22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 691/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union unter anderem „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin“.

(2)

Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2) hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen Politik und generell im Hinblick auf eine größere Mitentscheidungsmacht der Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären.

(3)

Ein wissenschaftlich fundiertes Konzept für die Messung der Ressourcenknappheit wird künftig für die nachhaltige Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung sein.

(4)

Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (3) wird eindeutig darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der Umwelt qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen benötigt werden. Ferner wird im Abschnitt über die wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 2012 erklärt, dass für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ hat die Kommission die Notwendigkeit anerkannt, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Politikgestaltung zu ermöglichen. Hierzu wird mit den umweltökonomischen Gesamtrechnungen ein Instrument zur Verfügung gestellt, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Umweltökonomische Gesamtrechnungen beschreiben die Wechselwirkungen zwischen der Wirtschaft, den privaten Haushalten und der Umwelt und haben daher einen höheren Informationsgehalt als reine volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Sie sind eine wichtige Datenquelle für umweltpolitische Entscheidungen und sollten von der Kommission bei der Erstellung von Folgenabschätzungen herangezogen werden. Bedenkt man die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und das Streben nach einer ressourcenschonenden Wirtschaft mit geringer Umweltverschmutzung, die beide in der Strategie Europa 2020 und in verschiedenen wichtigen Initiativen verankert sind, so wird die unbedingte Notwendigkeit der Entwicklung eines Datenrahmens, in den konsequent sowohl ökologische als auch ökonomische Aspekte einbezogen werden, noch deutlicher.

(6)

Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) aufgestellt wurde (im Folgenden „ESVG 95“) und mit dem von der Statistikkommission der Vereinten Nationen im Februar 1993 verabschiedeten System of National Accounts (SNA) in Einklang steht, ist das wichtigste Instrument für die Erarbeitung der Wirtschaftsstatistik der Union sowie zahlreicher Wirtschaftsindikatoren (einschließlich des BIP). Der ESVG-Rahmen kann für die Analyse und Beurteilung verschiedener Aspekte der Volkswirtschaft herangezogen werden (z. B. ihre Struktur, einzelne Elemente, die Entwicklung im Zeitverlauf), für bestimmte Datenanforderungen, beispielsweise zur Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, ist die beste Lösung jedoch die Aufstellung getrennter Satellitenkonten.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollten daher ergänzt werden durch integrierte umweltökonomische Gesamtrechnungen, die vollkommen konsistente Daten liefern.

(8)

Es ist sehr wichtig, dass die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen — sobald das System voll funktionstüchtig ist — in allen Mitgliedstaaten und bei allen relevanten politischen Entscheidungen auf Unionsebene als wesentlicher Beitrag zu Folgenabschätzungen, Aktionsplänen, Legislativvorschlägen und anderen bedeutenden Ergebnissen politischer Entscheidungsprozesse aktiv und korrekt verwendet werden.

(9)

Zeitnähere Daten ließen sich auch mittels der Schätzungen an den aktuellen Rand („now-casting“) gewinnen, bei der zur Erstellung zuverlässiger Schätzungen ähnliche statistische Verfahren angewandt werden wie bei der längerfristigen Vorhersage.

(10)

Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von gesellschaftlichem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen. Satellitenkonten sollten regelmäßig und in verständlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(11)

Das System der integrierten Umweltökonomischen Gesamtrechnungen („System of integrated Environmental Economic Accounts“, im Folgenden „SEEA“), das gemeinsam von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission, dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Weltbank entwickelt wurde, ist ein Satellitensystem des SNA. Es führt Wirtschafts- und Umweltdaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen, um den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt zu messen. Politische Entscheidungsträger erhalten damit Indikatoren und deskriptive Statistiken zur Überwachung dieser Wechselbeziehungen sowie eine Datenbank für strategische Planung und politische Analyse zur Ermittlung von nachhaltigeren Entwicklungsmöglichkeiten.

(12)

Im SEEA werden die verschiedenen Kategorien umweltökonomischer Gesamtrechnungen so weit wie möglich zusammengefasst und integriert. Insgesamt werden durch diese Kategorien die bestehenden Konzepte des SNA wie Kosten, Kapitalbildung und Kapitalstock ausgeweitet, indem diese quantitativ durch zusätzliche Daten ergänzt werden, um die ökologischen Kosten und die Nutzung des Naturvermögens bei der Produktion einzubeziehen, oder indem sie durch Berücksichtigung des monetären Werts dieser Auswirkungen geändert werden. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens weisen die verschiedenen bestehenden Kategorien erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Methodik und der berücksichtigten Umweltbelange auf.

(13)

Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein „grünes Rechnungssystem“ vor. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, so dass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit umweltökonomischen Gesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgasen) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern.

(14)

Eines der Ziele für den Zeitraum, auf den sich das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 erstreckt, besteht darin, in bestimmten Bereichen, in denen regelmäßig hinreichend ausgereifte europäische Statistiken erstellt werden, Initiativen zu ergreifen, um Vereinbarungen durch Rechtsvorschriften der Union zu ersetzen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5) bildet einen Bezugsrahmen für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen. Insbesondere wird festgelegt, dass europäische Statistiken die Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kosteneffizienz einhalten müssen.

(16)

Da die verschiedenen Sätze der umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet und auch die Aufnahme weiterer Module ermöglicht.

(17)

Ein Programm von Pilotstudien sollte eingerichtet werden, um die Berichterstattung und die Datenqualität sowie die Methodik zu verbessern und Weiterentwicklungen vorzubereiten.

(18)

Bevor zusätzliche Berichtspflichten eingeführt werden, sollte eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt werden.

(19)

Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind.

(20)

Die Union sollte Drittländer — insbesondere diejenigen, die Umweltressourcen (vor allem Wasser) gemeinsam mit Mitgliedstaaten nutzen — auffordern, umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(24)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Luftemission“ den physischen Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln von der Volkswirtschaft (Produktions- oder Verbrauchstätigkeiten) in die Atmosphäre (Teil des ökologischen Systems);

2.

„umweltbezogene Steuer“ eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine physische Einheit (oder eine Ersatzgröße einer physischen Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, und die im ESVG 95 als Steuer gekennzeichnet ist;

3.

„gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen“ kohärente Aufstellungen des Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.

Artikel 3

Module

(1)   Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt:

a)

ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt,

b)

ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt,

c)

ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.

(2)   Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben:

a)

die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind,

b)

den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen,

c)

die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind,

d)

das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen,

e)

die Berichtstabellen,

f)

die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist,

a)

um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und

b)

um die in Absatz 1 genannten Anhänge hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Informationen zu aktualisieren.

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Artikel 4

Pilotstudien

(1)   Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung zu entwickeln und die Datenqualität zu verbessern, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm sieht auch Pilotstudien vor, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Bei der Ausarbeitung des Programms stellt die Kommission sicher, dass den Mitgliedstaaten und den Befragten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt werden.

(2)   Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Verwaltungsaufwand für die Befragten ab. Diese Ergebnisse sind bei den Vorschlägen zur Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen zu berücksichtigen, die die Kommission in den Bericht gemäß Artikel 10 aufnehmen kann.

Artikel 5

Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.

(2)   Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen:

a)

Erhebungen,

b)

statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden,

c)

administrative Quellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission (Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen.

(2)   Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

(3)   Unter Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Daten den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, je nach Sachlage zusätzliche Informationen bezüglich der Daten oder überarbeitete Daten vorzulegen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Bericht und Überprüfung

Bis 31. Dezember 2013 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie insbesondere die Qualität der übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Befragte sowie Machbarkeit und Effektivität dieser Statistiken.

Dem Bericht werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 gegebenenfalls Vorschläge beigefügt,

die die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen, zum Beispiel Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung, umweltbezogene Transfers (Beihilfen), Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und -bewirtschaftung (RUMEA), (quantitative and qualitative) Wasserrechnung, Abfallrechnung, Waldrechnung, Ökosystemdienstleistungsrechnung, Gesamtwirtschaftliche Materialbestandsrechnungen (EW-MSA) oder Erfassung von nicht verwendetem Bodenaushub (einschließlich Erde);

die der weiteren Verbesserung der Datenqualität und der Methoden der Datenerhebung und somit der verbesserten Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und die Verwaltung dienen.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(2)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.

(4)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG I

MODUL FÜR LUFTEMISSIONSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 95 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden so erstellt, dass in deren Rahmen die Emissionen mit den Produktions- und Verbrauchsaktivitäten von Industrien und Haushalten verknüpft werden. Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 95 bereitgestellt werden.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und beruhen ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.

In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen.

Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gasförmigen Materialien und Partikel erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff „Atmosphäre“ als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Arten von Umweltauswirkungen zu verursachen.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Bezeichnung der Luftemission

Symbol der Luftemission

Meldeeinheit

Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse

CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Kohlendioxid aus Biomasse

Biomassen-CO2

1 000 Tonnen (Gg)

Distickstoffoxid

N2O

Tonnen (Mg)

Methan

CH4

Tonnen (Mg)

Perfluorkohlenstoffe

PFC

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Fluorkohlenwasserstoffe

HFC

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Schwefelhexafluorid

SF6

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Stickoxide

NOX

Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente

Flüchtige organische Verbindungen ohne Methan

NMVOC

Tonnen (Mg)

Kohlenmonoxid

CO

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 10 μm

PM10

Tonnen (Mg)

Feinpartikel < 2,5 μm

PM2,5

Tonnen (Mg)

Schwefeldioxid

SO2

Tonnen (Mg)

Ammoniak

NH3

Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

Luftemissionen der Haushalte,

Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.

2.

Nachfolgend wird die in Abschnitt 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Verkehr

Heizung/Kühlung

Sonstige

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Industrie + Haushalte)

 

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

nationale Fischereifahrzeuge im Ausland

Landverkehr

Schifffahrt

Luftverkehr

 

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet

+

Landverkehr

+

Schifffahrt

+

Luftverkehr

 

(+ oder –) Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen

 

= Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC (1)/CLRTAP (2)

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


(1)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(2)  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.


ANHANG II

MODUL FÜR UMWELBEZOGENE STEUERN NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Statistiken über umweltbezogene Steuern werden Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 95 mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß den wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen nach Wirtschaftstätigkeiten zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der im Rahmen des ESVG 95 übermittelten Steuerdaten bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile.

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem ESVG 95 sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt.

Im ESVG 95 sind auch Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Angaben zu Steuern, die im Rahmen der ESVG 95 übermittelt werden, finden sich in den institutionellen Sektorkonten und in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung erheben.

Umweltbezogene Steuern fallen in die folgenden Kategorien des ESVG 95:

Produktions- und Importabgaben (D.2),

Einkommen- und Vermögenssteuern usw. (D.5),

Vermögenswirksame Steuern (D.91).

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Energiesteuern,

Verkehrssteuern,

Steuern auf Umweltverschmutzung,

Ressourcensteuern.

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten übermittelt.

Hinsichtlich der Produzenten sind die Daten aufgeschlüsselt nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 gemäß dem ESVG 95), zu übermitteln.

Hinsichtlich der Verbraucher sind die Daten für Folgendes zu übermitteln:

Haushalte,

Gebietsfremde.

Kann die Steuer keiner der oben aufgeführten Gruppen von Tätigkeiten zugeordnet werden, so sind die Daten als nicht zugeordnet zu übermitteln.

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.


ANHANG III

MODUL FÜR GESAMTWIRTSCHAFTLICHE MATERIALFLUSSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für Volkswirtschaften verwendet.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.

Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort.

Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:

1.

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Abgabe von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt.

2.

Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren.

Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen alle Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten, und die Hinzufügungen zu den vom Menschen angelegten Beständen. Alle anderen Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als Ganzes behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale, wenn anwendbar.

1.

Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von festen, gasförmigen und flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.

2.

Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten ab Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb derin Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A — Gewinnung im Inland

1   Biomasse

1.1   Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)

1.1.1   Getreide

1.1.2   Wurzeln, Knollen

1.1.3   Zuckerpflanzen

1.1.4   Hülsenfrüchte

1.1.5   Nüsse

1.1.6   Ölhaltige Früchte

1.1.7   Gemüse

1.1.8   Obst

1.1.9   Fasern

1.1.10   Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.

1.2   Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse

1.2.1   Pflanzenrückstände (verwendet)

1.2.1.1   Stroh

1.2.1.2   Sonstige Pflanzenrückstände (Zucker- und Futterrübenblätter, Sonstige)

1.2.2   Futterpflanzen und geweidete Biomasse

1.2.2.1   Futterpflanzen (darunter auf Weiden anfallende Biomasse)

1.2.2.2   Geweidete Biomasse

1.3   Holz (zusätzlich als fakultative Angabe: Nettozunahme des Holzbestandes)

1.3.1   Industrierundholz (Stamm- und Faserholz)

1.3.2   Brennholz und sonstige Entnahmen

1.4   Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln

1.4.1   Wildfischfang

1.4.2   Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

1.4.3   Jagen und Sammeln

2   Erze (Roherze)

2.1   Eisen

2.2   NE-Metalle

2.2.1   Kupfer (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.2   Nickel (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.3   Blei (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.4   Zink (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.5   Zinn (zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt)

2.2.6   Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

2.2.7   Bauxit und sonstiges Aluminium

2.2.8   Uran und Thorium

2.2.9   Sonstiges a.n.g.

3   Nichtmetallische Mineralien

3.1   Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

3.2   Kreide und Dolomit

3.3   Tonschiefer

3.4   Chemische und Düngemittelminerale

3.5   Salz

3.6   Kalk- und Gipsstein

3.7   Ton und Kaolin

3.8   Sand und Kies

3.9   Sonstige a.n.g.

3.10   Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

4   Fossile Energiematerialien/-träger

4.1   Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger

4.1.1   Braunkohle

4.1.2   Steinkohle

4.1.3   Ölhaltige Schiefer und Sande

4.1.4   Torf

4.2   Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger

4.2.1   Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

4.2.2   Erdgas

Tabellen B (Einfuhren — Handel insgesamt), C (Einfuhren — Extra-EU-Handel), D (Ausfuhren — Handel insgesamt), E (Ausfuhren — Extra-EU-Handel)

1   Biomasse und Biomassenprodukte

1.1   Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, roh und verarbeitet

1.1.1   Getreide, roh und verarbeitet

1.1.2   Wurzeln, Knollen, roh und verarbeitet

1.1.3   Zuckerpflanzen, roh und verarbeitet

1.1.4   Hülsenfrüchte, roh und verarbeitet

1.1.5   Nüsse, roh und verarbeitet

1.1.6   Ölhaltige Früchte, roh und verarbeitet

1.1.7   Gemüse, roh und verarbeitet

1.1.8   Obst, roh und verarbeitet

1.1.9   Fasern, roh und verarbeitet

1.1.10   Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g., roh und verarbeitet

1.2   Pflanzenrückstände und Futterpflanzen

1.2.1   Pflanzenrückstände (verwendet), roh und verarbeitet

1.2.1.1   Stroh

1.2.2.2   Sonstige Pflanzenrückstände

1.2.2   Futterpflanzen

1.2.2.1   Futterpflanzen

1.3   Holz und Holzprodukte

1.3.1   Industrierundholz, roh und verarbeitet

1.3.2   Brennholz und sonstige Entnahmen, roh und verarbeitet

1.4   Fischfang und sonstige Wassertiere und -pflanzen, roh und verarbeitet

1.4.1   Fischfang

1.4.2   Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen

1.5   Lebende Tiere außer 1.4 und Tierprodukte

1.5.1   Lebende Tiere außer 1.4

1.5.2   Fleisch und Fleischzubereitungen

1.5.3   Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig

1.5.4   Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhäute und -felle, Leder usw.)

1.6   Produkte vorwiegend aus Biomasse

2   Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet

2.1   Eisenerze und ihre Konzentrate, Eisen und Stahl, roh und verarbeitet

2.2   NE-Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet

2.2.1   Kupfer

2.2.2   Nickel

2.2.3   Blei

2.2.4.   Zink

2.2.5   Zinn

2.2.6   Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle

2.2.7   Bauxit und sonstiges Aluminium

2.2.8   Uran und Thorium

2.2.9   Sonstiges a.n.g.

2.3   Produkte vorwiegend aus Metallen

3   Nichtmetallische Mineralstoffe, roh und verarbeitet

3.1   Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt und sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)

3.2   Kreide und Dolomit

3.3   Tonschiefer

3.4   Chemische und Düngemittelminerale

3.5   Salz

3.6   Kalk- und Gipsstein

3.7   Ton und Kaolin

3.8   Sand und Kies

3.9   Sonstige a.n.g.

3.10   Bodenaushub (einschließlich Erde), nur wenn verwendet (fakultative Angabe)

3.11   Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen

4   Fossile Energiematerialien/-träger, roh und verarbeitet

4.1   Kohle und sonstige feste Energieprodukte, roh und verarbeitet

4.1.1   Braunkohle

4.1.2   Steinkohle

4.1.3   Ölhaltige Schiefer und Sande

4.1.4   Torf

4.2   Flüssige und gasförmige Energieprodukte, roh und verarbeitet

4.2.1   Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas

4.2.2   Erdgas

4.3   Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten

5   Sonstige Produkte

6   Abfallstoffe eingeführt (Tabellen B und C)/ausgeführt (Tabellen D und E) für Endbehandlung und Endlagerung

Folgende Anpassungen des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit sind in Tabellen B und D zu berücksichtigen:

Von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Einfuhren, Tabelle B) und von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Ausfuhren, Tabelle D)

1.

Treibstoff für Landverkehr

2.

Treibstoff für Schiffsverkehr

3.

Treibstoff für Luftverkehr

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.