18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1213/2010 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2010
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, sollte die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gemeinsame Regeln für die Durchführung dieser Vernetzung festlegen. |
(2) |
Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen. |
(3) |
Gegebenenfalls gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) festgelegten Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (4) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemeinsamen Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Dezember 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
ANHANG
Das System zur Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register wird als „ERRU“ (European Registers of Road Transport Undertakings) bezeichnet.
1. INFORMATIONSAUSTAUSCH
1.1. Austausch über Rechtsverletzungen
1.1.1. Rechtsverletzungsmeldung
Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (1) oder gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (2) versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Rechtsverletzungsmeldung“):
Datentyp |
Datenelement |
Obligatorisch/Fakultativ |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
||||||||||||||||
Meldender Mitgliedstaat |
Meldender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
||||||||||||||||
Meldende zuständige Behörde |
Kennzeichen der meldenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||||||||||||||
Bestimmungsmitgliedstaat |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
||||||||||||||||
Angaben zur Meldung |
Nummer der Meldung |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||||||||||||||
Tag der Meldung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||||||||||||||
Zeit der Meldung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS. |
|||||||||||||||||
Verkehrsunternehmen |
Name |
Fakultativ |
Freitext, alphanumerisch |
||||||||||||||||
Zulassung |
Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||||||||||||||
|
Kennzeichen der Fahrzeuge |
Fakultativ |
Freitext, alphanumerisch |
||||||||||||||||
Schwerwiegende Rechtsverletzung |
Kategorie |
Obligatorisch |
|
||||||||||||||||
Typ |
Obligatorisch |
|
|||||||||||||||||
Datum der Rechtsverletzung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||||||||||||||
Datum der Kontrolle, bei der die Rechtsverletzung nachgewiesen wurde |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||||||||||||||
Verhängte und vollzogene Sanktionen |
Datum des endgültigen Beschlusses |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
||||||||||||||||
Art der verhängten Sanktion |
Obligatorisch |
Angabe:
|
|||||||||||||||||
Falls zutreffend: Datum Beginn der verhängten Sanktion |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||||||||||||||
Falls zutreffend: Datum Ende der verhängten Sanktion |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||||||||||||||
Durchgeführte Sanktionen |
Obligatorisch |
Angabe:
|
|||||||||||||||||
Beantragte Sanktionen |
Art der beantragten Verwaltungssanktion |
Fakultativ |
Angabe:
|
||||||||||||||||
Beantragte Dauer der Sanktion (Kalendertage) |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag (TTTTT) |
1.1.2. Antwort auf eine Rechtsverletzungsmeldung
Für den Informationsaustausch gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Antwort auf eine Rechtsverletzungsmeldung“):
Datentyp |
Datenelement |
Obligatorisch/Fakultativ |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
|||||||||||||||||
Antwortender Mitgliedstaat |
Antwortender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
|||||||||||||||||
Antwortende zuständige Behörde |
Kennzeichen der antwortenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||||||||||||||
Bestimmungsmitgliedstaat |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
|||||||||||||||||
Zuständige Behörde des Bestimmungslands |
Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslands |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||||||||||||||
Angaben zur Antwort |
Nummer der Meldung |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||||||||||||||
Datum der Antwort |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
||||||||||||||||||
Zeit der Antwort |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS. |
||||||||||||||||||
Verkehrsunternehmen |
Name |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||||||||||||||
Die Sanktion verhängende Behörde |
Name der die Sanktion verhängenden Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||||||||||||||
Verhängte Sanktionen |
Bestätigung der verhängten Sanktion |
Obligatorisch |
Angabe:
|
|||||||||||||||||
Verhängte Sanktion |
Obligatorisch |
Angabe:
|
||||||||||||||||||
Datum Verhängung der Sanktion |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
||||||||||||||||||
