31998R1165

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

Amtsblatt Nr. L 162 vom 05/06/1998 S. 0001 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/98 DES RATES vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (5) und in der Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe (6), die auf die Erstellung kohärenter Statistiken abzielen, konnten wirtschaftliche und technische Veränderungen nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Europäische Union hat inzwischen weitere Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht. Neue Konzepte und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger Statistiken. Die im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereitgestellten oder in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen sind teilweise unzureichend oder nicht genügend vergleichbar und geben deshalb keine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Gemeinschaft ab.

(3) Die zukünftige Europäische Zentralbank braucht schnell verfügbare Konjunkturstatistiken, um die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten im Kontext einer einheitlichen europäischen Währungspolitik zu bewerten.

(4) Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz zu entsprechen.

(5) Es werden zuverlässige, schnell verfügbare Statistiken benötigt, damit im Rahmen der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union über die wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union berichtet werden kann.

(6) Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf nationaler und internationaler Ebene.

(7) Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Vokswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (7) erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.

(8) Mit der Entscheidung 92/326/EWG (8) wurde ein Zweijahresprogramm (1992-1993) für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt, das auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über Handel und Vertrieb, auf nationaler und regionaler Ebene vorsieht.

(9) Mit dem Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ist festzustellen, daß die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Statistiken ermöglichen, nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen kann; diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen angewendet.

(10) Die beste Methode zur Erfassung des Konjunkturverlaufs ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

(11) Für die Saisonbereinigung und die Berechnung von Trendzyklusreihen für einzelstaatliche Daten sind die einzelstaatlichen Statistikämter am besten geeignet. Die Übermittlung saisonbereinigter Daten und von Trendzyklusreihen an die Kommission (Eurostat) wird die Kohärenz zwischen den national und den auf internationaler Ebene verbreiteten Daten verbessern.

(12) Die fachliche Einheit (FE) entspricht einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens. Damit eine Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Das Unternehmen und die FE sind identisch, wenn ein Unternehmen die Angaben nicht zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle Unterabteilungen feststellen oder berechnen kann.

(13) Die im Rahmen des Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, und diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfuellung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen. Konjunkturstatistiken müssen mit den Ergebnissen vereinbar sein, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (9) übermittelt wurden.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (10) bildet den Referenzrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere für diejenigen, die den Zugang zu administrativen Datenquellen und die statistische Geheimhaltung betreffen.

(15) Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleineren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien für die Datenerhebung und -aufbereitung. Die Inanspruchnahme bestehender administrativer Quellen für statistische Zwecke ist eines der Mittel, die Belastung der Unternehmen gering zu halten. Wenn die direkte Erhebung der Daten bei den Unternehmen für die Bereitstellung der Statistiken unerläßlich ist, müssen die benutzten Methoden und Techniken sicherstellen, daß die Daten zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch ist.

(16) Es wird ein gemeinsamer gesetzlicher Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik benötigt, der auch diejenigen Aktivitäten und Bereiche einbezieht, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden. Der Geltungsbereich der zu erstellenden Statistiken kann definiert werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (11) und auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) (12).

(17) Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Variablen zu ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (13) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.

(18) Der Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des vorgenannten Beschlusses konsultiert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Ziele

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf.

(2) Die Statistiken umfassen Informationen (Variable), die gebraucht werden, um eine einheitliche Basis für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen zu schaffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90.

(2) Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 aufgeführt und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Arten der statistischen Einheiten, die für die Erstellung von Statistiken verwandt werden, werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 3

Anhänge

(1) Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Anhängen aufgeführt.

(2) Jeder Anhang enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:

a) die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,

b) die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,

c) die Listen der Variablen,

d) die Form der Variablen,

e) der Referenzzeitraum der Variablen,

f) die Gliederungstiefe der Variablen,

g) die Fristen für die Datenübermittlung,

h) die Liste der freiwilligen Pilotstudien,

i) den ersten Bezugszeitraum und

j) die Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

Artikel 4

Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Erstellung der in den Anhängen aufgeführten Variablen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie nach dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung die unten aufgeführten Quellen kombinieren:

a) verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich administrativer Daten;

c) geeignete statistische Schätzverfahren.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenerfassung und der automatischen Datenverarbeitung.

