32002R2150

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 332 vom 09/12/2002 S. 0001 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. November 2002

zur Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.

(2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.

(3) Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.

(4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).

(5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.

(6) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union(5) geschaffenen NACE Rev. 1, für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.

(3) Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I;

b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II;

c) nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(7) Daten erfasst werden, gemäß Anhang III.

(4) Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.

(5) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 eine Äquivalenztabelle für die statistische Nomenklatur des Anhangs III und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(8) eingeführte Abfallverzeichnis.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(9);

b) "getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen" Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;

c) "Recycling" die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(10);

d) "Verwertung" die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

e) "Beseitigung" die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;

f) "Verwertungs- oder Beseitigungsanlage" eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist;

g) "gefährliche Abfälle" alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(11);

h) "ungefährliche Abfälle" Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;

i) "Verbrennung" die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen(12);

j) "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(13);

k) "Kapazität der Abfallverbrennungsanlage" die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;

l) "Kapazität der Abfallrecyclinganlage" die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;

m) "Kapazität der Deponie" die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;

n) "Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage" die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

Artikel 3

Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der Merkmale, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; dies geschieht mit Hilfe eines der folgenden Mittel:

- Erhebungen,

- administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte,

- statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder

- einer Kombination dieser Mittel.

Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.

(2) Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.

(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(6) Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 4

Übergangszeit

(1) Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:

a) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2;

b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei).

(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.

(3) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.

Artikel 5

Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

(2) Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.

(3) Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2.

(5) Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt; sie betreffen Folgendes:

a) Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse;

b) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen;

c) Maßnahmen zur Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat; im Rahmen dieser Maßnahmen kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln;

d) Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung und des Inhalts der Berichte über die Qualität gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II;

e) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffende Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind;

f) Maßnahmen zur Erstellung der Liste der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 eingeräumten Übergangszeiten und Abweichungen;

g) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(14) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss die Entwürfe der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.

Artikel 8

Bericht

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 beschlossen werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Bendtsen

(1) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22, ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.

(4) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(5) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)

(8) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

(9) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(10) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(11) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(13) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(14) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG I

ABFALLAUFKOMMEN

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis Q der NACE Rev. 1 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

a) Abfälle aus Haushalten;

b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

1. Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag "Verpackungsabfälle" (EWC-Stat, 2. Fassung) in das Verzeichnis gemäß Nummer 1 aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung.

ABSCHNITT 3

Merkmale

1. Merkmale für die Abfallkategorien:

Für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie ist die erzeugte Abfallmenge zu erheben.

2. Regionale Merkmale:

Bevölkerung oder Wohnstätten, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen sind (NUTS-2-Ebene).

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

1. Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

2. Als Berichtseinheit für die regionalen Merkmale sollte der Prozentsatz der Bevölkerung oder der Wohnstätten gelten.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.

3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 1:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Haushalte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten (FE) gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaates.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.

(1) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG II

ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE-Rev. 1-Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 3

Merkmale

Die Merkmale, für die die Statistiken über Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 zu erstellen sind, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

Als Berichtseinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der gesammelten Daten an.

3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.

2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen der Richtlinie 75/442/EWG.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die bei Verfahren zur Vorbehandlung von Abfällen gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie 75/442/EWG anfallen, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

4. Bei den statistischen Einheiten handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.

ANHANG III

STATISTISCHE ABFALLNOMENKLATUR

gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 und Anhang II Abschnitt 2 EAK-Stat Rev. 2 (vorwiegend substanzbezogene statistische Abfallnomenklatur)

01 Chemische Verbindungen

01.1 Verbrauchte Lösemittel

01.11 Halogenierte Lösemittel

1 Gefährlich

wässrige halogenhaltige Lösemittelgemische

Fluorkohlenwasserstoffe

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne fluessige Phase

halogenierte Lösemittel und -gemische

organische halogenierte Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen

andere halogenierte Lösemittel

andere halogenierte Lösemittel und -gemische

Schlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

01.12 Nicht halogenierte Lösemittel

0 Ungefährlich

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

1 Gefährlich

wässrige halogenfreie Lösemittelgemische

andere organische Lösemittel, Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen

andere Lösemittel und -gemische

Schlämme, die andere Lösemittel enthalten

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

Lösemittel

Lösemittel und -gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

01.2 Säuren, Laugen oder Salze

01.21 Säuren

0 Ungefährlich

zyanidfreie Abfälle, die kein Chrom enthalten

Säuren

1 Gefährlich

saure Beizlösungen

Säuren a.n.g.

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Lösungen

zyanidfreie Abfälle, die Chrom enthalten

Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

Fixierlösungen

Salzsäure

Salpetersäure und salpetrige Säure

Phosphorsäure und phosphorige Säure

Schwefelsäure

Schwefelsäure und schweflige Säure

Abfälle a.n.g.

01.22 Laugen

0 Ungefährlich

Laugen

1 Gefährlich

Laugen a.n.g.

Ammoniak

Calciumhydroxid

zyanidhaltige (alkalische) Abfälle mit Schwermetallen ohne Chrom

zyanidhaltige (alkalische) Abfälle ohne Schwermetalle

Metallhydroxidschlämme und andere Schlämme aus der Metallfällung

Natriumcarbonat

Entwickler auf der Basis von Lösemitteln

zyanidhaltige Abfälle

Abfälle a.n.g

Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis

Offsetplatten-Entwickler auf Wasserbasis

01.23 Lösungen von Salzen

0 Ungefährlich

Bezeichnung Salzlösungen, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten

Salzlösungen, die Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten

Salzlösungen, die Phosphate und verwandte Verbindungen enthalten

Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten

1 Gefährlich

Abfälle aus der elektrolytischen Raffination

01.24 Andere salzhaltige Abfälle

0 Ungefährlich

bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle

Carbonate

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Metalloxide

Phosphate und verwandte feste Salze

Salze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten

Schlämme aus der Kupfer-Hydrometallurgie

feste Salze, die Ammonium enthalten

feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten

feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten

feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten

schwefelhaltige Abfälle

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

Metallsalze

andere Abfälle

Phosphatierschlämme

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

Salze und Lösungen, zyanidhaltig

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit-, Goethitschlamm)

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

arsenhaltige Abfälle

quecksilberhaltige Abfälle

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

01.3 Gebrauchte Öle

01.31 Gebrauchte Motoröle

1 Gefährlich

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

01.32 Andere gebrauchte Öle

0 Ungefährlich

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

Entsalzungsschlämme

Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

Schleif-, Hon- und Läppschlämme

Polierschlämme

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

Saure Alkylschlämme

Bremsfluessigkeiten

chlorierte Emulsionen

ausschließlich mineralische Hydrauliköle

Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten

Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten, die PCB oder PCT enthalten

Bearbeitungsschlämme

mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

nichtchlorierte Emulsionen

nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)

andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten

Ölabfälle a.n.g.

andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)

andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten

andere Hydrauliköle

verbrauchte Wachse und Fette

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -fluessigkeiten

synthetische Bearbeitungsöle

Schlammige Tankrückstände

Bearbeitungsemulsionen, halogenhaltig

Bearbeitungsemulsionen, halogenfrei

verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)

verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)

01.4 Verbrauchte chemische Katalysatoren

01.41 Verbrauchte chemische Katalysatoren

0 Ungefährlich

andere verbrauchte Katalysatoren

verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig

verbrauchte Katalysatoren z. B. aus der NOx-Wäsche

verbrauchte Katalysatoren, z. B. aus der NOx-Entfernung

02 Abfälle chemischer Zubereitungen

02.1 Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle

02.11 Abfälle agro-chemischer Produkte

1 Gefährlich

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft

anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel

Pestizide

02.12 Ungebrauchte Arzneimittel

0 Ungefährlich

gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte

Medikamente

02.13 Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen

0 Ungefährlich

wässrige fluessige Abfälle, die Druckfarben enthalten

wässrige fluessige Abfälle, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten

wässrige Schlämme, die Klebstoffe und Dichtungsmassen enthalten

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

wässrige Schlämme, die Farbe und Lack enthalten

wässrige Suspensionen, die Farbe und Lack enthalten

getrocknete Druckfarben

Farbstoffe und Pigmente

ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen

ausgehärtete Farben und Lacke

Farben in Pulverform

alte Überzugspuder

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung

Abfälle von wassermischbaren Druckfarben

Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis

verbrauchter Toner (einschließlich Kartuschen)

Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen

Abfälle a.n.g.

1 Gefährlich

Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierten Lösemittel enthalten

Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

Druckfarbenschlämme, die halogenierte Lösemittel enthalten

Druckfarbenschlämme, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze

Schlämme aus der Farb- oder Lackentfernung, die halogenierte Lösemittel enthalten

Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die halogenierte Lösemittel enthalten

alte Klebstoffe und Dichtungsmassen, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

alte Druckfarben, die halogenierte Lösemittel enthalten

alte Druckfarben, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

alte Farben und Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten

alte Farben und Lacke, die keine halogenierten Lösemittel enthalten

02.14 Andere Abfälle chemischer Zubereitungen

0 Ungefährlich

Aerosole

Bleichschlämme aus Hypochlorit- und Chlorbleiche

Bleichschlämme aus anderen Bleichprozessen

Waschmittel

Industriegase in Hochdruckgastanks, Flüssiggasbehälter und industrielle Aerosole (einschließlich Halone)

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

Abfälle von Konservierungsstoffen

Abfälle aus der Stickstoffchemie und Herstellung von Düngemitteln

Abfälle von Konservierungsstoffen

Abfälle aus der Herstellung von Silizium und Siliziumverbindungen

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

halogenfreie organische Holzkonservierungsmittel

chlororganische Holzkonservierungsmittel

metallorganische Holzkonservierungsmittel

anorganische Holzkonservierungsmittel

quecksilberhaltige Schlämme

gebrauchte Chemikalien

Fotochemikalien

02.2 Ungebrauchte Sprengstoffe

02.21 Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln

1 Gefährlich

Feuerwerkskörper

andere verbrauchte Sprengstoffe

02.22 Munitionsabfälle

1 Gefährlich

Munition

02.3 Gemischte chemische Abfälle

02.31 Kleine Mengen chemischer Abfälle

0 Ungefährlich

andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g., Feuerlöschpulver

Bezeichnung andere Abfälle mit organischen Chemikalien, z. B. Laborchemikalien a.n.g.

02.32 Andere gemischte chemische Abfälle zur Behandlung

0 Ungefährlich

Vorgemischte Abfälle zur Ablagerung

02.33 Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt

03 Andere chemische Abfälle

03.1 Chemische Ablagerungen und Rückstände

03.11 Teere und kohlehaltige Abfälle

0 Ungefährlich

Asphalt

Abfälle a.n.g

Ruß

verbrauchte Anoden

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

1 Gefährlich

Säureteere

andere Teere

Teere und andere kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

03.12 Öle/ wässrige Emulsionen oder Schlämme

1 Gefährlich

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

Schlämme aus Einlaufschächten

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

Feststoffe aus Öl-/Wasserabscheidern

andere Emulsionen

Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, Chemikalien enthaltend

Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, Chemikalien enthaltend

Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend

03.13 Chemische Reaktionsrückstände

0 Ungefährlich

Bodensatz und Sulfitschlämme (aus der Behandlung von Sulfitablauge)

chromhaltige Gerbbrühe

chromfreie Gerbbrühe

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

wässrige Waschfluessigkeiten und Mutterlaugen

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

nicht verglaste Festphase

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

03.14 Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien

0 Ungefährlich

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

verbrauchte Aktivkohle

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

1 Gefährlich

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

Filterkuchen aus der Gasreinigung

halogenierte Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien

andere Filterkuchen, verbrauchte Aufsaugmaterialien

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

verbrauchte Aktivkohle

verbrauchte Filtertone

03.2 Schlämme von Industrieabwässern

03.21 Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung

0 Ungefährlich

Schlämme aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

Schlämme aus der anaeroben Behandlung von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling

Deponiesickerwasser

chromhaltige Schlämme

chromfreie Schlämme

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Schlämme a.n.g.

03.22 Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend

0 Ungefährlich

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

wässrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung

wässrige Waschfluessigkeiten

Abfälle aus der Dampfentfettung

Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig

Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks, ölhaltig

Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern

04 Radioaktive Abfälle

04.1 Nuklearabfälle

04.11 Nuklearabfälle

04.2 Verbrauchte Ionisierungsquellen

04.21 Verbrauchte Ionisierungsquellen

04.3 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte

04.31 Radioaktiv kontaminierte Geräte und Produkte

04.4 Radioaktiv kontaminierte Böden

04.41 Radioaktiv kontaminierte Böden

05 Medizinische und biologische Abfälle

05.1 Infizierte medizinische Abfälle

05.11 Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin

0 Ungefährlich

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven

1 Gefährlich

andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

05.12 Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin

0 Ungefährlich

spitze Gegenstände

05.2 Nichtinfizierte medizinische Abfälle

05.21 Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin

05.22 Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin

05.3 Abfälle aus genetischer Forschung

05.31 Abfälle aus genetischer Forschung

1 Gefährlich

andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

06 Metallische Abfälle

06.1 Eisenschrott ausgenommen Verpackungen

06.11 Eisenabfälle und -schrott

0 Ungefährlich

verworfene Formen

eisenhaltige Späne und Abschnitte

andere eisenhaltige Teilchen

Eisen und Stahl

eisenhaltige Stoffe, aus der Rost- und Kesselasche ausgelesen

06.2 Nichteisenabfälle und -schrott

06.21 Edelmetallabfälle

1 Gefährlich

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

06.22 Aluminiumverpackungsabfälle

06.23 Andere Aluminiumabfälle

0 Ungefährlich

Aluminium

06.24 Kupferabfälle

0 Ungefährlich

Kupfer, Bronze, Messing

Kabel

06.25 Bleiabfälle

0 Ungefährlich

Blei

06.26 Andere metallische Abfälle

0 Ungefährlich

NE-metallhaltige Späne und Abschnitte

Andere NE-metallhaltige Teilchen

Zink

Zinn

06.3 Gemischte metallische Abfälle

06.31 Gemischte metallische Verpackungsabfälle

0 Ungefährlich

Metall

Kleinmetall (Getränkedosen etc.)

Andere Metalle

06.32 Andere gemischte metallische Abfälle

0 Ungefährlich

Abfälle a.n.g

Gemischte Metalle

07 Nichtmetallische Abfälle

07.1 Glasabfälle

07.11 Verpackungen aus Glas

0 Ungefährlich

Glas

07.12 Andere Glasabfälle

0 Ungefährlich

Altglas

Glas

07.2 Papier- und Pappeabfälle

07.21 Verpackungen aus Papier oder Karton

0 Ungefährlich

Papier und Pappe

07.22 Verbundverpackungen aus Karton

07.23 Andere Abfälle aus Papier und Karton

0 Ungefährlich

Faser- und Papierschlämme

Abfälle a.n.g

Papier und Pappe

07.3 Gummiabfälle

07.31 Gebrauchte Reifen

0 Ungefährlich

Altreifen

07.32 Andere Gummiabfälle

07.4 Kunststoffabfälle

07.41 Kunststoffverpackungen

0 Ungefährlich

Kunststoff

07.42 Andere Abfälle aus Kunststoffen

0 Ungefährlich

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

Kunststoffteile

Abfälle aus der kunststoffverarbeitenden Industrie

Kunststoff

Kunststoffkleinteile

andere Kunststoffe

07.5 Holzabfälle

07.51 Holzverpackungen

0 Ungefährlich

Holz

07.52 Sägemehlabfälle und Holzspäne

0 Ungefährlich

Sägemehl

Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren

07.53 Andere Holzabfälle

0 Ungefährlich

Rinden und Korkabfälle

Rinde

Holz

07.6 Textilabfälle

07.61 Gebrauchte Kleidung

07.62 Sonstige Textilien

0 Ungefährlich

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

Bekleidung

halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

Textilien

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs

Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen oder synthetischen Ursprungs

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs

1 Gefährlich

halogenierte Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

07.63 Lederabfälle

0 Ungefährlich

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Polierstaub etc.)

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

Abfälle a.n.g

08 Ausrangierte Geräte

08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge

08.11 Ausrangierte Personenkraftwagen

0 Ungefährlich

Fahrzeugwracks

08.12 Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge

0 Ungefährlich

aufgegebene Fahrzeuge

08.2 Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte

08.21 Ausrangierte große Haushaltsgeräte

08.22 Ausrangierte kleine Haushaltsgeräte

08.23 Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte

0 Ungefährlich

Einwegkameras mit Batterien

Einwegkameras ohne Batterien

andere gebrauchte elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen)

elektronische Geräte (z. B. gedruckte Schaltungen)

08.3 Sperrige Haushaltsgeräte

08.31 Sperrige Haushaltsgeräte

08.4 Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

08.41 Batterien und Akkumulatoren

0 Ungefährlich

Alkalibatterien

andere Batterien und Akkumulatoren

Batterien

1 Gefährlich

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten

Bleibatterien

Ni-Cd-Batterien

Quecksilbertrockenzellen

08.42 Verbrauchte Katalysatoren

0 Ungefährlich

aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren, die Edelmetalle enthalten

andere aus Fahrzeugen ausgebaute Katalysatoren

08.43 Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

0 Ungefährlich

Abfälle a.n.g

Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

andere gebrauchte Geräte

Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

1 Gefährlich

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

09 Tierische und pflanzliche Abfälle

09.1 Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

09.11 Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0 Ungefährlich

Abfälle aus Tiergewebe

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Abfälle aus Tiergewebe

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

Äschereiabfälle

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

09.12 Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0 Ungefährlich

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Abfälle aus Pflanzengeweben

Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Abfälle a.n.g

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanische Zerkleinerung des Rohmaterials

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

09.13 Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0 Ungefährlich

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

Öle und Fette

organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen und Restaurants)

Abfälle a.n.g.

09.2 Grünabfälle

09.21 Grünabfälle

0 Ungefährlich

Abfälle aus der Forstwirtschaft

kompostierbare Abfälle

09.3 Tierfäkalien, Urin und Stallmist

09.31 Gülle und Stallmist

0 Ungefährlich

Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwasser, getrennt gesammelt und extern behandelt

10 Gemischte gewöhnliche Abfälle

10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle

10.11 Hausmüll

0 Ungefährlich

gemischte Siedlungsabfälle

10.12 Abfälle aus der Straßenreinigung

0 Ungefährlich

Marktabfälle

Straßenreinigungsabfälle

10.2 Gemischte und undifferenzierte Stoffe

10.21 Gemischte Verpackungen

0 Ungefährlich

gemischte Materialien

10.22 Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe

0 Ungefährlich

Wässrige fluessige Abfälle aus dem Tempern

Verbundverpackungen

Anorganische Fehlchargen

Organische Fehlchargen

andere anorganische Abfälle mit Metallen a.n.g.

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

Feste Abfälle von Schiffsladungen

verbrauchter Sandstrahl

Abfälle a.n.g.

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)

Press- und Stanzabfälle

10.3 Sortierrückstände

10.31 Kraftfahrzeug-Schredderabfälle

0 Ungefährlich

Schredderrückstände von Fahrzeugen

10.32 Andere Sortierrückstände

0 Ungefährlich

Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe

Schredderabfälle

Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

Nicht spezifikationsgerechter Kompost

Abfälle a.n.g

Sieb- und Rechenrückstände

11 Gewöhnliche Schlämme

11.1 Schlämme aus der Abwasserbehandlung

11.11 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer

0 Ungefährlich

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

11.12 Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer

0 Ungefährlich

Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung

Abfälle aus Kühlkolonnen

Abfälle a.n.g

Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser

Abfälle a.n.g

11.2 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

11.21 Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

0 Ungefährlich

Schlämme aus der Kesselwasseraufbereitung

Schlämme aus der Wasserklärung

Abfälle a.n.g

11.3 Nicht verunreinigtes Baggergut

11.31 Nicht verunreinigtes Baggergut

0 Ungefährlich

Hafenaushub

11.4 Senkgrubeninhalte

11.41 Senkgrubeninhalte

0 Ungefährlich

Versitzgrubenschlamm

12 Mineralische Abfälle

12.1 Bauschutt

12.11 Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle

0 Ungefährlich

Abfälle a.n.g

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis

Beton

Ziegel

Baustoffe auf Gipsbasis

12.12 Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge

0 Ungefährlich

Asphalt, teerhaltig

Asphalt, teerfrei

Teer und teerhaltige Produkte

1 Gefährlich

Isoliermaterial, das freies Asbest enthält

12.13 Gemischter Bauschutt

0 Ungefährlich

anderes Isoliermaterial

gemischte Bau- und Abbruchabfälle

12.2 Asbestabfälle

12.21 Asbestabfälle

0 Ungefährlich

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

gebrauchte Geräte, freies Asbest enthaltend

Abfälle aus der asbestverarbeitenden Industrie

Baustoffe auf Asbestbasis

1 Gefährlich

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

12.3 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

12.31 Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

0 Ungefährlich

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

Grob- und Feinstäube

Schlämme und Abfälle aus Frischwasserbohrungen

andere nicht kompostierbare Abfälle

Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung

Erde und Steine

Erde aus der Wäsche und Reinigung von Zuckerrüben

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut

Waschberge

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Mineralien

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien

Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten

Abfälle aus der Nachbereitung von metallhaltigen Mineralien

Abfälle aus der Nachbereitung von nichtmetallhaltigen Mineralien

Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Mineralien

Abfälle von Kies und Gesteinsbruch

verbrauchtes Gemenge vor der thermischen Verarbeitung

Abfälle von Sand und Ton

Abfälle aus Sandfängern

Abfälle a.n.g

12.4 Verbrennungsrückstände

12.41 Rückstände aus der Rauchgasreinigung

0 Ungefährlich

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

Feinstaub

andere Schlämme aus der Gasreinigung

feste Abfälle aus der Gasreinigung

Schlämme aus der Gasreinigung

feste Abfälle aus der Gasreinigung

1 Gefährlich

wässrige fluessige Abfälle aus der Rauchgasreinigung und andere wässrige Abfälle

Feinstaub

Flugasche und andere Abfälle aus der Gasreinigung

Schlämme aus der Gasreinigung

feste Abfälle aus der Gasreinigung

12.42 Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung

0 Ungefährlich

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung

Rost- und Kesselasche

Rost- und Kesselaschen und Schlacken

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

Ofenstaub

Ofenschlacke

andere Teilchen und Staub

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub)

andere Schlämme

Flugasche aus Torffeuerung

phosphorhaltige Schlacke

Pyrolyseabfälle

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

feste Abfälle aus der Gasreinigung

unverarbeitete Schlacke

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

Kesselstaub

Calciumarsenat

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

Flugasche

Flugasche aus Ölfeuerung

andere Teilchen und Staub

Schlacken aus der Erstschmelze / weiße Krätze

Krätzen

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

12.5 Verschiedene mineralische Abfälle

12.51 Abfälle künstlicher Mineralien

0 Ungefährlich

Aluminiumstaub

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

Gips aus der Titandioxid-Herstellung

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

andere Teilchen und Staub

Phosphorgips

Fliesen und Keramik

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

alte Glasfasermaterialien

Abfälle aus der Destillation von Spirituosen

Abfälle a.n.g

12.52 Abfälle aus feuerfesten Materialien

0 Ungefährlich

Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen

Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen

Ofenstaub

verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse

Abfälle a.n.g

1 Gefährlich

verbrauchte Tiegelauskleidungen

verbrauchte Aktivkohle aus der Rauchgasreinigung

12.6 Kontaminierte Böden und verunreinigtes Baggergut

12.61 Kontaminierte Böden und kontaminierter Bauschutt

1 Gefährlich

verschüttetes Öl

12.62 Verunreinigtes Baggergut

13 Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

13.1 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

13.11 Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

0 Ungefährlich

Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind

Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind

Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind

13.2 Verglaste Abfälle

13.21 Verglaste Abfälle

0 Ungefährlich

verglaste Abfälle