5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 177/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Februar 2008

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (2) wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von Unternehmensregistern für statistische Zwecke mit harmonisierten Begriffsbestimmungen, Merkmalen, Erfassungsbereichen und Aktualisierungsverfahren geschaffen. Um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können, sollte eine neue Verordnung erlassen werden.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (3) enthält die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten. Im Rahmen des Binnenmarkts ist eine bessere statistische Vergleichbarkeit erforderlich, um die gemeinschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Um diese Verbesserung zu erreichen, sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen und Beschreibungen für Unternehmen und andere relevante statistische Einheiten, die erfasst werden sollen, festgelegt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. Unternehmensregister für statistische Zwecke stellen ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

(4)

Unternehmensregister sind eine Methode, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen einerseits und nach administrativer Entlastung der Unternehmen andererseits, vor allem im Fall von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Dateien enthaltene Informationen verwendet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) hat den Rahmen für die Schaffung des Statistikprogramms der Gemeinschaft sowie einen gemeinsamen Rahmen für die statistische Geheimhaltung errichtet.

(6)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) wird von den speziellen Bestimmungen für die Datenverarbeitung im Rahmen des Statistikprogramms der Gemeinschaft nicht berührt.

(7)

Unternehmensregister für statistische Zwecke sind die wichtigste Quelle für die Unternehmensdemografie, da sie es ermöglichen, Unternehmensgründungen und -schließungen sowie strukturelle Veränderungen der Wirtschaft durch Konzentration oder Dekonzentration, die durch Maßnahmen wie Fusionen, Übernahmen, Auflösungen, Spaltungen und Umstrukturierungen entstehen, zu verfolgen.

(8)

Unternehmensregister liefern die zur Erfüllung des starken politischen Interesses an der ländlichen Entwicklung erforderlichen Grundinformationen, nicht nur über die Landwirtschaft, sondern auch über ihre zunehmende Verflechtung mit anderen Tätigkeiten, die nicht von den produktbezogenen Agrarstatistiken erfasst werden.

(9)

Öffentliche Unternehmen spielen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle. Die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (9) betrifft bestimmte Kategorien öffentlicher Unternehmen. Öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften sollten daher in Unternehmensregistern gekennzeichnet werden; dies kann anhand der Klassifikation der institutionellen Sektoren erfolgen.

(10)

Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und den Grad der Konzentration auf bestimmten Märkten zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität der Unternehmensregister und können dazu beitragen, das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Bestimmte Finanzdaten sind häufig auf der Ebene der Unternehmensgruppe oder der Teilgruppe aussagekräftiger als auf der Ebene der Einzelunternehmen; tatsächlich sind sie möglicherweise nur auf Gruppen- oder Teilgruppenebene verfügbar. Die Registrierung von Daten über Unternehmensgruppen ermöglicht gegebenenfalls eine Erhebung von Daten über die Gruppe anstatt über ihre jeweiligen Einzelunternehmen, und dies kann die Belastung erheblich reduzieren. Um Unternehmensgruppen erfassen zu können, sollten Unternehmensregister weiter harmonisiert werden.

(11)

Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft ist eine Herausforderung für die Erstellung einiger der laufenden Statistiken. Durch die Registrierung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen stellen Unternehmensregister ein grundlegendes Hilfsmittel zur Verbesserung vieler mit der Globalisierung zusammenhängender Statistiken dar: internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr, Zahlungsbilanz, ausländische Direktinvestitionen, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie internationaler Arbeitsmarkt. Die Mehrheit dieser Statistiken deckt die gesamte Wirtschaft ab und setzt somit voraus, dass Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige erfassen.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) können nationale Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(13)

Um die Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen, kann es notwendig sein, dass die für die Datenerhebung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Zugang zu administrativen Datenquellen wie etwa Registern der Finanzbehörden und Sozialversicherungseinrichtungen, Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen sowie zu sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken benötigt werden.

(14)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (11) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Bewertung der einschlägigen Gemeinschaftsstatistiken festgelegt.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen festzulegen, die im Anhang enthaltene Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln zu aktualisieren, gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalte und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen und die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (13) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Gemeinschaft geschaffen.

Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Verwendung administrativer Daten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

die Begriffe „rechtliche Einheit“, „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „Unternehmensgruppe“ entsprechen den Definitionen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93;

b)

der Begriff „einzelstaatliche Stellen“ entspricht der Definition des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

c)

der Begriff „statistische Zwecke“ entspricht der Beschreibung des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1588/90;

d)

eine „multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, die über mindestens zwei Unternehmen oder rechtliche Einheiten in verschiedenen Ländern verfügt;

e)

eine „Rumpfunternehmensgruppe“ bilden die Unternehmen und rechtlichen Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die im gleichen Land ansässig sind. Sie kann aus einer einzigen Einheit bestehen, wenn die übrigen Einheiten nicht gebietsansässig sind. Ein Unternehmen kann die Rumpfunternehmensgruppe bilden oder ein Teil von ihr sein.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Im Einklang mit den Definitionen des Artikels 2 und vorbehaltlich der Einschränkungen des vorliegenden Artikels erfasst das Register Folgendes:

a)

alle Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und ihre örtlichen Einheiten,

b)

die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen,

c)

Rumpfunternehmensgruppen und multinationale Unternehmensgruppen und

d)

rein gebietsansässige Unternehmensgruppen.

(2)   Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten jedoch nicht für Haushalte, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.

(3)   Für die Zwecke der Unternehmensregister gelten örtliche Einheiten, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen), von ausländischen Unternehmen abhängen und nach dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (14) errichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und dem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen 1993 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, als Unternehmen.

(4)   Unternehmensgruppen können anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten identifiziert werden. Zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen ist die Definition von Kontrolle der Nummer 2.26 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zu verwenden.

(5)   Die vorliegende Verordnung gilt nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.

(6)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Frage, inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden und wie die Einheiten passend zu den Einheiten für die Agrarstatistiken definiert werden, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.

Artikel 4

Datenquellen

(1)   Unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Qualitätsstandards können die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen. Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.

(2)   Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können die einzelstaatlichen Stellen unter Beachtung von Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen statistische Schätzverfahren verwenden.

Artikel 5

Merkmale der Register

(1)   Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Aktualisierung der Liste der Merkmale und die Definition der Merkmale und der Kontinuitätsregeln betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister (nachstehend „Qualitätsberichte“ genannt) vor.

(3)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte betreffen, werden unter Berücksichtigung der Kosten der Datenerstellung nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken könnten, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht ein Handbuch mit Empfehlungen für Unternehmensregister. Das Handbuch wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.

Artikel 8

Zeitplan und Periodizität

(1)   Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens jährlich aktualisiert.

(2)   Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.

(3)   Die Maßnahmen, die die Regeln für die Aktualisierung durch Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie mindestens 30 Jahre zu Analysezwecken auf.

Artikel 9

Übermittlung von Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten

Der Austausch vertraulicher Daten zwischen den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit nationalem Recht ist zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll. Die nationalen Zentralbanken können im Einklang mit nationalem Recht an dem Datenaustausch beteiligt sein.

Artikel 11

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten

(1)   Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie bildenden Einheiten im Sinne des Anhangs, um ausschließlich zu statistischen Zwecken Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.

(2)   Um einen kohärenten Datensatz ausschließlich zu statistischen Zwecken zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

(3)   Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 12

Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Austausch vertraulicher Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.

(2)   Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 13

Vertraulichkeit und Zugang zu identifizierbaren Daten

(1)   Die Kommission (Eurostat), die einzelstaatlichen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß Artikel 10, 11 und 12 vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vertraulich.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und ungeachtet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) — unabhängig davon, ob die Daten eine direkte Identifizierung erlauben oder nicht — zulässig, soweit diese Übermittlung für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 14

Übergangszeitraum und Ausnahmeregelungen

Ist eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen.

Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2013 zulassen.

Artikel 15

Durchführungsbestimmungen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

die Erfassung der kleinsten Unternehmen und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 6,

b)

die Aktualisierung der Liste der Registermerkmale im Anhang, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln gemäß Artikel 5, wobei dem Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung deren Kosten aufwiegen muss, und dem Grundsatz, dass die damit verbundenen zusätzlichen Ressourcen für die Mitgliedstaaten bzw. für die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bleiben, Rechnung getragen wird,

c)

die Festlegung der gemeinsamen Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und

d)

die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register gemäß Artikel 8 Absatz 3.

(2)   Maßnahmen, die sich auf Folgendes beziehen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

die Übermittlung von Informationen, die sich aus der statistischen Analyse von Registern ergeben, gemäß Artikel 9,

b)

die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten bei multinationalen Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 und

c)

die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken gemäß Artikel 12.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Februar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 127), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 2007 (ABl. C 193 E vom 21.8.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008.

(2)  ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(6)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).

(10)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(13)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(14)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1).


ANHANG

Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer oder mehreren anderen Einheiten abgeleitet werden können.

Ist keine Markierung angegeben, müssen Angaben gemacht werden, bei der Markierung „bedingt“ müssen Angaben gemacht werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und bei der Markierung „fakultativ“ wird empfohlen, Angaben zu machen.

1.

RECHTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

1.1.

 

Kennnummer

 

1.2a.

 

Name

 

1.2b.

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

 

1.2c.

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

 

1.3.

 

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

1.4.

 

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

 

1.5.

 

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE

1.6.

 

Rechtsform

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

 

 

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist

 

1.7a.

 

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer

 

1.7b.

Fakultativ

Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister

Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von Unternehmen sind, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE

1.8.

 

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

 

1.9.

 

Datum des Zusammenschlusses mit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

 

1.10.

 

Datum der Trennung von der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

KONTROLLE DER EINHEITEN

 

 

Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben)

 

1.11a.

 

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

 

1.11b.

 

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

 

1.12a.

 

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

 

1.12b.

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

 

1.13a.

 

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

 

1.13b.

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

 

Bedingt

Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden.

Die Eintragung der Angaben und die zugrunde liegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums.

 

1.14a.

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) an

der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

 

1.14b.

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%)

der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

 

1.15.

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) an

der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

 

1.16.

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennnummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%)

der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

2.

ÖRTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

2.1.

 

Kennnummer

 

2.2a.

 

Name

 

2.2b.

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

 

2.2c.

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

 

2.3.

 

Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

2.4.

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

 

2.5.

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGSMERKMALE

2.6.

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

 

2.7.

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind

 

2.8.

Fakultativ

Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein)

 

2.9.

 

Zahl der Beschäftigten

 

2.10a.

 

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

 

2.10b.

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

 

2.11.

 

Geografischer Code

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

2.12.

Bedingt

Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind)

3.

UNTERNEHMEN

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

3.1.

 

Kennnummer

 

3.2a.

 

Name

 

3.2b.

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

 

3.3.

 

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

3.4.

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

 

3.5.

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGSMERKMALE

3.6.

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

 

3.7.

Bedingt

Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind

 

3.8.

 

Zahl der Beschäftigten

 

3.9a.

 

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

 

3.9b.

Fakultativ

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

 

3.10a.

 

Umsatz mit Ausnahme der Fälle der Nummer 3.10b

 

3.10b.

Fakultativ

Umsatz: für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen

 

3.11.

 

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE

3.12.

Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört

4.

UNTERNEHMENSGRUPPE

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

4.1.

 

Kennnummer der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

 

4.2a.

 

Name der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

 

4.2b.

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

 

4.3.

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet)

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab

 

4.4.

 

Art der Unternehmensgruppe:

1.

rein gebietsansässige Gruppe;

2.

inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;

3.

ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

4.5.

 

Datum der Gründung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmens-gruppe

 

4.6.

 

Datum der Auflösung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE

4.7.

 

Code der Haupttätigkeit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

 

4.8.

Fakultativ

Nebentätigkeiten der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

 

4.9.

 

Zahl der Beschäftigten in der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe

 

4.10.

Fakultativ

Konsolidierter Umsatz

Zusätzliche Merkmale für multinationale Unternehmensgruppen (Arten 2 und 3 unter Nummer 4.4):

Die Erfassung der Variablen 4.11 und 4.12a ist bis zur Regelung der Übermittlung von Informationen über multinationale Gruppen gemäß Artikel 11 fakultativ.

IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE

4.11.

 

Kennnummer der weltweiten Gruppe

 

4.12a.

 

Name der weltweiten Gruppe

 

4.12b.

Fakultativ

Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

 

4.13a.

 

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet). Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben

 

4.13b.

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE

4.14.

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

 

4.15.

Fakultativ

Konsolidierter Gesamtumsatz

 

4.16.

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

 

4.17.

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind


(1)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).