16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/80


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/959/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hauptquelle von Informationen bei Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers. Das Fehlen von Aufzeichnungen sollte nur gerechtfertigt sein, wenn Fahrtenschreiberaufzeichnungen, einschließlich der manuellen Erfassung von Daten, aus objektiven Gründen nicht möglich waren. In diesen Fällen sollte eine Bescheinigung ausgestellt werden, in der die Gründe dafür bestätigt werden.

(2)

Das Formblatt der Bescheinigung im Anhang der Entscheidung 2007/230/EG der Kommission (2) hat sich als unzureichend erwiesen, da es nicht alle Fälle abdeckt, in denen es technisch nicht möglich ist, die Fahrertätigkeit mit dem Kontrollgerät zu erfassen.

(3)

Um die Effizienz und Wirksamkeit der mitgliedstaatlichen Kontrollen der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (3) zu steigern, sollte das Formblatt durch Hinzufügung weiterer Elemente über die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannten hinaus geändert werden.

(4)

Das Formblatt zur Bescheinigung sollte nur verwendet werden, wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wurden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/230/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

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