Artikel 5

Periodizität

Sämtliche Variablen werden häufiger als einmal jährlich erstellt. Die Häufigkeit ist für die einzelnen Variablen in den Anhängen angegeben.

Artikel 6

Gliederungstiefe

Die Variablen sind in Einklang mit den maßgebenden Systematiken in der in den Anhängen festgelegten Gliederungstiefe zu erstellen.

Artikel 7

Aufbereitung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhobenen Daten nach den in den Anhängen festgelegten Regeln zu vergleichbaren Variablen auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die Hinweise in dem in Artikel 12 genannten informatorischen Methodikhandbuch.

Artikel 8

Übermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Variablen nach Artikel 7, einschließlich vertraulicher Daten, auf elektronischem oder sonstigem geeignetem Weg innerhalb einer in den Anhängen festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums. Auf jeden Fall sind die Variablen der Kommission (Eurostat) spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem sie von der nationalen Stelle verbreitet werden.

Artikel 9

Verarbeitung vertraulicher Daten

Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Artikel 8 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 10

Qualität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die übermittelten Variablen die Grundgesamtheit der Einheiten widerspiegeln. Zu diesem Zweck müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschafften Daten so viele Einheiten erfassen, daß eine ausreichende Repräsentativität sichergestellt ist.

(2) Die Qualität der Variablen ist von allen Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Kriterien zu beurteilen.

(3) Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.

(4) Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen.

Artikel 11

Änderung der Gewichtung und des Basisjahres

(1) Soweit erforderlich, passen die Mitgliedstaaten die Gewichtungssysteme der zusammengesetzten Indizes mindestens alle fünf Jahre an. die in den angewendeten Gewichtungssystemen benutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres zu übermitteln.

(2) Alle fünf Jahre basieren die Mitgliedstaaten die Indizes um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres auf dieses neue Jahr umzubasieren.

Artikel 12

Methodikhandbuch

(1) Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.

(2) Das Handbuch wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

Artikel 13

Übergangszeit und Abweichungen

(1) Für die Erstellung der Statistiken kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeräumt werden.

(2) Während der Übergangszeit kann die Kommission Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung zulassen, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.

Artikel 14

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen.

(2) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Belastung der Unternehmen vor.

Artikel 15

Koordinierung in den Mitgliedstaaten

In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine nationale Behörde

1. die Übermittlung der Variablen (Artikel 8);

2. die Bewertung der Qualität (Artikel 10);

3. die Übermittlung der erforderlichen Informationen (Artikel 14 Absatz 1).

Artikel 16

Pilotstudien

(1) Die Kommission wird nach dem Verfahren des Artikels 18 freiwillige Pilotstudien einführen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Pilotstudien sind in den Anhängen beschrieben.

(2) Mit den Pilotstudien soll festgestellt werden, ob die Beschaffung weiterer Daten möglich und relevant ist, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Kosten der Datenerhebung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen sind.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien.

Artikel 17

Durchführung

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, daß der Nutzen der Maßnahmen größer sein muß als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a) die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);

b) die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);

c) die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);

d) die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);

e) die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);

f) die Übermittlungsfristen (Artikel 8);

g) die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);

h) die Übergangszeiträume und die während der Übergangszeit zugelassenen Abweichungen (Artikel 13);

i) die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16).

Artikel 18

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 19

Aufhebungsbestimmungen

Die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 267 vom 3. 9. 1997, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 20. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998).

(3) ABl. C 19 vom 21. 1. 1998, S. 125.

(4) Stellungnahme vom 11. September 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28.

(6) ABl. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 17.

(7) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1.

(8) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 131.

(9) ABl. L 14 vom 17. 1. 1997, S. 1.

(10) ABl. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1.

