5.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. September 2008

über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5123)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/810/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (2) eingerichteten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Berichtsmuster sollte das Mittel sein, mit dem die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre die Informationen vorlegen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die Entwicklungen auf dem betreffenden Gebiet benötigt.

(2)

Das zuvor mit der Entscheidung 93/173/EWG der Kommission (3) eingeführte Berichtsmuster sollte jetzt aktualisiert werden, um unter anderem den Entwicklungen der Gemeinschaftsvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten Rechnung zu tragen.

(3)

Die neuen Berichtspflichten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Mindestbedingungen für ihre Durchführung festgelegt wurden, betreffen insbesondere Informationen über nationale Abweichungen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewähren, und genauere Angaben zu Kontrollen an Fahrzeugen.

(4)

Die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (5), ergänzt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG sollten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung der Richtlinie erstatten. Dieser Zweijahreszeitraum fällt mit dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Zeitraum zusammen.

(6)

Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und wirksamen Beobachtung der Auswirkungen von Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet ist es daher angezeigt, die Einbeziehung dieser Informationen im Berichtsmuster vorzusehen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird entsprechend dem Berichtsmuster im Anhang dieser Entscheidung erstellt.

Artikel 2

Die Entscheidung 93/173/EWG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(3)  ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33.

(4)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(5)  ABl. L 80 vom 23.2.2002, S. 35.


ANHANG

Berichtsmuster für den Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 2002/15/EG durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 13 der Richtlinie 2002/15/EG

1.   MITGLIEDSTAAT

2.   BERICHTSZEITRAUM

(Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

vom (Datum):

bis (Datum):

3.   BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN MINDESTKONTROLLEN

(Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG)

a)

Zahl der Arbeitstage pro Fahrer im Berichtszeitraum

b)

Gesamtzahl der unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeuge

c)

Gesamtzahl der geleisteten Arbeitstage ( a) × b) )

d)

Mindestkontrollen (2 % von c) ab 1. Januar 2008, 3 % ab Januar 2010)

4.   STRASSENKONTROLLEN

4.1.   Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart

Hauptbeförderungsart

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Personenverkehr

 

 

 

Güterverkehr

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

4.2.   Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Straßenkategorie und Zulassungsland

Straßenkategorie

A

B

BG

CY

CZ

D

DK

E

EST

F

FIN

GB

GR

H

I

IRL

L

Autobahnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstraßen/Nationalstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenkategorie

LT

LV

M

NL

P

PL

RO

S

SK

SLO

FL

IS

N

CH

Andere

Summe

Autobahnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstraßen/Nationalstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3.   Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Art des Fahrtenschreibers

Art des Fahrtenschreibers

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Analog

 

 

 

Digital

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Falls entsprechende nationale statistische Daten vorliegen, ist auch die nachstehende Tabelle zu Fahrzeugen mit digitalem Fahrtenschreiber auszufüllen.

a)

Zahl der Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber

 

b)

Anteil der Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber am Gesamtbestand der Fahrzeuge, die der Verordnung unterliegen

 

4.4.   Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Arbeitstage nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart

Hauptbeförderungsart

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Personenverkehr

 

 

 

Güterverkehr

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

4.5.   Zuwiderhandlungen — Zahl und Art der bei Straßenkontrollen festgestellten Zuwiderhandlungen

(R — Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D — Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG)

Artikel

Art der Zuwiderhandlung

Personenverkehr

Güterverkehr

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

R 6

Lenkzeit:

tägliche Lenkzeit

wöchentliche Lenkzeit

zweiwöchentliche Lenkzeit

 

 

 

 

 

 

R 6

Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeits-und/oder Bereitschaftszeiten

 

 

 

 

 

 

R 7

Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung)

 

 

 

 

 

 

R 8

Ruhezeiten:

tägliche Ruhezeit

wöchentliche Ruhezeit

 

 

 

 

 

 

R 10 und 26

Lenkzeitunterlagen:

einjährige Aufbewahrungsfrist

Schaublätter für die vorausgehenden 28 Tage

Arbeitszeitunterlagen:

 

 

 

 

 

 

D Anhang I A:

Kontrollgerät:

fehlerhafte Funktion

Missbrauch oder Manipulation des Kontrollgeräts

 

 

 

 

 

 

5.   KONTROLLEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE VON UNTERNEHMEN

5.1.   Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen kontrollierten Fahrer und Arbeitstage

Beförderungsart

Zahl der kontrollierten Fahrer

Zahl der kontrollierten Arbeitstage

I.   Typ

Personenverkehr

 