Datum Ende der verhängten Sanktion |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
||||||||||||||||||
Grund für die Nichtverhängung der Sanktion |
Fakultativ |
Freitext, alphanumerisch |
1.2. Überprüfung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern
1.2.1. Suchanfrage
Um gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, ob ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für die Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurde, versenden die Mitgliedstaaten Nachrichten mit folgendem Format („Suchanfrage“):
Datenkategorie |
Datenelement |
Obligatorisch/Fakultativ |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
Anfragender Mitgliedstaat |
Anfragender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
Anfragende zuständige Behörde |
Kennzeichen der anfragenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Angaben zur Suchanfrage |
Nummer der Suchanfrage |
Obligatorisch |
|
Datum der Suchanfrage |
Obligatorisch |
|
|
Zeit der Suchanfrage |
Obligatorisch |
|
|
Verkehrsleiter |
Vorname |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Familienname(n) |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|
Geburtsdatum |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|
Geburtsort |
Fakultativ |
Freitext, alphanumerisch |
|
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
1.2.2. Antwort auf Suchanfrage
Für Antworten auf Suchanfragen gemäß Abschnitt 1.2.1 versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Antwort auf eine Suchanfrage“):
Datentyp |
Datenelement |
Obligatorisch/Fakultativ |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
||||
Anfragender Mitgliedstaat |
Anfragender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
||||
Anfragende zuständige Behörde |
Kennzeichen der anfragenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||
Antwortender Mitgliedstaat |
Antwortender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
||||
Antwortende zuständige Behörde |
Kennzeichen der antwortenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||
Angaben zur Antwort auf die Suchanfrage |
Nummer der Suchanfrage |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||
Datum der Antwort |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||
Zeit der Antwort |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS. |
|||||
Suchergebnisse |
Status |
Obligatorisch |
Angabe:
|
||||
Verkehrsleiter |
Erster Vorname |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
||||
Familienname(n) |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||
Geburtsdatum |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||
Geburtsort |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
|||||
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
|||||
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
|||||
|
Zahl der geleiteten Unternehmen |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag |
||||
|
Zahl der verwalteten Fahrzeuge |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag |
||||
Eignung |
Eignung |
Obligatorisch |
Angabe:
|
||||
Enddatum, bis zu dem die Person für ungeeignet erklärt wurde |
Fakultativ |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) Anzugeben bei Angabe von „ungeeignet“ |
1.3. Empfangsbestätigung
Um den Eingang von Mitteilungen zu bestätigen, versenden die Mitgliedstaaten Mitteilungen mit folgendem Format („Empfangsbestätigung“):
Datentyp |
Datenelement |
Obligatorisch/Fakultativ |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
Bestätigender Mitgliedstaat |
Bestätigender Mitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
Bestätigende zuständige Behörde |
Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Bestimmungsmitgliedstaat |
Obligatorisch |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
Zuständige Behörde des Bestimmungslands |
Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslands |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Angaben zur ursprünglichen Nachricht |
Kennzeichen der ursprünglichen Nachricht |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Angaben zur Empfangsbestätigung |
Kennzeichen der Empfangsbestätigung |
Obligatorisch |
Freitext, alphanumerisch |
Tag der Empfangsbestätigung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag in der Form JJJJ:MM:TT. |
|
Zeit der Empfangsbestätigung |
Obligatorisch |
Numerischer Eintrag in der Form HH:MM:SS. |
2. DIE ERRU-ARCHITEKTUR
Die Vernetzung erfolgt in Form eines XML-Nachrichtenübermittlungssystems, über das mittels XML-Nachrichten, die auf zuverlässige, sichere und geordnete Weise (Arbeitsablauf) übermittelt werden, Dienste für die Mitgliedstaaten erbracht werden.
Das ERRU-System umfasst eine „Central-Hub“-Architektur (Client-Server mit einem intelligenten Router) und eine „Peer-to-Peer“-Architektur. Die Mitgliedstaaten können beide Architekturen für den Austausch von XML-Nachrichten über ein sTESTA-Netz (mit HTTPS) verwenden.
Das ERRU-System ist in Abb. 1 dargestellt:
Abbildung 1
ERRU-System
„Peer to Peer“
„Central hub“
Die Mitgliedstaaten können je nach Architektur, die die am Austausch beteiligten Mitgliedstaaten verwenden, Nachrichten auf zwei Wegen übermitteln: über eine Central-Hub-Architektur oder über eine Peer-to-Peer-Architektur.
Der Central Hub wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist zuständig für den technischen Betrieb, die Instandhaltung und die Gesamtsicherheit des sTESTA-Netzes und des Central Hub. Auf diesem Central Hub werden nur Protokolldaten gespeichert. Die Kommission hat außer zu Wartungszwecken und zur Fehlerbehebung keinen Zugriff auf Unternehmensdaten.
Die Mitgliedstaaten sind für ihr jeweiliges einzelstaatliches System verantwortlich. Mitgliedstaaten, die eine Peer-to-Peer-Architektur verwenden, sind für die Interoperabilität der Peer-to-Peer-Architektur mit dem Central Hub verantwortlich.
Für die Vernetzung über ERRU verwenden die Mitgliedstaaten
— |
Standard-Internet-Protokolle (XML, HTTPS, XML Web Services), |
— |
das private sTESTA-Netz der Europäischen Kommission. |
3. STATISTIKEN UND PROTOKOLLE
Die Mitgliedstaaten, die Peer-to-Peer-Verbindungen nutzen, stellen der Kommission die für statistische Zwecke erforderlichen Informationen wöchentlich zur Verfügung.
Aus Datenschutzgründen muss es sich dabei um anonyme Daten handeln.
Im Hinblick auf die Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen. Folgende Arten von Protokolldaten werden gespeichert und überwacht:
— |
Anwendungsprotokoll (wie übermittelte Nachrichten einschließlich der Art der Nachricht, Datum, Struktur der Nachricht), |
— |
Sicherheitsprotokoll (wie Anmeldeversuche, Zugriff auf Dateien), |
— |
Systemprotokoll (wie Systemausfall). |
Die Protokolle dürfen nicht länger als sechs Monate aufbewahrt werden.
Mitgliedstaaten, die eine Peer-to-Peer-Architektur verwenden, sind verantwortlich für Protokolle bezüglich Transaktionen, die über Peer-to-Peer-Verbindungen durchgeführt wurden.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen sind verantwortlich für den Zugang zu übermittelten Daten sowie für die weitere Nutzung und Aktualisierung von Daten nach dem Zugang.
4. MINDESTLEISTUNGSNIVEAU
Die Mitgliedstaaten erbringen hinsichtlich des ERRU-Systems mindestens folgende Leistungen:
4.1. Einsatzzeit
Rund um die Uhr, 7 Tage pro Woche.
4.2. Verfügbarkeitsrate des technischen Systems
98 %.
Die Verfügbarkeitsrate ist der Prozentsatz der erfolgreichen Transaktionen pro Monat.
4.3. Reaktionszeit
Maximal 60 Sekunden.
Erfüllt ein System die erforderliche Reaktionszeit nicht, unternimmt der Mitgliedstaat alle erforderlichen Schritte, damit das System so schnell wie möglich wieder seine normale Reaktionszeit erreicht.
4.4. Verfahren bei Instandhaltungsarbeiten
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mit Hilfe des Instandhaltungsportals eine Woche im Voraus von routinemäßigen Instandhaltungsarbeiten.
4.5. Verfahren bei Störfällen
Störfälle sind Situationen, in denen das System eines Mitgliedstaats aus unvorhersehbaren Gründen nicht verfügbar ist.
Kann ein Störfall nicht innerhalb von 30 Minuten behoben werden, so verfährt der Mitgliedstaat, dessen System Ursprung des Störfalls ist, wie folgt:
a) |
Er benachrichtigt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Störfall per E-Mail binnen 30 Minuten. |
b) |
Unmittelbar nach Wiederherstellung des Systems ist eine weitere Nachricht per E-Mail zu versenden, um den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, dass das System wiederhergestellt ist. |