(11) ABl. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

(12) ABl. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

(13) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG A

INDUSTRIE

a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE Rev. 1 aufgeführten Tätigkeiten.

b) Beobachtungseinheit

1. Soweit unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt oder nach dem Verfahren der Nummer 3 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

3. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Nur wenn die Erzeugerpreise des Auslandmarkts (Nr. 312) nicht verfügbar sind, darf diese Variable näherungsweise durch den Durchschnittswertindex (Nr. 313) angegeben werden.

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nrn. 130, 131 und 132) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Konjunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens fünf weitere Jahre verlängert.

4. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts andere entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

5. Der Begriff "Inland" bezeichnet das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

6. Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für Abteilung 41 und Gruppe 40.3 der NACE Rev. 1 nicht erforderlich.

7. Die Angaben zum Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für NACE Rev. 1 Abschnitt E nicht erforderlich.

8. Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 1 erforderlich: 17, 18, 21, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35. Die Liste der NACE-Abteilungen könnte binnen drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

9. Die Daten über die Erzeugerpreise bzw. den Durchschnittswertindex (Nrn. 310, 311 und 312 bzw. 313) sind für folgende Gruppen der NACE Rev. 1 nicht erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1 und 35.3. Die Liste der Gruppen könnte binnen drei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.

d) Form

1. Alle Variablen mit Ausnahme der Produktion (Nr. 110) sind in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2. Die Produktionsvariable (Nr. 110) ist in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. Die Variablen Nrn. 110, 310, 311 und 312 bzw. 313 sind als Index zu übermitteln. Alle anderen Variablen sind entweder in absoluten Zahlen oder als Index zu übermitteln.

e) Bezugszeitraum

Folgende Bezugszeiträume finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Gliederungstiefe

1. Alle Variablen sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln.

2. Für Abschnitt D der NACE Rev. 1 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Erzeugerpreisindex (Nrn. 310, 311 und 312 bzw. 313) auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln. Die übermittelten Indizes auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene müssen für jeden Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung in Abschnitt D der NACE Rev. 1 im jeweiligen Basisjahr repräsentieren. Diese Variablen brauchen von Mitgliedstaaten, deren Gesamtwertschöpfung in Abschnitt D der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr weniger als 5 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft beträgt, nicht in dieser Gliederungstiefe übermittelt zu werden.

3. Die auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 übermittelten Variablen werden verwendet, um aggregierte Indikatoren auf diesen Ebenen für die gesamte Europäische Gemeinschaft und für die an der Währungsunion teilnehmende Gruppe von Mitgliedstaaten zu erzeugen. Diese Indikatoren können auch für einzelne Mitgliedstaaten und andere Gruppierungen von Mitgliedstaaten auf der dreistelligen und vierstelligen Ebene verbreitet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben haben, daß die Daten von hinreichender Qualität sind.

4. Darüber hinaus sind alle Variablen für Industrie-Hauptgruppen zu übermitteln, deren Definition (bezüglich der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1) nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt wird.

g) Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfungsanteil in den Abschnitten C, D und E der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h) Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

2. Erhebung der Erzeugerpreise des Auslandsmarkts;

3. Aufgliederung der Variablen der Auslandsmärkte in Währungsunion-, Intra-EG- und Extra-EG-Daten;

4. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen;

5. Erstellung monatlicher Beschäftigungsinformationen;

6. Erhebung von Daten zum Lagerbestand;

7. Bereitstellung von Informationen für unter Buchstabe c) Nummern 6 bis 9 nicht aufgeführte Wirtschaftszweige;

8. Erhebung kurzfristiger Investitionsdaten;

9. Erhebung von Daten zum Auftragsbestand.

i) Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

1. Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) und Erzeugerpreise des Inlandmarkts (Nr. 311) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

ANHANG B

BAUGEWERBE

a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 1 aufgeführten Tätigkeiten des Baugewerbes.

b) Beobachtungseinheit

1. Soweit unter den Nummern 2 oder 3 nichts anderes bestimmt oder gemäß dem Verfahren nach Nummer 4 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

3. Die Statistiken können, soweit angezeigt, aus Daten abgeleitet werden, die nach der Klassifikation der Bauwerke gewonnen wurden.

4. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nr. 130) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Kojunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Das Verfahren wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens fünf weitere Jahre verlängert.

4. Die Daten für die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 135 136) können näherungsweise mit Hilfe von Daten über die Baugenehmigungen ermittelt werden. Weitere Approximationen für diese und andere Variablen können nach dem Verfahren des Artikels 18 definiert werden.

5. Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321 322) nicht verfügbar sind, können diese Variablen näherungsweise durch die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden.

d) Form

1. Alle Variablen mit Ausnahme der Produktion (Nr. 110) sind in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2. Die Produktionsvariable (Nr. 110) ist in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nrn. 411 und 412 sind in absoluten Zahlen zu übermitteln. Andere Variablen sind entweder in absoluten Zahlen oder als Index zu übermitteln.

e) Bezugszeitraum

Ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr findet auf alle Variablen in diesem Anhang Anwendung.

f) Gliederungstiefe

1. Die Variablen Nrn. 110, 130, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 zu übermitteln.

2. Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppen 45.1 und 45.2 der NACE Rev. 1 erforderlich.

3. Die Variablen für Baukosten (Nrn. 320, 321 und 322) sind nur für Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) verbindlich zu übermitteln.

4. Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 411) betrifft nur Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) und ist wie folgt zu untergliedern:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen.

5. Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 412) betrifft nur Gebäude und ist wie folgt zu untergliedern:

i) Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen,

iii) Wohngebäude für Gemeinschaften,

iv) Bürogebäude,

v) andere Gebäude.

g) Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren gesamter Wertschöpfungsanteil in Abschnitt F der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h) Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Bereitstellung von Informationen über Erzeugerpreise;

2. Aufgliederung der Produktionsvariablen (Nr. 110) in Neubauten einerseits und Reparatur und Instandhaltung andererseits;

3. monatliche Bereitstellung von Daten;

4. Aufgliederung der Variablen Nrn. 210, 220 und 230 in Hochbau und Tiefbau;

5. Bereitstellung von Preisinformationen (Nrn. 320, 321 und 322) über andere Bauten als Wohngebäude sowie über Reparatur und Instandhaltung;

6. Aufgliederung der Produktionsvariablen für den Hochbau (Nr. 115) in Wohnbau und Nichtwohnbau;

7. Bereitstellung kurzfristiger Investitionsdaten;

8. Bereitstellung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i) Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

1. Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

ANHANG C

EINZELHANDEL UND REPARATUR

a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Tätigkeiten, die in Abteilung 52 der NACE Rev. 1 aufgeführt sind.

b) Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Anhangs ist das Unternehmen.

2. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anstelle der Daten für den Deflator der Verkäufe (Nr. 330) können die Daten über das Umsatzvolumen (Nr. 123) erstellt werden.

3. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise aus der Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) abgeleitet werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

d) Form

1. Alle Variablen sind in unbereinigter Form zu übermitteln.

2. Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Variable über den Umfang der Verkäufe (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf Eurostat saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. Alle Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu übermitteln.

e) Bezugszeitraum

Die folgenden Bezugszeiträume finden Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Gliederungstiefe

1. Die Variablen Umsatz (Nr. 120) sowie Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in den unter den Nummern 3 und 4 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln.

2. Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 1:

Klasse 52.11,

Klasse 52.12,

Gruppe 52.2,

Gruppe 52.3,

Summe der Klassen 52.41, 52.42 und 52.43,

Summe der Klassen 52.44, 52.45 und 52.46,

Summe der Klassen 52.47 und 52.48,

Klasse 52.61.

3. Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 1:

Summe der Klasse 52.11 und der Gruppe 52.2,

Summe der Klasse 52.12 und der Gruppen 52.3 bis 52.6,

Summe der Gruppen 52.1 bis 52.6.

