31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/36


RICHTLINIE 2009/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) muss die Luftverschmutzung auf ein Niveau verringert werden, das die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt auf ein Minimum begrenzt.

(2)

Im Genfer Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihrer grenzüberschreitenden Ströme werden Ziele in Bezug auf die Senkung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) festgelegt, und im Göteborger Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (4) werden Emissionshöchstmengen für vier Schadstoffe — Schwefeldioxid, Stickoxide, VOC und Ammoniak — festgesetzt, wobei der Einsatz der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsminderung vorgeschrieben wird.

(3)

In der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (5) sind Luftqualitätsziele für bodennahes Ozon und Benzol festgelegt, und die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (6) enthält nationale Emissionshöchstmengen für VOC, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen. Emissionen von VOC, einschließlich Benzindämpfen, in einem Mitgliedstaat können zu Luftqualitätsproblemen in anderen Mitgliedstaaten beitragen.

(4)

Ozon ist auch ein Treibhausgas und trägt zur Erderwärmung und Klimaänderung bei.

(5)

Gemäß der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (7) (Phase I der Benzindampf-Rückgewinnung) sollen Benzindämpfe, die bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung zwischen Auslieferungslagern und Tankstellen freigesetzt werden, rückgewonnen werden.

(6)

Benzindämpfe werden auch beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen freigesetzt und sollten auf eine der Richtlinie 94/63/EG entsprechende Weise rückgewonnen werden.

(7)

Es wurden verschiedene Gemeinschaftsinstrumente zur Beschränkung der VOC-Emissionen entwickelt und umgesetzt. Es sind jedoch weitere Maßnahmen erforderlich, um die im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft und in der Richtlinie 2001/81/EG gesetzten Ziele in den Bereichen Gesundheit und Umwelt zu erreichen.

(8)

Um die Lebenszyklusemissionen von Treibhausgasen der im Straßenverkehr gebrauchten Kraftstoffe zu senken, wird es nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (8) ab 1. Januar 2011 zulässig sein, Benzin in Verkehr zu bringen, das einen größeren Anteil an Biokraftstoffkomponenten aufweist als bisher. Dies kann zu einem Anstieg der VOC-Emissionen führen, weil die Mitgliedstaaten beschränkte Ausnahmen von den Dampfdruckauflagen der genannten Richtlinie vorsehen können.

(9)

Bestehende Tankstellen müssen vorhandene Infrastrukturen möglicherweise nachrüsten, und es empfiehlt sich, Ausrüstungen zur Rückgewinnung von Benzindämpfen im Rahmen größerer Renovierungsarbeiten an der Betankungsanlage (d. h. einer wesentlichen Änderung oder Erneuerung der Infrastruktur der Tankstelle, insbesondere der Tanks und der Leitungen) zu installieren, da dies eine erhebliche Senkung der Kosten der notwendigen Anpassungen bedeutet. Bestehende Großtankstellen sind jedoch eher in der Lage, die nötigen Nachrüstungen vorzunehmen, und sollten Ausrüstungen zur Benzindampf-Rückgewinnung schon deshalb früher installieren, weil sie in höherem Maße zu den Emissionen beitragen. Im Falle neuer Tankstellen können Ausrüstungen zur Benzindampf-Rückgewinnung in Planung und Bau einbezogen werden; diese Tankstellen sind daher in der Lage, die Ausrüstungen sofort zu installieren.

(10)

Die Kraftstofftanks von neu hergestellten Kraftfahrzeugen enthalten keinen Benzindampf. Es ist daher sachgerecht, die Erstbetankung dieser Fahrzeuge auszunehmen.

(11)

Obwohl mehrere Mitgliedstaaten einzelstaatliche Auflagen für Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II vorsehen, gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Daher ist es angezeigt, ein einheitliches Mindestniveau für die Benzindampf-Rückgewinnung festzusetzen, um einen hohen Nutzen für die Umwelt zu erreichen und den Handel mit Ausrüstungen für die Benzindampf-Rückgewinnung zu erleichtern.

(12)

Ausrüstungen, die für Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung installiert werden, sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstung wirksam zur Emissionsminderung beiträgt. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass diese Überprüfungen von einem oder mehreren der folgenden Akteure durchgeführt werden müssen: durch amtliche Inspektoren, vom Betreiber selbst oder von einem Dritten. Im Fall einer amtlichen Kontrolle sollten die Mitgliedstaaten die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (9) beachten.

(13)

Die Ausrüstungen für die Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II sollten regelmäßig getestet werden. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte aufgefordert werden, eine harmonisierte Testmethode zu entwickeln.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein, da die Nichteinhaltung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Schaden zufügen kann.

(15)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen zu erstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(16)

Da diese Richtlinie gemäß Artikel 175 des Vertrags angenommen wurde, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, beizubehalten oder zu ergreifen. Gemäß Artikel 176 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten die Kommission gegebenenfalls über derartige Maßnahmen informieren.

(17)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen bezüglich harmonisierter Methoden und Normen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Freisetzung von Benzindämpfen in die Atmosphäre, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Luftverschmutzung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Maßnahmen zur Verringerung der Menge an Benzindämpfen festgelegt, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen in die Atmosphäre freigesetzt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Benzin“: Ottokraftstoff im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/63/EG;

2.   „Benzindampf“: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;

3.   „Tankstelle“: eine Tankstelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/63/EG;

4.   „bestehende Tankstelle“: eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die vor diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;

5.   „neue Tankstelle“: eine Tankstelle, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die nach diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;

6.   „ System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II“: eine Ausrüstung zur Rückgewinnung des beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Benzintank entweichenden Benzindampfes, die den Dampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder zwecks Weiterverkauf in die Zapfanlage zurückleitet;

7.   „Benzindampfabscheidungseffizienz“: die Menge des über das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II aufgefangenen Benzindampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Benzindampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;

8.   „Dampf-/Benzinverhältnis“: das Verhältnis zwischen dem Volumen des das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II passierenden Benzindampfes und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;

9.   „Durchsatz“: die jährliche Gesamtmenge Benzin, die von beweglichen Behältnissen in den Lagertank einer Tankstelle umgefüllt wurde.

Artikel 3

Tankstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II ausgerüstet wird, wenn

a)

ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder

b)

ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede bestehende Tankstelle, die von Grund auf renoviert wird, im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet wird, wenn

a)

ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder

b)

ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bestehenden Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3 000 m3 bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet werden.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.

Artikel 4

Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß den maßgeblichen europäischen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren nach Artikel 8 oder — sofern es derartige Normen oder Verfahren nicht gibt — gemäß den maßgeblichen nationalen Normen bescheinigt wird.

(2)   Mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II, bei denen der rückgewonnene Benzindampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände geleitet wird, gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, muss das Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 sein.

Artikel 5

Regelmäßige Überprüfungen und Verbraucherinformation

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich getestet wird, und zwar entweder durch die Überprüfung, ob das Dampf-/Benzinverhältnis unter den simulierten Benzinflussbedingungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 steht, oder durch eine andere geeignete Methode.

(2)   Soweit ein automatisches Überwachungssystem installiert wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz mindestens einmal alle drei Jahre getestet wird. Jedes derartige automatische Überwachungssystem muss automatisch Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Benzindampf-Rückgewinnung und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellen, dem Tankstellenbetreiber Störungen anzeigen und den Benzinfluss aus der defekten Zapfanlage automatisch stoppen, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird.

(3)   Hat eine Tankstelle ein System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II installiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf den Zapfsäulen oder in deren Nähe ein Schild, ein Aufkleber oder eine andere Mitteilung angebracht wird, die den Verbraucher über diesen Umstand informiert.

Artikel 6

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 1. Januar 2012 sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere Folgendes:

a)

die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie und in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 94/63/EG genannte Obergrenze von 100 m3/Jahr;

b)

die Aufzeichnungen darüber, ob die Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb die Auflagen einhalten; und

c)

den Bedarf an automatischen Überwachungssystemen.

Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.

Artikel 8

Technische Anpassungen

Für die Zwecke von Artikel 4 und 5 können harmonisierte Methoden und Normen festgelegt werden. Erforderlichenfalls können diese Artikel — mit Ausnahme der Benzindampfabscheidungseffizienz und des Dampf-/Benzinverhältnisses gemäß Artikel 4 sowie der Zeiträume gemäß Artikel 5 — im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 3.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(7)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24.

(8)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(9)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.