29.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1047/2013 DER KOMMISSION

vom 21. August 2013

zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hersteller leichter Nutzfahrzeuge Piaggio hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, die für ihn in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (2) für das Jahr 2010 angegeben sind, nicht stimmen. Der Hersteller hat im Einzelnen nachgewiesen, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 deutlich über dem in der genannten Verordnung angegebenen Wert lagen.

(2)

Die Kommission hat das von Piaggio übermittelte Beweismaterial geprüft und ist der Auffassung, dass der angegebene Wert berichtigt werden muss.

(3)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Liste in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 wird der Eintrag in der zweiten Spalte mit der Überschrift „Durchschnittliche Emissionen (g/km)“ für die Fabrikmarke Piaggio durch den Eintrag „177,00“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1.