenen 15 Jahren wurden zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft an statistischen Informationen zahlreiche statistische Rechtsvorschriften erlassen, die die Tätigkeiten von Unternehmen beschreiben und Verpflichtungen von Unternehmen zur Übermittlung statistischer Daten vorsehen. Eine Überarbeitung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass unter anderem der Geltungsbereich der statistischen Rechtsvorschriften und die in ihnen enthaltenen die Konzepte und Definitionen miteinander vereinbar sind. Die Vereinfachung und die Festlegung von Prioritäten sollten all diese Rechtsvorschriften so weit wie möglich kennzeichnen.

(4)

Die Unternehmens- und Handelsstatistik steht in den kommenden Jahren vor einer großen Herausforderung. Um politische Maßnahmen der Gemeinschaft unterstützen zu können, muss sie in der Lage sein, Phänomene der im Wandel begriffenen Wirtschaft der Gemeinschaft abzubilden, etwa die Globalisierung, neue Trends im Unternehmertum, die Informationsgesellschaft, den Handel mit Dienstleistungen, die Innovation, die sich ändernden Handelsstrukturen und die Wettbewerbsfähigkeit im Licht der erneuerten LissabonStrategie.

(5)

Ein Schlüsselelement für den Bedarf an Unternehmens- und Handelsstatistiken ist die erneuerte Lissabon-Strategie mit ihren Zielen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und ein hohes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen.

(6)

Die zunehmende europäische Integration in vielen Wirtschaftsbereichen — dazu gehören auch die Europäische Währungsunion und das europäische Zollsystem — schafft neuen Bedarf an Statistiken über die Rolle des Euro in internationalen Transaktionen und erfordert eine Anpassung des statistischen Systems. Die Unternehmens- und Handelsstatistik sollte diesem Bedarf angemessen gerecht werden und rechtzeitig qualitativ hochwertige statistische Informationen über die strukturellen Veränderungen in der europäischen Wirtschaft und ihren Unternehmen liefern.

(7)

Die Unternehmens- und Handelsstatistik umfasst mehrere Bereiche, in denen Verbesserungen vorgenommen werden sollten, wie strukturelle Unternehmensstatistiken, kurzfristige Statistiken, ProdcomStatistiken, Statistiken über Informations- und Kommunikationstechnologien und Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat).

(8)

Die für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistik zuständigen Behörden sollten die Methoden umgestalten, um die Belastung der Unternehmen zu verringern und alle verfügbaren Quellen und neuen Technologien effizient zu nutzen.

(9)

Der Bedarf an neuen Arten von Indikatoren kann aufgrund der Modernisierung des statistischen Produktionssystems entstehen. Neue Arten von Indikatoren, die die benötigten Informationen liefern, könnten geschaffen werden, indem bereits vorhandene Unternehmensstatistiken miteinander verknüpft werden, ohne dass die Meldelast der Unternehmen erhöht werden muss. Durch neue Quellen und elektronischen Zugriff wird voraussichtlich der Aufwand bei der Datenerhebung verringert und gleichzeitig der Informationsbestand erhöht werden. Das Potenzial der Unternehmensstatistik sollte effizienter genutzt und die Qualität der statistischen Informationen verbessert werden.

(10)

Die nationalen statistischen Behörden sollten eng an der Modernisierung der Systeme zur Erstellung von Statistiken beteiligt werden, um höhere Kosten und unnötige Bürokratie zu vermeiden.

(11)

Die Vereinfachung des Intrastat-Systems ist Teil der Bemühungen um den Abbau der statistischen Anforderungen und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen. Die kürzlich beschlossene Herabsetzung der Abdeckungsquote wird kurzfristig zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Längerfristig sollten andere Möglichkeiten der Vereinfachung geprüft werden, darunter auch das sogenannte „Einstromverfahren“. Die mögliche langfristige Umsetzung dieser Vereinfachungsmöglichkeiten hängt von Durchführbarkeitsstudien und anderen Maßnahmen ab, die aufgrund dieses Beschlusses durchzuführen sind. Die Qualität der Statistiken sowie die mit einem Übergang verbundenen erheblichen Kosten sollten jedoch berücksichtigt werden.

(12)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-Ante-Bewertung vorgenommen, um das durch diesen Beschluss aufgestellte Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Programmkonzeption die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

(13)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) den vorrangigen Bezugsrahmen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bildet.

(14)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung eines Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine unkoordinierte Modernisierung zu Doppelarbeit, Wiederholung von Fehlern und höheren Kosten führen würde, und daher wegen des Umfangs dieser Statistiken besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört worden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4) liefert einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieses Beschlusses.

(17)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1)   Durch diesen Beschluss wird ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (nachstehend „Programm MEETS“ genannt) aufgestellt.

(2)   Das Programm MEETS beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Geltungsbereich und allgemeine Ziele

(1)   Die im Programm MEETS vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Produktion und Verbreitung von Unternehmens- und Handelsstatistiken in der Gemeinschaft.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms MEETS sind:

a)

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1);

b)

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2);

c)

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3); und

d)

Modernisierung des Datenerhebungssystems zum Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (nachstehend „Intrastat“ genannt) (Ziel 4).

Artikel 3

Maßnahmen

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1):

Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen;

Maßnahme 1.2: Entwicklung neuer Bereiche;

b)

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2):

Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens;

Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen;

Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen;

c)

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3):

Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen;

Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten;

Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten;

d)

Modernisierung von Intrastat (Ziel 4):

Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen;

Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten;

Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat.

Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind im Anhang beschrieben und in den in Artikel 4 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen ausführlicher erläutert.

Artikel 4

Jährliche Arbeitsprogramme

Die jährlichen Arbeitsprogramme mit den Prioritäten für die Maßnahmen der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 und der Zuweisung der Haushaltsmittel gemäß diesem Beschluss werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 5

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 6

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Bewertung der im Rahmen des Programms MEETS durchgeführten Tätigkeiten vor, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2010 und anschließend jährlich bis 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms MEETS.

Bis zum 31. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms MEETS. In diesem Bericht ist unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben zu prüfen, welche Vorteile der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Lieferanten und den Nutzern der statistischen Informationen aus den durchgeführten Maßnahmen erwachsen und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich sind.

Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms MEETS wird für den Zeitraum von 2009 bis 2013 auf 42 500 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

UNTERGLIEDERUNG DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN

Ziel 1

:

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche

Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen

In einer im Wandel begriffenen Welt ist es notwendig, dass die statistischen Erfordernisse von Zeit zu Zeit überprüft werden, da nicht nur Bedarf an neuen Statistiken entsteht, sondern auch der Bedarf in anderen Bereichen weniger wichtig und sogar hinfällig wird. Daher werden die Prioritäten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft, um Bereiche und Merkmale zu ermitteln, die ihre Priorität verloren haben und daher aus den rechtlichen Anforderungen herausgenommen werden können. Diese Überprüfungen zielen darauf ab, die statistischen Anforderungen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang externe Studien durchführen lassen.

Maßnahme 1.2: Entwicklung von neuen Bereichen

In einer im Wandel begriffenen Wirtschaft ist es wichtig, prioritäre Bereiche für die Statistik festzulegen, wie etwa Handel mit Dienstleistungen, Globalisierung und Unternehmertum, und sich auf Gemeinschaftsebene für jeden der prioritären Bereiche auf Zielindikatoren zu einigen. Diese Indikatoren müssen so weit wie möglich mit internationalen Statistiken harmonisiert sein.

Die Statistiken müssen in effizienter Weise erstellt werden und vergleichbar sein. Daher werden die europäischen Statistiken in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der Daten für die betroffenen Zeiträume modernisiert. Innerhalb des Europäischen Statistischen Systems wird daher daran gearbeitet, zu harmonisierten Definitionen neu festgelegter Merkmale und Indikatoren zu gelangen.

Nachdem man sich auf Zielindikatoren und deren harmonisierte Definitionen geeinigt hat, sind weitere Arbeiten erforderlich, um Verfahren zur Erstellung von Statistiken in den prioritären Bereichen zu entwickeln und zu testen.

Als Beitrag zur Entwicklung neuer Bereiche und Zielindikatoren lässt die Kommission Studien durchführen, veranstaltet Seminare und gewährt finanzielle Unterstützung, um Methoden und Verfahren zur Erstellung neuer Statistiken zu entwickeln.

Ziel 2

:

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken

Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens

Die europäische Statistik wird nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellt, die sich über die Jahre hinweg weiterentwickelt haben. Durch eine gründliche Überprüfung der Rechtsvorschriften muss sichergestellt werden, dass sie miteinander vereinbar sind. Daher kann die Kommission externe Studien zur Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften durchführen lassen, um einen harmonisierten rechtlichen Rahmen für die verschiedenen Bereiche der Unternehmens- und Handelsstatistik zu schaffen.

In der Statistik gibt es Querschnittsthemen. Beispielsweise liefern mehrere statistische Bereiche Beschäftigungsdaten und beschreiben zuweilen dasselbe Phänomen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Die Kommission lässt daher externe Studien durchführen, um die Methoden, die in den jeweiligen Statistikbereichen verwendet werden, zu harmonisieren. Für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Es ist wichtig, dass zwischen den einzelnen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik die Vereinbarkeit gewährleistet wird. Dabei könnte es sich um die Vereinbarkeit zwischen der Statistik des Warenhandels und der Zahlungsbilanzstatistik, aber auch zwischen der strukturellen Unternehmensstatistik und der Handelsstatistik handeln. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen

Die Kommission hat bereits eine Maßnahme zur Erstellung eines Gemeinschaftsregisters multinationaler Unternehmensgruppen eingeleitet. Ein solches Register bildet eine wesentliche Grundlage für die Erstellung harmonisierter Statistiken über die Globalisierung der Wirtschaft. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Maßnahme konzentrieren sich auf die Vervollständigung des Registers. Die Kommission lässt in diesem Zusammenhang externe Studien durchführen.

Es reicht nicht aus, ein solches Register einzurichten; daher wird für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung gewährt, die darauf abzielen, effizientere Datenerhebungsverfahren für Unternehmensgruppen zu entwickeln und ihre Bedeutung für den internationalen Handel aufzuzeigen.

Was die Auswertung des Gemeinschaftsregisters der multinationalen Unternehmensgruppen betrifft, muss die europäische Statistik eine neue Perspektive erhalten, so dass es wichtig ist, spezielle Gemeinschaftserhebungen über Unternehmensgruppen einzuführen. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen

Um neuem und entstehendem Bedarf an Gemeinschaftsstatistiken Rechnung zu tragen, können spezielle Gemeinschaftserhebungen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden. Solche Erhebungen werden durch externe Studien, die die Kommission durchführen lässt, und durch finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten eingeleitet.

Um die potenziellen Einsparungen durch gemeinschaftliche Stichprobenverfahren in der regulären Statistik in vollem Umfang nutzen zu können, lässt die Kommission externe Studien zur Ermittlung von Bereichen, in denen Gemeinschaftsaggregate ausreichen würden, und zur Entwicklung neuer Methoden der Datenerhebung in diesen Bereichen durchführen. Außerdem wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme gewährt. Es gibt jedoch keinen Standardtyp für gemeinschaftliche Stichprobenverfahren; daher werden die Stichprobenverfahren auf die jeweiligen Umstände abgestimmt.

Ziel 3

:

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung von Unternehmens- und Handelsstatistiken

Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung vollständig integrierter Datensätze für die Unternehmens- und Handelsstatistik auf Mikroebene: ein „Data Warehouse“-Konzept für die Statistik. Um dieses Ziel zu erreichen, wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung gewährt, damit sie Datensätze oder Mikrodatensätze aus verschiedenen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik, beispielsweise Handels- und Unternehmensregister, miteinander verknüpfen können sowie die strukturelle Unternehmensstatistik mit der Statistik über Forschung und Entwicklung und der Statistik der Informationsgesellschaft verknüpfen können.

Methodikstudien über neue Arbeitsverfahren zur besseren Nutzung laufender Datenerhebungen werden durchgeführt, um beispielsweise die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf die Unternehmensergebnisse durch eine Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Quellen zu bewerten.

Das effizientere Verfahren der Datenerhebung zielt auf die Verringerung der Belastung der Unternehmen ab. Es muss sichergestellt werden, dass die statistischen Ämter die erhobenen Informationen so effizient wie möglich nutzen. Daher wird für Methodikstudien, in denen die optimale Verteilung der Stichprobenumfänge und ihre kombinierte Verwendung mit anderen Quellen und damit zusammenhängende Schätzverfahren untersucht werden, finanzielle Unterstützung gewährt. Diese finanzielle Unterstützung kann auch für Qualitätsstudien in Fällen gewährt werden, in denen bestimmte Unternehmen (z.B. kleine und mittlere Unternehmen) aus statistischen Erhebungen ausgenommen sind, sowie für die Entwicklung geeigneter harmonisierter Schätzverfahren.

Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten

Statistische Informationen werden zuweilen zweifach erhoben: zuerst für Verwaltungszwecke, z.B. Steuern, und dann in Erhebungen für statistische Zwecke. Diese Doppelbelastung wird so weit wie möglich vermieden. Daher werden aus dem Programm MEETS Projekte zur Nutzung von Verwaltungsdaten, einschließlich Unternehmensabschlüssen, für statistische Zwecke finanziell unterstützt, indem den Mitgliedstaaten bei der Umstellung von statistischen Erhebungen auf die Nutzung von Verwaltungsdaten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen Datenqualität geholfen wird.

Innerhalb der Unternehmen ist es sinnvoll, die Zusammenführung der Rechnungslegungssysteme und der statistischen Berichterstattung zu fördern, so dass die Meldung von Daten für statistische Zwecke vereinfacht wird. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

Neue IKT bietet Möglichkeiten für eine vereinfachte Berichterstattung. Hierfür können Unternehmensabschlüsse und sonstige nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Finanzberichte sowie geeignete technische Standards für solche Berichte, einschließlich eXtensible Business Reporting Language (XBRL), verwendet werden. Es werden Maßnahmen ergriffen, um für Vorhaben zur Erleichterung der Datenübertragung von den Unternehmen an die nationalen statistischen Behörden finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Ein effizienterer Einsatz von IKT-Werkzeugen wird unterstützt, um den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung weiterentwickelt werden. Für Projekte der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Unter Berücksichtigung der laufenden Entwicklungen im Bereich der Vereinfachung der Zollformalitäten bei Aus- und Einfuhr wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Vereinfachung des Austauschs, der Verarbeitung und der Verbreitung qualitativ hochwertiger und tief gegliederter Handelsstatistiken gewährt.

Ziel 4

:

Modernisierung von Intrastat

Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen

Für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Verbesserung der Datenqualität und des Datenerhebungssystems abzielen, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Verringerung von Asymmetrien abzielen, indem Fehlklassifikationen vermieden und die Schätz-, Erhebungs- und Verarbeitungssysteme, die Regeln für den Umgang mit vertraulichen Daten sowie Schwellen und Bereinigungsverfahren harmonisiert werden, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten

Die Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten, die von den Unternehmen für andere Zwecke gemeldet werden (insbesondere Mehrwertsteuer- und Rechnungslegungsdaten), wird gefördert. Für Maßnahmen in diesem Zusammenhang, einschließlich der Entwicklung von IKT-Werkzeugen und -Verfahren, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat

Die Weiterentwicklung von Werkzeugen und Verfahren für den Datenaustausch innerhalb eines zentralisierten Systems ist von entscheidender Bedeutung. Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung im Bereich der innergemeinschaftlichen Handelsstatistik müssen entwickelt werden. Für Maßnahmen, bei denen es um die rechtlichen und technischen Aspekte des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten geht, wird finanzielle Unterstützung gewährt.