 

Güterverkehr

 

 

II.   Typ

Gewerblicher Verkehr

 

 

Werkverkehr

 

 

5.2.   Zuwiderhandlungen — Zahl und Art der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellten Zuwiderhandlungen

(R — Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D — Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG)

Artikel

Art der Zuwiderhandlung

Personenverkehr

Güterverkehr

R 6

Lenkzeit:

tägliche Lenkzeit

wöchentliche Lenkzeit

zweiwöchentliche Lenkzeit

 

 

R 6

Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeits- und/oder Bereitschaftszeiten

 

 

R 7

Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung)

 

 

R 8

Ruhezeiten:

tägliche Ruhezeit

wöchentliche Ruhezeit

 

 

R 10 und 26

Lenkzeitunterlagen:

einjährige Aufbewahrungsfrist

Schaublätter für die vorausgehenden 28 Tage

 

 

D Anhang I

Kontrollgerät:

fehlerhafte Funktion

Missbrauch oder Manipulation des Kontrollgeräts

 

 

5.3.   Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen kontrollierten Fahrer, aufgeschlüsselt nach der Größe des Fahrzeugbestands des Unternehmens

Fahrzeugbestand

Zahl der kontrollierten Unternehmen

Zahl der kontrollierten Fahrer

Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen

1

 

 

 

2-5

 

 

 

6-10

 

 

 

11-20

 

 

 

21-50

 

 

 

51-200

 

 

 

201-500

 

 

 

über 500

 

 

 

6.   NATIONALE DURCHSETZUNGSKAPAZITÄTEN

a)

Zahl der Kontrollbeamten zur Durchführung von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

b)

Zahl der Kontrollbeamten, die für die Auswertung von Daten digitaler Fahrtenschreiber sowohl bei Straßenkontrollen als auch bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände geschult sind

c)

Zahl der Geräte, über die die Kontrollbeamten verfügen, um Daten von digitalen Fahrtenschreibern bei Straßenkontrollen und bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände herunterladen, lesen und auswerten zu können

7.   NATIONALE UND GRENZÜBERGREIFENDE INITIATIVEN

7.1.   National

a)

Initiativen regulatorischer Art (einschließlich aktualisierte Informationen über die Inanspruchnahme von Abweichungen nach Artikel 13 Absatz 1)

b)

Initiativen administrativer Art

c)

Sonstige Initiativen

7.2.   Grenzübergreifend

a)

Abgestimmte Kontrollen: Anzahl pro Jahr, beteiligte Länder

b)

Austausch von Erfahrungen, Daten, Personal: Zahl der Initiativen, Personen, Gegenstand des Austauschs, beteiligte Länder

8.   SANKTIONEN

8.1.   Sanktionskatalog im Berichtsjahr

8.2.   Änderungen

a)

Datum und Art der letzten Änderungen (im Berichtsjahr):

b)

Bezugsverweise auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:

9.   SCHLUSSFOLGERUNGEN UND BEMERKUNGEN, U. A. ZU ENTWICKLUNGEN AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN

10.   BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ARBEITSZEITRICHTLINIE 2002/15/EG

Hierzu gehören Informationen zu

Art und Weise der Berichtserstellung, Angaben zu den konsultierten Beteiligten:

Umsetzung/Durchführung (Rechtslage, Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage bezüglich der Arbeitszeit durch die Umsetzung, spezifische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie, Maßnahmen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, flankierende Maßnahmen zur Erleichterung der praktischen Durchführung der Rechtsvorschriften)

Überwachung der Durchführung (für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Stellen, Überwachungsmethoden, festgestellte Probleme und entsprechende Lösungsansätze)

Rechtsauslegung (Angabe, ob Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene zur Auslegung oder Anwendung der Richtlinie in wesentlichen Fragen vorliegen und wie die rechtliche Würdigung ausfiel)

Bewertung der Wirksamkeit (Daten, die zur Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzungsmaßnahmen verwendet wurden, positive und negative Aspekte der praktischen Durchführung der Rechtsvorschriften)

Aussichten (etwaige Prioritäten in dem betreffenden Bereich, Vorschläge für Anpassungen oder Änderungen der Richtlinie mit Begründung, Angabe von Änderungen, die aufgrund des technischen Fortschritts notwendig erscheinen, Vorschläge für flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene)

11.   FÜR DIE ERSTELLUNG DES BERICHTS VERANTWORTLICH

Name:

Funktion:

Organisation:

Büroanschrift:

Telefon/Telefax:

E-Mail:

Datum: