21.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 55, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 100, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 156, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(2)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(3)

Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Artikel 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


ANHANG

1.   LANDWIRTSCHAFT

1.1.   Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte  (1)

Was die Richtlinie 1999/4/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/4/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Kommission entscheidet über die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1.2.   Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung  (3)

Was die Richtlinie 2000/36/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/36/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die folgenden zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

Maßnahmen zur Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft,

Maßnahmen zur Anpassung des Anhangs I Abschnitt B Nummer 2 und Abschnitte C und D an den technischen Fortschritt.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.   BESCHÄFTIGUNG

2.1.   Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit  (5)

Was die Richtlinie 89/391/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Einzelrichtlinien vorzunehmen, die sich aufgrund der Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhält Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 genannten Einzelrichtlinien zur Berücksichtigung

a)

der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung angenommenen Richtlinien,

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands

wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.2.   Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen  (6)

Was die Richtlinie 92/29/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen der Anhänge der Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhält Artikel 8 der Richtlinie 92/29/EWG folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Bei den rein technischen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.3.   Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (7)

Was die Richtlinie 2002/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Anpassungen des Anhangs der Richtlinie vorzunehmen, die sich aufgrund des Erlasses von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhalten die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2002/44/EG folgende Fassung:

„Artikel 11

Technische Änderungen

Rein technische Änderungen des Anhangs dieser Richtlinie werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

des Erlasses von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten;

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 12 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.4.   Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (8)

Was die Richtlinie 2003/10/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen vorzunehmen, die sich aufgrund des Erlasses von Richtlinien auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten sowie des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms ergeben. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhalten die Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2003/10/EG folgende Fassung:

„Artikel 12

Technische Änderungen

Rein technische Änderungen werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 13 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.5.   Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (9)

Was die Richtlinie 2004/40/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen des Anhangs der Richtlinie nach Maßgabe der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/40/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Rein technische Änderungen des Anhangs werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.6.   Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (10)

Was die Richtlinie 2006/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, rein technische Änderungen der Anhänge der Richtlinie nach Maßgabe der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung am Arbeitsplatz vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/25/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Rein technische Änderungen der Anhänge werden von der Kommission vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung am Arbeitsplatz.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.   UNTERNEHMEN

3.1.   Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung  (11)

Was die Richtlinie 76/767/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge und die Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG und ihrer Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 76/767/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Mitgliedstaat übermittelt die Unterlagen mit der Beschreibung des Druckbehälters und den Belegen zur Begründung des Antrags auf Abweichung, insbesondere den Ergebnissen der etwaigen Prüfungen, den übrigen Mitgliedstaaten, die binnen vier Monaten nach dieser Information ihr Einverständnis oder ihre Missbilligung mitteilen, Bemerkungen einreichen, Fragen und zusätzliche Forderungen stellen oder zusätzliche Prüfungen verlangen und, sofern sie es wünschen, beantragen können, dass der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Ausschuss um eine Stellungnahme gebeten wird. Abschriften dieser Unterlagen werden auch an die Kommission gesandt. Dieser Schriftverkehr ist vertraulich.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die Kommission passt die Anhänge I und II dieser Richtlinie und diejenigen Bestimmungen der Einzelrichtlinien, die in jeder dieser Richtlinien angegeben sind, an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.2.   Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen  (12)

Was die Richtlinie 76/769/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit — wie im Falle eines dringenden Erfordernisses, die Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Verwendung gefährlicher Stoffe zu verstärken — die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 76/769/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Die Kommission kann bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 2b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 2b Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2b

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.3.   Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote  (14)

Was die Richtlinie 94/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 94/25/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Die Kommission kann Änderungen der Anforderungen nach Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1 — mit Ausnahme direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses — vornehmen, die angesichts des Fortschritts des technischen Kenntnisstands und im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. Solche Änderungen können die Bezugskraftstoffe und die für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen anzuwendenden Normen umfassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6b

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.4.   Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen  (15)

Was die Richtlinie 96/73/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Maßnahmen zu erlassen, die für die Anpassung der in Anhang II dieser Richtlinie vorgesehenen Methoden der quantitativen Analyse an den technischen Fortschritt notwendig sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen jener Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend erhalten die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 96/73/EG folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Kommission passt die in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.5.   Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen  (16)

Was die Richtlinie 1999/45/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/45/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Hinsichtlich bestimmter nach Artikel 7 als gefährlich eingestufter Zubereitungen kann die Kommission in Abweichung von Absatz 2 Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 dieses Artikels Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung als umweltgefährlich oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung festlegen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt vermindert würden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Gegebenenfalls kann die Kommission im Rahmen von Anhang V geeignete Maßnahmen beschließen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft nach dem in Artikel 20a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung.“

4.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (17) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.6.   Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge  (18)

Was die Richtlinie 2002/24/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie oder die Bestimmungen der in Anhang I genannten Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG oder der Einzelrichtlinien bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/24/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Die Kommission kann die Anhänge der vorliegenden Richtlinie oder die Bestimmungen der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.7.   Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge  (19)

Was die Richtlinie 2003/37/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie und die technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien anzupassen sowie Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von selbstständigen technischen Einheiten in die Einzelrichtlinien aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/37/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind und sich auf die nachstehend genannten Bereiche beziehen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt die Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie, wenn gemäß dem Beschluss 97/836/EG neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.8.   Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte  (20)

Was die Richtlinie 2004/22/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, geeignete Maßnahmen treffen, um die gerätespezifischen Anhänge (MI-001 bis MI-010) zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/22/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/22/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die gerätespezifischen Anhänge (MI-001 bis MI-010) hinsichtlich folgender Aspekte ändern:

a)

Fehlergrenzen und Genauigkeitsklassen,

b)

Nennbetriebsbedingungen,

c)

Grenzwerte,

d)

Störfestigkeit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.   UMWELT

4.1.   Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer  (21)

Was die Richtlinie 76/160/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die im Anhang enthaltenen Parameterwerte G und I sowie die Analyseverfahren an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 76/160/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 76/160/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Kommission erlässt die Änderungen, die zur Anpassung der im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Parameterwerte G und I sowie der Analyseverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.2.   Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser  (22)

Was die Richtlinie 91/271/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anforderungen der Abschnitte A, B und C des Anhangs I zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 91/271/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission prüft diesen Antrag und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten legen in derartigen Fällen der Kommission zuvor die maßgeblichen Unterlagen vor. Die Kommission prüft die betreffenden Fälle und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.“

5.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Regelungen und/oder Erlaubnisse gemäß Absatz 2 für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aus Gemeinden von 2 000 bis 10 000 EW hinsichtlich von Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare und aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW hinsichtlich aller Einleitungen müssen Bedingungen enthalten, die den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann Leitlinien für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Überwachung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.“

8.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission arbeitet die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatlichen Programme nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aus. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach diesem Verfahren vorgenommen.“

9.

In Artikel 18 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.3.   Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen  (23)

Was die Richtlinie 91/676/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder zu ergänzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/676/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 91/676/EWG wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission kann Leitlinien für die in den Artikeln 5 und 6 genannte Überwachung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.

Artikel 8

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.

Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.“

4.4.   Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen  (24)

Was die Richtlinie 94/63/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen zu überarbeiten und die Anhänge, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte, an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/63/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 94/63/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Auslieferungslager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen müssen mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen genügt. Die Kommission überprüft diese Spezifikationen in regelmäßigen Abständen und überarbeitet sie erforderlichenfalls. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie ändern, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.5.   Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (25)

Was die Richtlinie 96/82/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen und harmonisierte Kriterien für die Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/82/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Kommission erstellt harmonisierte Kriterien für Entscheidungen der zuständigen Behörde darüber, dass von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstabens a ausgehen kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellter und regelmäßig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist.

Die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.“

3.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Die Kommission passt die in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b genannten Kriterien und die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Maßnahme der Erstellung des Meldevordrucks gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.6.   Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien  (26)

Was die Richtlinie 1999/31/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und Maßnahmen zur Normung der Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/31/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ausschussverfahren

Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und Maßnahmen zur Normung von Überwachungs-, Probenahme- und Analyseverfahren bezüglich der Ablagerung von Abfällen werden von der Kommission, unterstützt von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss, erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Ausschuss hinsichtlich Anhang II die allgemeinen Grundsätze und Verfahren für die Untersuchung und Annahmekriterien, wie sie in Anhang II festgelegt sind, und legt spezielle Kriterien und/oder Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse und erforderlichenfalls für bestimmte Deponiearten innerhalb jeder Klasse, einschließlich der Untertagedeponien, fest.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 5, 7 und 11 sowie erforderlichenfalls Änderungsvorschriften.“

2.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.7.   Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen  (27)

Was die Richtlinie 1999/94/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/94/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/94/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie erforderlich sind, werden von der Kommission nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderer interessierter Kreise nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Jeder Mitgliedstaat trägt zu diesem Verfahren bei, indem er der Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie übermittelt; in diesem Bericht wird der Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 behandelt. Das Format dieses Berichts wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren spätestens am 18. Januar 2001 festgelegt.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen trifft die Kommission Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a)

nähere Festlegung des Formats für den Hinweis gemäß Artikel 3 im Wege einer Anpassung des Anhangs I;

b)

nähere Festlegung der Anforderungen für den Leitfaden gemäß Artikel 4 mit dem Ziel, neue Personenkraftwagenmodelle zu klassifizieren und somit eine Auflistung der Modelle nach den CO2-Emissionswerten und dem Kraftstoffverbrauch in festgelegten Klassen zu ermöglichen; hierin eingeschlossen ist eine Klasse zur Auflistung der Modelle nach der effizientesten Kraftstoffausnutzung;

c)

Festlegung von Empfehlungen, um die Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen über Werbeschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf andere Medien und anderes Material zu ermöglichen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.8.   Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen  (28)

Was die Richtlinie 2000/76/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für die Anforderungen bezüglich der Verringerung der Häufigkeit bestimmter regelmäßiger Messungen festzulegen, zu entscheiden, ab welchem Termin kontinuierliche Messungen bestimmter Emissionsgrenzwerte durchgeführt werden müssen, die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen zu ändern und die Tabellen in Anhang II Abschnitt 2.1 anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/76/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   In den Genehmigungen können die zuständigen Behörden erlauben, dass die regelmäßigen Messungen für Schwermetalle statt zweimal jährlich alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane statt zweimal jährlich einmal jährlich erfolgen, sofern die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung weniger als 50 % der im Einklang mit Anhang II bzw. Anhang V bestimmten Emissionsgrenzwerte betragen und sofern Kriterien für die einzuhaltenden Anforderungen verfügbar sind. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung dieser Kriterien, die zumindest auf den Bestimmungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und d beruhen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)   Sobald geeignete Messverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, legt die Kommission fest, ab welchem Termin die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft gemäß Anhang III durchzuführen sind. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anpassung an den technischen Fortschritt und neue Erkenntnisse

Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III an den technischen Fortschritt oder an neue Erkenntnisse über die gesundheitlichen Vorteile von Emissionsminderungen anpassen, nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Anhang II Abschnitt II.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Werden für Großfeuerungsanlagen in der Richtlinie 2001/80/EG oder nach anderen Gemeinschaftsvorschriften strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, so ersetzen diese die in den folgenden Tabellen enthaltenen Emissionsgrenzwerte (CVerfahren) für die betreffenden Anlagen und Schadstoffe. In diesem Fall passt die Kommission diese Tabellen an diese strengeren Emissionsgrenzwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden unverzüglich nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.9.   Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm  (29)

Was die Richtlinie 2002/49/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abschnitt 3 des Anhangs I sowie die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und gemeinsame Bewertungsmethoden festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/49/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/49/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt im Wege einer Überprüfung des Anhangs II gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der Lden- und Lnight-Werte fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bis zur Annahme dieser Methoden können die Mitgliedstaaten Bewertungsmethoden anwenden, die gemäß Anhang II angepasst wurden und auf den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Methoden basieren. In diesem Fall weisen die Mitgliedstaaten nach, dass diese Methoden zu Ergebnissen führen, die denen gleichwertig sind, die mit den Methoden nach Abschnitt 2.2 des Anhangs II erzielt werden.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Kommission passt Abschnitt 3 des Anhangs I sowie die Anhänge II und III dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

In Anhang III erhält Satz 2 des Eingangsteils folgende Fassung:

„Die Dosis-Wirkung-Relationen, die durch künftige Änderungen dieses Anhangs nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt werden, betreffen insbesondere Folgendes:“.