4. Abteilung 52

Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfungsanteil für die Gruppe 52.7 in einem gegebenen Basisjahr weniger als 5 % ihres Wertschöpfungsanteils für die Abteilung 52 beträgt, können die Abteilung 52 näherungsweise durch die Summe der Gruppen 52.1 bis 52.6 angeben.

g) Fristen für die Datenübermittlung

1. Die Variablen werden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Die Variablen für den Umsatz (Nr. 120) und den Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) auf aggregierter Ebene in den unter Buchstabe f) Nummern 3 und 4 festgelegten Gliederungstiefen sind innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln.

2. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfungsanteil in Abteilung 52 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Gemeinschaft liegt, bis zu einem Monat mehr betragen.

h) Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Bereitstellung einer detaillierten Tätigkeitsaufgliederung;

2. Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

3. Erhebung von Daten über die Beschäftigtenzahl;

4. Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;

5. Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

6. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i) Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

1. Für die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des Artikels 18 um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in den unter Buchstabe f) Nummer 3 festgelegten Gliederungstiefen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

3. Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in der unter Buchstabe f) Nummern 2 und 4 festgelegten Gliederungstiefe und für den Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

ANHANG D

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

a) Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 50 und 51 sowie den Abschnitten H, I, J, K, M, N und O der NACE Rev. 1 aufgeführt sind.

b) Beobachtungseinheit

1. Beobachtungseinheit für alle Variablen in diesem Anhang ist das Unternehmen.

2. Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassen werden.

c) Liste der Variablen

1. Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise aus der Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) abgeleitet werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern nach dem Verfahren des Artikels 18 nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert.

d) Form

1. Alle Variablen sind in nichtbereinigter Form zu übermitteln.

2. Die Variable Umsatz (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

3. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. Alle Variablen können entweder in absoluten Zahlen oder als Index übermittelt werden.

e) Bezugszeitraum

Ein Bezugszeitraum von einem Vierteljahr findet auf alle Variablen in diesem Anhang Anwendung.

f) Gliederungstiefe

1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 1 zu übermitteln:

Summe von 50.1, 50.3 und 50.4,

50.2,

50.5,

51 und 64, jeweis auf dreistelliger Ebene,

55, 60, 61, 62, 63 und 72, jeweils auf zweistelliger Ebene,

Summe von 74.11, 74.12, 74.13 und 74.14,

Summe von 74.2 und 74.3,

74.4 bis 74.8, jeweils auf dreistelliger Ebene.

2. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für die Abteilungen 50, 51, 55, 60, 61, 62, 63, 64, 72 und 74 der NACE Rev. 1 auf zweistelliger Ebene zu übermitteln.

3. Für die Abteilungen 50, 51, 64 und 74 der NACE Rev. 1 braucht die Variable Umsatz von Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfungsanteil in den betreffenden Abteilungen der NACE Rev. 1 in einem gegebenen Basisjahr unter 5 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, nur auf der zweistelligen Ebene übermittelt zu werden.

4. Für Abschnitt I der NACE Rev. 1 braucht die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 120) von Mitgliedstaaten, deren gesamter Wertschöpfungsanteil in Abschnitt I in einem gegebenen Basisjahr unter 5 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, nur auf Abschnittsebene übermittelt zu werden.

g) Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.

h) Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;

2. Erhebung von Daten über Deflatoren;

3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

i) Reiseveranstalter, NACE Rev. 1 Gruppe 63.3,

ii) Grundstückswesen, NACE Rev. 1 Abteilung 70,

iii) Vermietung, NACE Rev. 1 Abteilung 71,

iv) Forschung und Entwicklung, NACE Rev. 1 Abteilung 73,

v) Verwaltungstätigkeiten von Holding-Firmen, NACE Rev. 1 Klasse 74.15,

vi) NACE Rev. 1 Abschnitte J, M, N und O;

4. Erstellung einer detaillierteren Aufgliederung;

5. Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

6. Erhebung von Daten über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger;

7. Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

8. Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i) Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 1998.

j) Übergangszeitraum

Für alle Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.