29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.

(2)

Für die Durchführung und Überprüfung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen als Hilfsmittel bei den Verhandlungen zur Verfügung stehen.

(3)

Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.

(4)

Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 (3) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(7)

Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (6) werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.

(8)

Das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (5. Auflage), die Referenzdefinition des Begriffs „Direktinvestitionen“ und das Handbuch über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bilden zusammengenommen die allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.

(9)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7).

(10)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen in den Anhängen I und II sowie den Gliederungsgrad in Anhang III anzupassen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II vorzunehmen, die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen umzusetzen und angemessene gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(13)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (10) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Auslandsunternehmenseinheit“ ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

b)

„Kontrolle“ ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.

c)

„Ausländische Kontrolle“ liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.

d)

„Niederlassungen“ sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.

e)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten“ sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

f)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

g)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.

h)

„Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“ ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

i)

Für die Begriffe „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „institutionelle Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

Artikel 3

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.

Artikel 4

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.

(2)   Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

(3)   Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.

Artikel 5

Pilotuntersuchungen

(1)   Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.

(2)   Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

(3)   Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.

(4)   Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.

(5)   Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).

(3)   Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

(4)   Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das die einschlägigen Begriffsbestimmungen und weitere Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten gemeinschaftlichen Statistiken enthält.

Artikel 8

Zeitplan und Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.

(2)   Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten

und

b)

Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(2)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II,

b)

Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4

und

c)

Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)   Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

Artikel 12

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Juli 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

a)

eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken,

b)

eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten,

c)

eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung

und

d)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2007.

(3)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(4)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(10)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.


ANHANG I

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (1) zu erstellen:

Code

Bezeichnung

11 11 0

Zahl der Unternehmen

12 11 0

Umsatz

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestition in Sachanlagen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

22 11 0

Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (2)

22 12 0

Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (2)

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben über die Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte C, D, E und F der NACE zu erstellen.

Für den Abschnitt J der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (3) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt“, für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“ zu liefern.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1.

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2.

Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

3.

Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2.

Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3.

Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.

Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

Code

Bezeichnung

 

Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Waren- und Dienstleistungseinfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

Ausfuhren, Einfuhren, gruppeninterne Ausfuhren und gruppeninterne Einfuhren werden nach Waren und Dienstleistungen aufgegliedert.

5.

Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.


(1)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

(2)  Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 1.1, Abschnitte C bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

(3)  Für die Abteilung 65 der NACE Rev. 1.1 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.


ANHANG II

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:

Code

Bezeichnung

12 11 0

Umsatz

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

11 11 0

Zahl der Unternehmen

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige“.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1.

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2.

Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2.

Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.

Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

Code

Bezeichnung

13 31 0

Personalaufwendungen

 

Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Waren- und Dienstleistungseinfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen


ANHANG III

EBENEN DER GEOGRAFISCHEN UND DER WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG

Ebenen der geografischen Aufgliederung

Ebene 1

 

Ebene 2-OUT

(Ebene 1 + 24 Länder)

V2

Extra-EU-27

V2

Extra-EU-27

 

 

IS

Island

 

 

LI

Liechtenstein

 

 

NO

Norwegen

CH

Schweiz

CH

Schweiz

 

 

HR

Kroatien

RU

Russische Föderation

RU

Russische Föderation

 

 

TR

Türkei

 

 

EG

Ägypten

 

 

MA

Marokko

 

 

NG

Nigeria

 

 

ZA

Südafrika

CA

Kanada

CA

Kanada

US

Vereinigte Staaten

US

Vereinigte Staaten

 

 

MX

Mexiko

 

 

AR

Argentinien

BR

Brasilien

BR

Brasilien

 

 

CL

Chile

 

 

UY

Uruguay

 

 

VE

Venezuela

 

 

IL

Israel

CN

China

CN

China

HK

Hongkong

HK

Hongkong

IN

Indien

IN

Indien

 

 

ID

Indonesien

JP

Japan

JP

Japan

 

 

KR

Südkorea

 

 

MY

Malaysia

 

 

PH

Philippinen

 

 

SG

Singapur

 

 

TW

Taiwan

 

 

TH

Thailand

 

 

AU

Australien

 

 

NZ

Neuseeland

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

C4

Offshore-Finanzzentren

C4

Offshore-Finanzzentren

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat


Ebene 2-IN

A1

Welt insgesamt (alle Einheiten einschließlich Meldeland)

Z9

Übrige Welt (ohne Meldeland)

A2

Vom Meldeland kontrolliert

V1

EU-27 (Intra-EU-27) ohne Meldeland

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

GR

Griechenland

ES

Spanien

FR

Frankreich

IT

Italien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (2) von mehr als einem Mitgliedstaat

V2

Extra-EU-27

AU

Australien

CA

Kanada

CH

Schweiz

CN

China

HK

Hongkong

IL

Israel

IS

Island

JP

Japan

LI

Liechtenstein

NO

Norwegen

NZ

Neuseeland

RU

Russische Föderation

TR

Türkei

US

Vereinigte Staaten

C4

Offshore-Finanzzentren

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert


Ebene 3

AD

Andorra

EE

Estland (3)

KZ

Kasachstan

QA

Katar

AE

Vereinigte Arabische Emirate

EG

Ägypten

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

RO

Rumänien (3)

AF

Afghanistan

ER

Eritrea

LB

Libanon

RS

Serbien

AG

Antigua und Barbuda

ES

Spanien (3)

LC

St. Lucia

RU

Russische Föderation

AI

Anguilla

ET

Äthiopien

LI

Liechtenstein

RW

Ruanda

AL

Albanien

FI

Finnland (3)

LK

Sri Lanka

SA

Saudi-Arabien

AM

Armenien

FJ

Fidschi

LR

Liberia

SB

Salomonen-Inseln

AN

Niederländische Antillen

FK

Falklandinseln (Malwinen)

LS

Lesotho

SC

Seychellen

AO

Angola

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

LT

Litauen (3)

SD

Sudan

AQ

Antarktis

FO

Färöer

LU

Luxemburg (3)

SE

Schweden (3)

AR

Argentinien

FR

Frankreich (3)

LV

Lettland (3)

SG

Singapur

AS

Amerikanisch-Samoa

GA

Gabun

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

SH

St. Helena

AT

Österreich (3)

GD

Grenada

MA

Marokko

SI

Slowenien (3)

AU

Australien

GE

Georgien

MD

Republik Moldau

SK

Slowakei (3)

AW

Aruba

GG

Guernsey

ME

Montenegro

SL

Sierra Leone

AZ

Aserbaidschan

GH

Ghana

MG

Madagaskar

SM

San Marino

BA

Bosnien und Herzegowina

GI

Gibraltar

MH

Marshall-Inseln

SN

Senegal

BB

Barbados

GL

Grönland

MK (5)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

SO

Somalia

BD

Bangladesch

GM

Gambia

ML

Mali

SR

Suriname

BE

Belgien (3)

GN

Guinea

MM

Myanmar

ST

São Tomé und Príncipe

BF

Burkina Faso

GQ

Äquatorialguinea

MN

Mongolei

SV

El Salvador

BG

Bulgarien (3)

GR

Griechenland (3)

MO

Macao

SY

Arabische Republik Syrien

BH

Bahrain

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

MP

Nördliche Marianen

SZ

Swasiland

BI

Burundi

GT

Guatemala

MR

Mauretanien

TC

Turks- und Caicosinseln

BJ

Benin

GU

Guam

MS

Montserrat

TD

Tschad

BM

Bermuda

GW

Guinea-Bissau

MT

Malta (3)