4.10.   Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln  (30)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, ein System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO festzulegen und dieses anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Spezifische Erkennungsmarker

Die Kommission

a)

legt vor der Anwendung der Artikel 1 bis 7 ein System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO fest;

b)

passt das in Buchstabe a vorgesehene System gegebenenfalls an.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dabei ist der Entwicklung in internationalen Gremien Rechnung zu tragen.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

4.11.   Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung  (31)

Was die Richtlinie 2004/42/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang III an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/42/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/42/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.12.   Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase  (32)

Was die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit und Mindestanforderungen sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung sowie zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission legt die Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit für alle in Absatz 1 aufgeführten Anwendungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission bestimmt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und unter Anhörung der einschlägigen Sektoren die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung für die Unternehmen und das betroffene Personal, die bzw. das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Artikel 3 Absatz 1 fallenden Einrichtungen und Systeme befasst sind/ist, sowie für das Personal, das die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Form der zu verwendenden Kennzeichnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Kennzeichnungsanforderungen zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten werden gegebenenfalls festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bevor die Kommission dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Vorschlag vorlegt, prüft sie, ob die Aufnahme zusätzlicher Umweltinformation einschließlich des Treibhauspotenzials in die Kennzeichnung erstrebenswert ist, wobei sie bestehende, für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Geräte geltende Kennzeichnungsanforderungen gebührend berücksichtigt.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.13.   Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten  (33)

Was die Richtlinie 2006/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang I aufgeführten Parameter G und die Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/44/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Kommission erlässt die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.14.   Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer  (34)

Was die Richtlinie 2006/113/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Anhang I aufgeführten Parameter G und die Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/113/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend erhält Artikel 12 der Richtlinie 2006/113/EG folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Kommission erlässt mit Unterstützung durch den mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/44/EG eingesetzten Ausschuss die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/44/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.   EUROSTAT

5.1.   Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft  (35)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 4 kann die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren einem Mitgliedstaat die Verwendung anderer statistischer Einheiten der Wirtschaft gestatten.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, die insbesondere die statistischen Einheiten der Wirtschaft, die verwendeten Kriterien und die im Anhang aufgeführten Definitionen betreffen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.2.   Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus  (36)

Was die Richtlinie 95/57/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste dieser Merkmale festzulegen, die Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit der Erhebungsergebnisse und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler festzulegen sowie genaue Regelungen für die Aufbereitung der erhobenen Daten durch die Mitgliedstaaten zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 95/57/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 95/57/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erhebung der statistischen Daten soll so weit wie möglich gewährleisten, dass die Ergebnisse den erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit entsprechen. Diese Genauigkeitsanforderungen und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit werden insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der jährlichen Übernachtungen auf nationaler Ebene festgelegt.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Aufbereitung der Daten

Die nach Artikel 3 erhobenen Daten werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Genauigkeitsanforderungen des Artikels 4 und gemäß den von der Kommission festgelegten genauen Regelungen aufbereitet. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Als regionale Ebene gilt die ‚Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik‘ des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften.“

4.

In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 1“ ersetzt.

5.

In Artikel 9 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 1“ ersetzt.

6.

In Artikel 11 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, die die Artikel 3, 4 und 6 betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen, die die Artikel 7 und 9 betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.“

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.3.   Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)  (37)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die für die NUTS-Klassifikation verwendeten Verwaltungseinheiten anzupassen, bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten von den Bevölkerungsgrenzen abzuweichen sowie kleinere Verwaltungseinheiten für die Zwecke der NUTS-Ebene 3 und die NUTS-Klassifikation zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die für die NUTS-Klassifikation verwendeten bestehenden Verwaltungseinheiten sind in Anhang II aufgeführt. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und zur Anpassung des Anhangs II werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und zur Anpassung des Anhangs III werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen der NUTS-Klassifikation werden nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.4.   Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)  (38)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen betreffend die sekundären Zielgebiete und die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sekundäre Zielgebiete werden ab 2005 jedes Jahr ausschließlich in die Querschnittkomponente einbezogen. Jedes Jahr wird ein sekundäres Zielgebiet erfasst. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung dieser Zielgebiete betreffen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Längsschnittkomponente werden die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen, d. h. die Stichprobenpersonen, während der gesamten Dauer der Panelerhebung weiterbefragt. Jede Stichprobenperson, die in einen privaten Haushalt innerhalb der Staatsgrenzen verzogen ist, wird an ihrem neuen Wohnort nach Weiterbefragungsregeln und -verfahren weiterbefragt, die von der Kommission festzulegen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Erhebungsjahres nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.5.   Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft  (39)

Was die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Methodik für die landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (LGR-Methodik), die Liste der Variablen und die Fristen für die Übermittlung der Daten dieser Gesamtrechnung auf den neuesten Stand zu bringen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission bringt die LGR-Methodik auf den neuesten Stand. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission bringt die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen und die dort genannten Fristen für die Datenübermittlung auf den neuesten Stand. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

5.6.   Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft  (40)

Was die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen für die Module betreffend verschiedene Elemente wie die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen sowie den Erfassungsbereich und die Periodizität zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend erhalten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 folgende Fassung:

„Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.

