31994D0904

94/904/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1994 S. 0014 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0156
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0156


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (94/904/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG ist anhand der Anhänge I und II ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle zu erstellen, die eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach in Ausnahmefällen nach einem ausreichenden Nachweis von seiten des Besitzers festgelegt werden kann, daß bestimmte Abfälle, die in dem Verzeichnis enthalten sind, keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

Das Verzeichnis ist regelmässig zu überprüfen und, wenn nötig, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) zu überarbeiten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird das dieser Entscheidung beigefügte Verzeichnis gefährlicher Abfälle festgelegt.

Von diesen Abfällen wird angenommen, daß sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H 3 bis H 8 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

- Flammpunkt <= 55 °C,

- Gesamtgehalt von >= 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 1 % an einem oder mehreren nach R 35 als ätzend eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 5 % an einem oder mehreren nach R 34 als ätzend eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 10 % an einem oder mehreren nach R 41 als reizend eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 20 % an einem oder mehreren nach R 36, R 37, R 38 als reizend eingestuften Stoffen,

- Gesamtgehalt von >= 0,1 % an einem oder mehreren als Krebserreger bekannten Stoffen (Kategorie 1 oder 2).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28).

(2) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/652/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

ANHANG

GEFÄHRLICHE ABFÄLLE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 91/689/EWG

Einleitung

1. Die genaue Kennung der in dem Verzeichnis aufgeführten verschiedenen Abfallarten erfolgt durch den 6-stelligen Zahlencode für die Abfälle und die entsprechenden 2-stelligen und 4-stelligen Kapitelüberschriften.

2. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstands in das Verzeichnis bedeutet nicht, daß es sich dabei stets um Abfall handelt. Die Nennung ist nur dann relevant, wenn der betreffende Stoff oder Gegenstand der Definition des Begriffs "Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG" entspricht, es sei denn, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie Anwendung findet.

3. Für die in dem Verzeichnis aufgeführten Abfälle gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, es sei denn, daß Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie Anwendung findet.

4. Ausser den nachstehend aufgeführten Abfällen sind nach Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG als gefährliche Abfälle auch sämtliche sonstigen Abfälle zu betrachten, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine der in Anhang III der Richtlinie aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Alle derartigen Fälle werden der Kommission mitgeteilt und nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses geprüft.

VERZEICHNIS GEFÄHRLICHER ABFÄLLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>