TF

Südliche französische Gebiete

BN

Brunei Darussalam

GY

Guyana

MU

Mauritius

TG

Togo

BO

Bolivien

HK

Hongkong

MV

Malediven

TH

Thailand

BR

Brasilien

HM

Heard und die McDonaldinseln

MW

Malawi

TJ

Tadschikistan

BS

Bahamas

HN

Honduras

MX

Mexiko

TK

Tokelau

BT

Bhutan

HR

Kroatien

MY

Malaysia

TM

Turkmenistan

BV

Bouvetinsel

HT

Haiti

MZ

Mosambik

TN

Tunesien

BW

Botsuana

HU

Ungarn (3)

NA

Namibia

TO

Tonga

BY

Belarus

ID

Indonesien

NC

Neukaledonien

TP

Osttimor

BZ

Belize

IE

Irland (3)

NE

Niger

TR

Türkei

CA

Kanada

IL

Israel

NF

Norfolkinseln

TT

Trinidad und Tobago

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

IM

Isle of Man

NG

Nigeria

TV

Tuvalu

CD

Demokratische Republik Kongo

IN

Indien

NI

Nicaragua

TW

Chinesische Provinz Taiwan

CF

Zentralafrikanische Republik

IO

Britisches Gebiet im Indischen Ozean

NL

Niederlande (3)

TZ

Vereinigte Republik Tansania

CG

Kongo

IQ

Irak

NO

Norwegen

UA

Ukraine

CH

Schweiz

IR

Islamische Republik Iran

NP

Nepal

UG

Uganda

CI

Elfenbeinküste

IS

Island

NR

Nauru

UK

Vereinigtes Königreich (3)

CK

Cookinseln

IT

Italien (3)

NU

Niueinsel

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

CL

Chile

JE

Jersey

NZ

Neuseeland

US

Vereinigte Staaten

CM

Kamerun

JM

Jamaika

OM

Oman

UY

Uruguay

CN

China

JO

Jordanien

PA

Panama

UZ

Usbekistan

CO

Kolumbien

JP

Japan

PE

Peru

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

CR

Costa Rica

KE

Kenia

PF

Französisch-Polynesien

VC

St. Vincent und die Grenadinen

CU

Kuba

KG

Kirgisistan

PG

Papua-Neuguinea

VE

Venezuela

CV

Kap Verde

KH

Kambodscha

PH

Philippinen

VG

Britische Jungferninseln

CX

Weihnachtsinsel

KI

Kiribati

PK

Pakistan

VI

Amerikanische Jungferninseln

CY

Zypern (3)

KM

Komoren

PL

Polen (3)

VN

Vietnam

CZ

Tschechische Republik (3)

KN

St. Kitts und Nevis

PN

Pitcairn

VU

Vanuatu

DE

Deutschland (3)

KP

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

WF

Wallis und Futuna

DJ

Dschibuti

KR

Republik Korea (Südkorea)

PT

Portugal (3)

WS

Samoa

DK

Dänemark (3)

KW

Kuwait

PW

Palau

YE

Jemen

DM

Dominica

KY

Kaimaninseln

PY

Paraguay

 

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

ZA

Südafrika

DZ

Algerien

 

 

 

 

ZM

Sambia

EC

Ecuador

Z8

Extra-EU27 nicht aufgegliedert

 

 

ZW

Simbabwe

A2

Vom Meldeland kontrolliert

Z7

Gemeinsame Kontrolle von UCI (4) zu gleichen Teilen von mehr als einem Mitgliedstaat

 

 

 

 


Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung

Ebene 1

Ebene 2

 

 

NACE Rev. 1.1 (6)

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

Abschnitte C bis O (ohne L)

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt C

Darunter:

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Abt. 11

HERSTELLUNG VON WAREN

HERSTELLUNG VON WAREN

Abschnitt D

Nahrungs- und Futtermittel

Unterabschnitt DA

Textilien und Bekleidung

Unterabschnitt DB

Holz, Verlags- und Druckereierzeugnisse

Unterabschnitte DD und DE

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

 

Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe

Abt. 23

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abt. 24

Gummi- und Kunststoffwaren

Abt. 25

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

 

Metallerzeugnisse

Unterabschnitt DJ

Maschinenbau

Abt. 29

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

 

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

Abt. 30

Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Abt. 32

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT

 

Kraftwagen

Abt. 34

Sonstiger Fahrzeugbau

Abt. 35

Kraftwagen, sonstige Fahrzeuge

Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT

 

Herstellung von Waren a. n. g.

 

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

Abschnitt E

BAU

BAU

Abschnitt F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

 

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

Abschnitt G

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen

Abt. 50

Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 51

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

Abt. 52

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

Abschnitt H

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Abschnitt I

Verkehr und Lagerei

Abt. 60, 61, 62, 63

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 60

Schifffahrt

Abt. 61

Luftfahrt

Abt. 62

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

Abt. 63

Nachrichtenübermittlung

Abt. 64

Post- und Kurierdienste

Gruppe 64.1

Fernmeldedienste

Gruppe 64.2

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

Abschnitt J

Kreditinstitute

Abt. 65

Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 66

Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 67

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt K, Abt. 70

VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL

Abschnitt K, Abt. 71

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

Abschnitt K, Abt. 72

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Abschnitt K, Abt. 73

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt K, Abt. 74

Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Beratung

Gruppe 74.1

Rechtsberatung

Klasse 74.11

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Klasse 74.12

Markt- und Meinungsforschung

Klasse 74.13

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Klasse 74.14

Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften

Klasse 74.15

Architektur- und Ingenieurbüros

Gruppe 74.2

Werbung

Gruppe 74.4

Unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.

Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Abschnitt M

GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN

Abschnitt N

ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG

Abschnitt O, Abt. 90

INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)

Abschnitt O, Abt. 91

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

Abschnitt O, Abt. 92

Filmherstellung, -verleih und -vertrieb, Kinos, Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen

Gruppen 92.1, 92.2, 92.3

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten

Gruppe 92.4

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Gruppe 92.5

Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

Gruppen 92.6, 92.7

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt O, Abt. 93

Nicht aufgegliedert

 


Ebene 3 (NACE Rev. 1.1)

Position

Verlangte Gliederungstiefe

Gewerbliche Wirtschaft

Abschnitte C bis K

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Abschnitt C

Herstellung von Waren

Abschnitt D

Alle Unterabschnitte DA bis DN

Alle Abteilungen 15 bis 37

Aggregate:

Spitzentechnologiesektoren

24.4, 30, 32, 33, 35.3

Sektoren mit hohem Technologieniveau

24 außer 24.4, 29, 31, 34, 35.2, 35.4, 35.5

Sektoren mit mittlerem Technologieniveau

23, 25-28, 35.1

Sektoren mit geringerem Technologieniveau

15-22, 36, 37

Energie- und Wasserversorgung

Abschnitt E

Alle Abteilungen (40 und 41)

Bau

Abschnitt F (Abteilung 45)

Alle Gruppen (45.1 bis 45.5)

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

Abschnitt G

Alle Abteilungen (50 bis 52)

Gruppen 50.1 + 50.2 + 50.3, 50.4, 50.5, 51.1 bis 51.9

Gruppen 52.1 bis 52.7

Beherbergungs- und Gaststätten

Abschnitt H (Abteilung 55)

Gruppen 55.1 bis 55.5

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

Abschnitt I

Alle Abteilungen

Gruppen 60.1, 60.2, 60.3, 63.1 + 63.2, 63.3, 63.4, 64.1, 64.2

Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abschnitt J

Alle Abteilungen

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

Abschnitt K

Abteilung 70

Abteilung 71, Gruppen 71.1 + 71.2, 71.3 und 71.4

Abteilung 72, Gruppen 72.1 bis 72.6

Abteilung 73

Abteilung 74, Aggregate 74.1 bis 74.4 und 74.5 bis 74.8


(1)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(2)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(3)  Nur für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland.

(4)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(5)  Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.