(2)   Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung angenommen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.7.   Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen  (41)

Was die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen sowie die Anhänge an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission mit Unterstützung durch den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zahlungsbilanzausschuss bewertet.

Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.“

2.

Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen

Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen:

a)

Maßnahmen zur Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen der in Anhang I festgelegten Datenströme;

b)

Maßnahmen zur Aktualisierung der in Anhang II festgelegten Definitionen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Zahlungsbilanzausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Die EZB kann als Beobachterin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.“

5.8.   Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten  (42)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einen Zeitplan und die Aufgliederung der Transaktionen festzulegen, die Frist für die Datenübermittlung und den Anteil am Gesamtwert für die Gemeinschaft anzupassen sowie gemeinsame Qualitätsstandards festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1161/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein entsprechender Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist um höchstens fünf Tage anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht, die von der Kommission festzulegen sind. Maßnahmen zur Festlegung dieser gemeinsamen Qualitätsstandards zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 7 wird gestrichen.

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.   INFORMATIONSGESELLSCHAFT

6.1.   Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen  (43)

Was die Richtlinie 1999/93/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien festzulegen, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle benannt werden sollte, die die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III feststellt. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/93/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/93/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III wird von geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen festgestellt, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Die Kommission legt Kriterien fest, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle zur Benennung geeignet ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „des Artikels 9“ durch die Worte „des Artikels 9 Absatz 2“ ersetzt.

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für elektronische Signaturen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.2.   Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“  (44)

Was die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers festzulegen sowie allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Top Level Domain (TLD) „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

legt die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 6 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen;“.

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt nach Konsultierung des Registers allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD„.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem

a)

eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,

b)

eine Regelung betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,

c)

eine Regelung für einen möglichen Widerruf von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,

d)

sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,

e)

den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (45) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

7.   BINNENMARKT

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen  (46)

Was die Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Kriterien festzulegen, die für die Schaffung gemeinsamer Plattformen, welche auf die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen abzielen, erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/36/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c Ziffer ii Satz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang II anpassen, um Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genügen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III anpassen, um reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung zu tragen, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie einen Entwurf von Maßnahmen im Hinblick auf ihre Annahme vorlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bieten, so unterrichtet er die Kommission davon. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Entwurf einer Maßnahme zur Annahme vor. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Kommission kann die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, anpassen, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung anpassen, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 aufnehmen, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.3.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Ausbildung anpassen, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.4.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.5.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.6.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

14.

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

15.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

8.   GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

8.1.   Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel  (47)

Was die Richtlinie 89/108/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Reinheitskriterien, denen Gefriermittel entsprechen müssen, sowie die Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen festzulegen. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 89/108/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 89/108/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Reinheitskriterien, denen diese Gefriermittel entsprechen müssen, werden, soweit erforderlich, von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

8.2.   Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln  (48)

Was die Richtlinie 90/496/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Bestimmungen zur Änderung der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis, zur Festlegung einer Definition für „Ballaststoffe“ und einer diesbezüglichen Analysemethode, zur Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben, zur Änderung und Ergänzung der Liste der Nährstoffgruppen mit ihren Umrechnungsfaktoren sowie zur Festlegung von Regeln hinsichtlich des Umfangs der Angaben und der Weise, in der diese Angaben für Lebensmittel ohne Vorverpackung erfolgen müssen, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 90/496/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Änderung der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.

3.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

‚Ballaststoffe‘ bedeutet das von der Kommission zu bestimmende und nach der von der Kommission festzulegenden Analysemethode gemessene Material. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“.

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden. Die Kommission kann Bestimmungen über die etwaige Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Änderungen der Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 und die Hinzufügung zur Liste von Stoffen des genannten Absatzes, die einer der dort genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile sind sowie ihre Umrechnungsfaktoren werden zur genaueren Berechnung des Energiewerts der Lebensmittel von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.

7.

In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.

8.

In Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2 werden die Worte „des Artikels 10“ durch die Worte „des Artikels 10 Absatz 2“ ersetzt.

9.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Für Lebensmittel, die ohne Vorverpackung zum Verkauf an den Endverbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden, bzw. für Lebensmittel, die beim Verkauf auf Wunsch des Käufers verpackt werden, bzw. für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel kann — bis zum letztendlichen Erlass von Maßnahmen durch die Kommission — durch nationale Vorschriften festgelegt werden, worauf sich die Angaben nach Artikel 4 zu erstrecken haben und in welcher Weise sie erfolgen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

8.3.   Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile  (49)

Was die Richtlinie 1999/2/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Rechtsvorschriften für die Bestrahlung von Lebensmitteln durchzuführen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/2/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Festlegung von Ausnahmen in Bezug auf die Vorschriften zur Strahlungshöchstdosis für Lebensmittel und die Anwendung der Behandlung mit ionisierenden Strahlen in Verbindung mit einer chemischen Behandlung sowie für den Erlass zusätzlicher Anforderungen für die Zulassung von Bestrahlungsanlagen abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für den Erlass von Änderungen der Richtlinie 1999/2/EG oder der Durchführungsrichtlinie durch Verbote oder Einschränkungen gegenüber der früheren Rechtslage, soweit diese Änderungen erforderlich sind, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/2/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ausnahmen von Absatz 1 können von der Kommission beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zulassung wird nur gewährt, wenn die Anlage

den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (Ref. FAO/WHO/CAC, Vol. XV, Ausgabe 1) und sonstigen zusätzlichen Anforderungen, die von der Kommission angenommen werden können, entspricht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

eine Person bestimmt, die für die Einhaltung aller für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.“

3.

In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.

4.

In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.

In Artikel 14 Absatz 2 werden die Worte „des Artikels 12“ durch die Worte „des Artikels 12 Absatz 2“ ersetzt.

7.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anpassungen dieser Richtlinie oder ihrer Durchführungsrichtlinie können nur insoweit von der Kommission vorgenommen werden, als sie erforderlich sind, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und beschränken sich auf jeden Fall auf Verbote oder Einschränkungen im Vergleich zur früheren Rechtslage. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 12 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

8.4.   Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel  (51)

Was die Richtlinie 2002/46/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften für Vitamine und Mineralstoffe, die als Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, einschließlich spezieller Höchst- und Mindestmengen für in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltene Vitamine und Mineralstoffe sowie der entsprechenden Reinheitskriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, so sollte die Kommission für den Erlass von Maßnahmen zum Verbot der Verwendung eines zuvor zugelassenen Vitamins oder Mineralstoffs die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/46/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Reinheitskriterien für die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden von der Kommission erlassen, sofern solche Kriterien nicht aufgrund von Absatz 3 gelten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Anpassungen der in Absatz 1 genannten Listen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 13 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein Vitamin oder einen Mineralstoff aus der Liste gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu streichen.“

3.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchst- und Mindestmengen, werden von der Kommission festgesetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, passt die Kommission die Richtlinie oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Anpassungen auf das in Artikel 13 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Der Mitgliedstaat, der die Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese Maßnahmen in diesem Fall beibehalten, bis die Anpassungen erlassen worden sind.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

9.   ENERGIE UND VERKEHR

9.1.   Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr  (53)

Was die Richtlinie 91/672/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 91/672/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 91/672/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Kommission passt die Liste der Patente des Anhangs I dieser Richtlinie erforderlichenfalls an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.2.   Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen  (54)

Was die Richtlinie 92/75/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, weitere Haushaltsgerätearten in die Liste nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufzunehmen und Maßnahmen bezüglich der aufgelisteten Haushaltsgerätearten zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 92/75/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 92/75/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Weitere Haushaltsgerätearten können in diese Liste aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden in den Richtlinien über die einzelnen Gerätetypen festgelegt, die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrichtlinien und durch die Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung und passt diese Maßnahmen entsprechend dem technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.3.   Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft  (55)

Was die Richtlinie 96/50/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Modell des Schifferpatents anzupassen, um Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/50/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/50/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Kommission kann das Modell des Schifferpatents in Anhang I an Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse nach Anhang II anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.4.   Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen  (56)

Was die Richtlinie 98/41/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen der Richtlinie ohne Erweiterung von deren Anwendungsbereich anzupassen, um später in Kraft getretenen Änderungen des SOLAS-Übereinkommens in Bezug auf die Registrierungssysteme Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/41/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 98/41/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

b)

In Absatz 4 Unterabsatz 3 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

2.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Verfahren zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens kann diese Richtlinie geändert werden, damit sichergestellt wird, dass für die Zwecke dieser Richtlinie und ohne Erweiterung ihres Anwendungsbereichs nach Erlass dieser Richtlinie in Kraft getretene Änderungen des SOLAS-Übereinkommens in Bezug auf die Registrierungssysteme angewandt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (57) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

9.5.   Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände  (58)

Was die Richtlinie 2000/59/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge, die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b und die Verweise auf Instrumente der Gemeinschaft und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) sowie die Anhänge anzupassen, um die durch die Richtlinie 2000/59/EG eingeführte Regelung zu verbessern und um Gemeinschafts- oder IMO-Maßnahmen, die künftig in Kraft treten, zu berücksichtigen und somit deren harmonisierte Durchführung sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/59/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (59) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Änderungsverfahren

Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b und die Verweise auf Instrumente der Gemeinschaft und der IMO können von der Kommission angepasst werden, um sie an Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO anzupassen, die in Kraft getreten sind, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern.

Ferner können die Anhänge dieser Richtlinie von der Kommission geändert werden, wenn dies zur Verbesserung der durch diese Richtlinie eingeführten Regelung notwendig ist, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 können Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.“

9.6.   Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen  (60)

Was die Richtlinie 2001/96/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Begriffsbestimmungen, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen und -Rundschreiben und auf ISO-Normen sowie die Verweise auf Gemeinschaftsinstrumente und deren Anhänge anzupassen, um die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensregeln durchzuführen und eine Angleichung an internationale oder gemeinschaftsrechtliche Instrumente, die nach Erlass der Richtlinie 2001/96/EG angenommen oder geändert worden sind oder in Kraft getreten sind, vorzunehmen, sofern dadurch der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie nicht erweitert wird. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Verfahrensregeln betreffend Massengutschiffe und Umschlagsanlage sowie die Pflicht zur Berichterstattung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/96/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/96/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

In Artikel 15 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ziffern 1 bis 6 und Ziffern 15 bis 18, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen und -Rundschreiben und auf ISO-Normen sowie die Verweise auf Gemeinschaftsinstrumente und deren Anhänge können geändert werden, um sie an internationale oder gemeinschaftsrechtliche Instrumente anzupassen, die nach Erlass dieser Richtlinie angenommen oder geändert worden sind oder in Kraft getreten sind, sofern dadurch der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann Artikel 8 und die Anhänge zur Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrensregeln ändern und kann die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 ändern oder aufheben, sofern die betreffenden Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.7.   Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft  (62)

Was die Richtlinie 2002/6/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Aufstellung der Meldeformalitäten für Schiffe, die Unterzeichner, die technischen Spezifikationen sowie die Muster der FAL-Formulare der IMO zu ändern. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung der Richtlinie 2002/6/EG an Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/6/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/6/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Änderungsverfahren

Maßnahmen zur Änderung der Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie Verweise auf Rechtsinstrumente der IMO zur Angleichung derselben an in Kraft getretene Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO werden von der Kommission erlassen, soweit diese Änderungen den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (63) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

9.8.   Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft  (64)

Was die Richtlinie 2002/30/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Stadtflughäfen in Anhang I zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/30/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/30/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird der letzte Satz gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Kommission kann Anhang I anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.9.   Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  (65)

Was die Richtlinie 2002/91/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Teile des im Anhang festgelegten allgemeinen Rahmens an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/91/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode an, die sich auf den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Rahmen stützt. Die Kommission passt die Teile 1 und 2 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Standards oder Normen des nationalen Rechts an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anpassungen der Teile 1 und 2 des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.10.   Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe  (66)

Was die Richtlinie 2003/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die besonderen Stabilitätsanforderungen und die hinweisenden Leitlinien für die einzelstaatlichen Verwaltungen zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Licht gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/25/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/25/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Anpassungen

Die Anhänge dieser Richtlinie können von der Kommission geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie im Licht gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

9.11.   Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr  (68)

Was die Richtlinie 2003/59/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/59/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Anpassungen der Anhänge I und II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.12.   Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber  (69)

Was die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Versicherungsbeträge für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter sowie die Versicherungsbeträge für die Haftung in Bezug auf Dritte anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in diesem Artikel genannten Beträge können gegebenenfalls angepasst werden, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in diesem Artikel genannten Beträge können gegebenenfalls angepasst werden, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.13.   Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft  (70)

Was die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang betreffend die Vorschriften für die Verwaltungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anpassungen des Anhangs II zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (71) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

9.14.   Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen  (72)

Was die Richtlinie 2006/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Werte und Berechnungsmethoden an den technischen Fortschritt anzupassen, den allgemeinen Rahmen für die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen zu präzisieren und zu ergänzen, den im harmonisierten Rechenmodell verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen zu erhöhen sowie harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und -Benchmarks auszuarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/32/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung und Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Die in den Anhängen II bis V dieser Richtlinie genannten Werte und Berechnungsmethoden werden an den technischen Fortschritt angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Vor dem 1. Januar 2010 nimmt die Kommission bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den in diesem Anhang niedergelegten allgemeinen Rahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission erhöht vor dem 1. Januar 2012 den im harmonisierten Rechenmodell nach Anhang IV Nummer 1 verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen bereits ein höherer Prozentsatz Anwendung findet. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das neue harmonisierte Rechenmodell mit einem signifikant höheren Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen wird erstmals ab dem 1. Januar 2012 angewandt.

Soweit praktisch durchführbar, wird bei der Ermittlung der gesamten Einsparungen während der gesamten Geltungsdauer dieser Richtlinie das in Unterabsatz 1 genannte neue harmonisierte Rechenmodell verwendet, jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Modelle, in denen ein höherer Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen verwendet wird.

(4)   Bis zum 1. Januar 2010 erarbeitet die Kommission harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und auf diesen beruhende Benchmarks und berücksichtigt dabei verfügbare Daten oder Daten, die sich für alle Mitgliedstaaten kostengünstig erfassen lassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Ausarbeitung dieser harmonisierten Energieeffizienz-Indikatoren und -Benchmarks zieht die Kommission als Bezugspunkt die als Orientierung dienende Liste in Anhang V heran. Die Mitgliedstaaten beziehen diese Indikatoren und Benchmarks stufenweise in die statistischen Daten ein, die sie in ihre EEAP gemäß Artikel 14 aufnehmen, und benutzen sie als eines ihrer Instrumente für Entscheidungen über künftige vorrangige Bereiche der EEAP.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 17. Mai 2011 einen Bericht über die Fortschritte bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.“

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(3)  ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)  ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.

(7)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(8)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

(9)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

(11)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(13)  ABl.  196 vom 16.8.1967, S. 1.“

(14)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(15)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

(16)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(17)  ABl.  196 vom 16.8.1967, S. 1.“

(18)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(19)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(20)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(21)  ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.

(22)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(23)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(24)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24.

(25)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(26)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(27)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(28)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(29)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(30)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(31)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(32)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(33)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 20.

(34)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14.

(35)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

(36)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.

(37)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(38)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

(39)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(40)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(41)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(42)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22.

(43)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(44)  ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.

(45)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.“

(46)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(47)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.

(48)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(49)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(50)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(51)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(52)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(53)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.

(54)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(55)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.

(56)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

(57)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(58)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

(59)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(60)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.

(61)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(62)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31.

(63)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(64)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40.

(65)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(66)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.

(67)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(68)  ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(69)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(70)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

(71)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

(72)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.


Chronologischer Index

1.

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer

2.

Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung

3.

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

4.

Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel

5.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

6.

Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

7.

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

8.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

9.

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr

10.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

11.

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

12.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft

13.

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

14.

Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen

15.

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

16.

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft

17.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

18.

Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen

19.

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

20.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

21.

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

22.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien

23.

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

24.

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

25.

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen

26.

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

27.

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

28.

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen

29.

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

30.

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

31.

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

32.

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

33.

Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „eu“

34.

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

35.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

36.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

37.

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

38.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

39.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

40.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)

41.

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

42.

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

43.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

44.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

45.

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

46.

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte

47.

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

48.

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

49.

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

50.

Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

51.

Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

52.

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

53.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

54.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

55.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

56.

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

57.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

58.

Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten

59.

Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer