31996L0082

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1997 S. 0013 - 0033


RICHTLINIE 96/82/EG DES RATES vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 C des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (4) betrifft die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

(2) Nach den in Artikel 130 R Absätze 1 und 2 des Vertrages verankerten und in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz (5) erläuterten Zielen und Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft geht es insbesondere darum, durch vorbeugende Maßnahmen die Qualität der Umwelt zu erhalten und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung zum Vierten Aktionsprogramm für den Umweltschutz (6) auf die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Richtlinie 82/501/EWG hingewiesen und deren Überarbeitung verlangt, die gegebenenfalls die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs sowie eine Verstärkung des entsprechenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einschließt. Im Fünften Aktionsprogramm, dessen Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (7) gebilligt haben, wird außerdem ein besseres Risiko- und Unfallmanagement gefordert.

(4) Angesichts der Unfälle von Bhopal und Mexiko City, die aufgezeigt haben, welche Gefahren von gefährlichen Anlagen in der Nähe von Wohnvierteln ausgehen können, haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit ihrer Entschließung vom 16. Oktober 1989 die Kommission aufgefordert, in die Richtlinie 82/501/EWG Bestimmungen über die Überwachung der Flächennutzungsplanung im Fall der Genehmigung neuer Anlagen und des Entstehens von Ansiedlungen in der Nähe bestehender Anlagen aufzunehmen.

(5) In der letztgenannten Entschließung wurde die Kommission aufgefordert, mit den Mitgliedstaaten auf ein gegenseitiges Verständnis und eine stärkere Harmonisierung der einzelstaatlichen Grundsätze und Verfahrensweisen für Sicherheitsberichte hinzuarbeiten.

(6) Es sollte ein Erfahrungsaustausch über die verschiedenen Ansätze bei der Begrenzung der Gefahren bei schweren Unfällen stattfinden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Beziehungen zu den zuständigen internationalen Organisationen fortführen und sich bemühen, auch gegenüber Drittländern Maßnahmen vorzusehen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.

(7) In dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potentiell grenzüberschreitenden Wirkungen, zur Förderung der Bereitschaft gegenüber solchen Unfällen, zur Bekämpfung ihrer Folgen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen.

(8) Die Richtlinie 82/501/EWG stellte einen ersten Harmonisierungsschritt dar. Die genannte Richtlinie ist zu ändern und zu ergänzen, um in der gesamten Gemeinschaft kohärent und wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die derzeitige Harmonisierung beschränkt sich auf Maßnahmen, die für ein wirkungsvolleres System zur Verhütung schwerer Unfälle mit weitreichenden Folgen und zur Begrenzung der Unfallfolgen erforderlich sind.

(9) Schwere Unfälle können Folgen haben, die über die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats hinausreichen. Die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

(11) Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im einzelnen beschrieben sind, andere mit gleichem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu führen, daß potentielle Gefahrenquellen, die zu schweren Unfällen führen können, von den Rechtsvorschriften nicht erfaßt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muß daher in dem Sinne geändert werden, daß die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begründen.

(12) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Vertrags und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung in Hafenbecken, Kaianlagen und Verschiebebahnhöfen geeignete Maßnahmen beibehalten oder erlassen, um einen Sicherheitsgrad zu gewährleisten, der dem in dieser Richtlinie festgelegten Sicherheitsgrad entspricht.

(13) Bei der Beförderung gefährlicher Stoffe durch Rohrleitungen können ebenfalls größere Unfälle entstehen. Die Kommission sollte nach Erfassung und Aufarbeitung der Informationen über die in der Gemeinschaft vorhandenen Mechanismen zur Regelung dieser Tätigkeiten und das Vorkommen solcher Zwischenfälle eine Mitteilung ausarbeiten, in der die Lage und die geeignetsten Instrumente für etwaige diesbezügliche Eingriffe beschrieben werden.

(14) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Vertrags und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Maßnahmen in bezug auf die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Abfalldeponien beibehalten oder erlassen.

(15) Eine Analyse der in der Gemeinschaft gemeldeten schweren Unfälle zeigt, daß in den meisten Fällen Management- bzw. organisatorische Mängel die Ursache waren. Es müssen deshalb auf Gemeinschaftsebene grundlegende Prinzipien für die Managementsysteme festgelegt werden, die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen.

(16) Unterschiede zwischen den Regelungen für die Inspektion der Betriebe durch die zuständigen Behörden können unterschiedliche Schutzgrade zur Folge haben. Die grundlegenden Anforderungen für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Inspektionssysteme müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(17) Zum Nachweis dafür, daß die Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, alles Erforderliche unternommen haben, um schwere Unfälle zu verhüten, die gegebenenfalls von solchen Unfällen Betroffenen vorzubereiten und die in einem solchen Fall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, muß der Betreiber der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts mit ausführlichen Angaben über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, die möglichen schweren Unfälle und die bestehenden Managementsysteme liefern, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können.

(18) Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, sind in dem Fall, in dem aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, ein geeigneter Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorzusehen.

(19) Um den Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu fördern, muß die Öffentlichkeit in die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte Einsicht nehmen können, und alle Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, müssen ausreichend darüber informiert werden, was in einem solchen Fall zu tun ist.

(20) Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen externe und interne Notfallpläne aufgestellt und ein System eingeführt werden, das sicherstellt, daß diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und daß sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muß.

(21) Zu den internen Notfallplänen eines Betriebs muß das Personal gehört werden, während zu den externen Notfallplänen die Öffentlichkeit gehört werden muß.

(22) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken hinsichtlich der Zuweisung oder Nutzung von Flächen und/oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, daß langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muß und daß bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorgesehen werden, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung der Bevölkerung kommt.

(23) Um sicherzustellen, daß bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.

(24) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen, so daß die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus zu gewinnenden Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf "Beinaheunfälle" erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Richtlinie

Diese Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen; eine Ausnahme bilden die Artikel 9, 11 und 13, die für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Vorhandensein von gefährlichen Stoffen" ihr tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb oder das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, soweit davon auszugehen ist, daß sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet bestehender Gemeinschaftsvorschriften für die Arbeitsumwelt, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Betrieb" den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind;

2. "Anlage" eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfaßt alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;

3. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die den Betrieb oder die Anlage betreibt oder besitzt oder, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, der maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs übertragen worden ist;

4. "gefährliche Stoffe" Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind oder die die in Anhang I Teil 2 festgelegten Kriterien erfuellen und als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, daß sie bei einem Unfall anfallen;

5. "schwerer Unfall" ein Ereignis - z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

6. "Gefahr" das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

7. "Risiko" die Wahrscheinlichkeit, daß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

8. "Lagerung" das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

Artikel 4

Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;

b) durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;

c) die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

d) die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;

e) die Tätigkeiten der mineralgewinnenden Industrie im Bereich des Aufsuchens und Gewinnens von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen und durch Bohrung;

f) Abfalldeponien.

Artikel 5

Allgemeine Betreiberpflichten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 16, nachstehend "zuständige Behörde" genannt, jederzeit insbesondere im Hinblick auf die Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 18 nachzuweisen, daß er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

Artikel 6

Mitteilung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde innerhalb folgender Fristen eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln:

- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

- bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b) eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

c) Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a) genannten Person abweichend;

d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;

e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;

f) Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;

g) unmittelbare Umgebung des Betriebs (Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können).

(3) Für bestehende Betriebe, für die der Betreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften der zuständigen Behörde bereits alle Informationen nach Absatz 2 mitgeteilt hat, ist die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(4) Im Fall

- einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2 angegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird, oder

- einer endgültigen Schließung der Anlage

unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über die Änderung.

Artikel 7

Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, eine Unterlage zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Mit dem vom Betreiber vorgesehenen Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden.

(2) Die Unterlage muß die in Anhang III genannten Grundsätze berücksichtigen und für die zuständigen Behörden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 und von Artikel 18, verfügbar gehalten werden.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Betriebe nach Artikel 9.

Artikel 8

Domino-Effekt

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hinsichtlich der so ermittelten Betriebe

a) ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen stattfindet, damit diese Betriebe in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;

b) eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne vorgesehen wird.

Artikel 9

Sicherheitsbericht

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem

a) dargelegt wird, daß ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III vorhanden ist;

b) dargelegt wird, daß die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

c) dargelegt wird, daß die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

d) dargelegt wird, daß interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

e) ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können.

(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.

Zur Vermeidung unnnötiger Doppelinformation bzw. Doppelarbeit des Betreibers oder der zuständigen Behörde können mehrere Berichte bzw. Teile von Berichten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Artikels zusammengefaßt werden, sofern alle Anforderungen dieses Artikels beachtet werden.

(3) Der Sicherheitsbericht nach Absatz 1 wird der zuständige Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt:

- bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

- unverzüglich bei den in Absatz 5 vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen.

(4) Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme der Anlagen durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich genannten Fällen hat die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts

- dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, mitzuteilen oder

- gemäß den in Artikel 17 vorgesehenen Befugnissen und Verfahren die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs zu untersagen.

(5) Der Sicherheitsbericht ist wie folgt regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:

- mindestens alle fünf Jahre;

- zu jedem anderen Zeitpunkt auf Veranlassung des Betreibers oder Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Tatbestände dies rechtfertigen oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand - beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von "Beinaheunfällen" - sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

(6) a) Wird der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen, daß von bestimmten im Betrieb vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebs selbst keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so kann der Mitgliedstaat nach den Kriterien gemäß Buchstabe b) die in den Sicherheitsberichten vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränken, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren schwerer Unfälle und für die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt relevant sind.

b) Die Kommission erstellt vor der Anwendung dieser Richtlinie nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG vorgesehenen Verfahren harmonisierte Kriterien für die Entscheidung der zuständigen Behörde darüber, daß von einem Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne des Buchstaben a) ausgehen kann. Buchstabe a) gilt erst nach der Festlegung dieser Kriterien.

c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde der Kommission ein mit Gründen versehenes Verzeichnis der entsprechenden Betriebe übermittelt. Die Kommission übermittelt diese Verzeichnisse jährlich dem in Artikel 22 genannten Ausschuß.

Artikel 10

Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß der Betreiber

- das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, die Managementsysteme und die Verfahren hinsichtlich der Artikel 7 und 9 überprüft und erforderlichenfalls ändert;

- den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls ändert und die in Artikel 16 genannte zuständige Behörde im einzelnen vor Durchführung dieser Änderung unterrichtet.

Artikel 11

Notfallpläne

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für alle unter Artikel 9 fallenden Betriebe

a) durch den Betreiber ein interner Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt wird, und zwar

- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;

- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

b) die zuständigen Behörden von dem Betreiber die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb der nachstehenden Fristen erhalten:

- bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme;

- bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG fallenden Betrieben, innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

- bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;

c) die von dem Mitgliedstaat hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

(2) Notfallpläne müssen erstellt werden, um

- Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können;

- Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;

- notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;

- Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der Beschäftigten des Betriebs erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das sicherstellt, daß die internen und externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

(5) Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das sicherstellt, daß die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald

- es zu einem schweren Unfall kommt oder

- es zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, daß es zu einem schweren Unfall führt.

(6) Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

Artikel 12

Überwachung der Ansiedlung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie

a) die Ansiedlung neuer Betriebe,

b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikels 10,

c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, daß zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und daß bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren haben zu gewährleisten, daß bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

Artikel 13

Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden könnten, ohne Aufforderung mitgeteilt werden.

Diese Informationen werden alle drei Jahre überprüft und erforderlichenfalls - zumindest bei Änderungen im Sinne von Artikel 10 - erneuert und aktualisiert. Sie werden darüber hinaus der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Die Zeit zwischen der Erneuerung der der Unterrichtung der Öffentlichkeit zugrundeliegenden Informationen darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V bezeichneten Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb im Sinne von Artikel 9 betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 11 und 12 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(3) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, daß von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Berichts aus Gründen des Industrie- und Geschäftsgeheimnisses und des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offenzulegen. Nach Einwilligung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Bericht vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind, und unterbreitet diesen der Öffentlichkeit.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit in folgenden Fällen Stellung nehmen kann:

- Planungen der Ansiedlung neuer unter Artikel 9 fallender Betriebe,

- Änderung bestehender Betriebe im Sinne von Artikel 10, soweit diese von Bedeutung in bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zur Flächennutzung sind,

- Erschließungsmaßnahmen in der Umgebung bestehender Betriebe.

(6) Bei unter Artikel 9 fallenden Betrieben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe nach Artikel 9 Absatz 2 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Artikel 14

Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a) die zuständige Behörde unterrichtet;

b) der zuständigen Behörden nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

- die Umstände des Unfalls,

- die beteiligten gefährlichen Stoffe,

- die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten,

- die eingeleiteten Sofortmaßnahmen;

c) die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

- um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern,

- um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d) die Informationen aktualisiert, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde,

a) sicherzustellen, daß alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b) durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d) Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben.

Artikel 15

Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten

(1) Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:

a) Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;

b) Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;

c) Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.

(2) Sobald die Informationen gemäß Artikel 14 eingeholt sind, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Ergebnis ihrer Analyse und über ihre Empfehlungen, wobei ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 erstellter und regelmäßig überprüfter Meldevordruck zu verwenden ist.

Die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten darf nur zurückgestellt werden, um den Abschluß gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls Informationen über schwere Unfälle besitzen und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei solchen Unfällen beraten können.

Artikel 16

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständigen Behörde(n), die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt (durchführen), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde(n) betrauten Stellen.

Artikel 17

Verbot der Weiterführung

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind.

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagen, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen. Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Betreiber gegen die Untersagungsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und Verfahren einlegen können.

Artikel 18

Inspektion

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen einrichten. Diese Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Die Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen haben eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

- daß der Betreiber nachweisen kann, daß er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat,

- daß die mit dem Sicherheitsbericht oder mit anderen Berichten erhaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen,

- daß die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Inspektionssystem muß folgende Anforderungen erfuellen:

a) Für alle Betriebe muß ein Inspektionsprogramm erstellt werden. Jeder unter Artikel 9 fallende Betrieb wird nach dem Programm zumindest alle 12 Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat ein Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des jeweiligen Betriebs erstellt;

b) nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht;

c) gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder von der zuständigen Behörde durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion zusammen mit der Betriebsleitung überprüft.

(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in voller Sachkenntnis beurteilen und die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder die mögliche Vergrößerung der Folgen schwerer Unfälle ermitteln, einen externen Notfallplan erstellen und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.

Artikel 19

Informationsaustausch und Informationssystem

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltenes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel

a) einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;

b) der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;

c) einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;

d) der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.

Das Registrier- und Informationssystem enthält mindestens folgende Angaben:

a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 gelieferten Informationen;

b) eine Analyse der Unfallursachen;

c) die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;

d) die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

(3) Der Zugang zu dem Registrier- und Informationssystem steht unbeschadet des Artikels 20 allen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, Industrie- und Handelsverbänden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes und sonstigen im Umweltschutz tätigen internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen offen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (9) einen Bericht über die unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe. Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre eine Zusammenfassung dieser Informationen.

Artikel 20

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten veranlassen, daß die zuständigen Behörden im Interesse der Transparenz die gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zur Verfügung stellen müssen.

Die bei den zuständigen Behörden und der Kommission eingegangenen Informationen dürfen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, vertraulich behandelt werden, sofern sie folgendes berühren:

- die Vertraulichkeit der Beratungen der zuständigen Behörden und der Kommission;

- die Vertraulichkeit der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung;

- die öffentliche Sicherheit;

- das Untersuchungsgeheimnis oder die Vertraulichkeit eines laufenden Gerichtsverfahrens;

- Geschäfts- und Industriegeheimnisse einschließlich Fragen des geistigen Eigentums;

- die Vertraulichkeit von Daten und/oder Akten, die das Privatleben betreffen;

- von einem Dritten erbrachte Daten, falls dieser deren vertrauliche Behandlung verlangt.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen.

Artikel 21

Aufgaben des Ausschusses

Bei der Anpassung der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b) und der Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt sowie bei der Erstellung des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Meldevordrucks findet das Verfahren des Artikels 22 Anwendung.

Artikel 22

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 23

Aufhebung der Richtlinie 82/501/EWG

(1) Die Richtlinie 82/501/EWG wird 24 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen über die Mitteilungen, Notfallpläne und Informationen der Öffentlichkeit, die nach der Richtlinie 82/501/EWG vorzulegen oder zu erstellen sind, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen durch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden.

Artikel 24

Beginn der Anwendung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HOWLIN

Verzeichnis der Anhänge

Seite

Anhang I - Anwendbarkeit der Richtlinie 24

Anhang II - In dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9 zu berücksichtigende Mindestangaben und Mindestinformationen 29

Anhang III - Grundsätze nach Artikel 7 und Informationen nach Artikel 9 betreffend das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle 30

Anhang IV - In die Notfallpläne nach Artikel 11 aufzunehmende Angaben und Informationen 31

Anhang V - Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 13 Absatz 1 mitzuteilen sind 32

Anhang VI - Kriterien für die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen Unfall 33

(1) ABl. Nr. C 106 vom 14. 4. 1994, S. 4, und

ABl. Nr. C 238 vom 13. 9. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 295 vom 22. 10. 1994, S. 83.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 80), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. März 1996 (ABl. Nr. C 120 vom 24. 4. 1996, S. 20) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 24).

(4) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(5) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1987, S. 1.

ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 3.

(7) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993.

(8) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG I

ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE

EINLEITUNG

1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.

2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Hoechstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei, denn daß, daß eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Hoechstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser ein es schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.

TEIL 1

Namentlich aufgeführte Stoffe

Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANMERKUNGEN

1. Ammoniumnitrat (350/2 500)

Dies gilt für Ammoniumnitrat und für (andere als die in Anmerkung 2 genannten) Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist, und für wäßrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.

2. Ammoniumnitrat (1 250/5 000)

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und für Volldünger, bei dem der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche).

3. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt aufgrund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

Kategorien von nicht namentlich in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANMERKUNGEN

1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

- Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1),

- Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (2),

- Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (3).

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft sind, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlaß gelten, die jeweils niedrigeren Grenzwerte.

Für die Anwendung dieser Richtlinie wird nach dem Verfahren des Artikels 22 ein Verzeichnis mit Angaben über gefährliche Stoffe und Zubereitungen erstellt, regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und genehmigt.

2. "Explosionsgefährlich", bezeichnet

a) i) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2);

ii) einen pyrotechnischen Stoff als einen Stoff (beziehungsweise ein Gemisch aus Stoffen), mit dem aufgrund selbständiger, nichtdetonierender, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen, Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,

oder

iii) explosionsfähige oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind;

b) einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3).

3. "Entzündlich", "leichtentzündlich" und "hochentzündlich" (in den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet

a) entzündliche Flüssigkeiten:

Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten;

b) leichtentzündliche Flüssigkeiten:

1. - Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17),

- Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in fluessigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;

2. Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich);

c) hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten:

1. fluessige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich),

und

2. gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich), gleich ob sie unter Druck in gasförmigem oder fluessigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche verfluessigte Gase (einschließlich LPG) und Erdgas nach Teil 1,

und

3. fluessige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

4. Das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe zwecks Bestimmung der in einem Betrieb vorhandenen Menge erfolgt nach folgender Formel:

Der Betrieb fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie, wenn die Summe

>NUM>q1>DEN>Q + >NUM>q2>DEN>Q + >NUM>q3>DEN>Q + >NUM>q4>DEN>Q + >NUM>q5>DEN>Q + . . . > 1 ist,

wobei qx die vorhandene Menge x eines gefährlichen Stoffes (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) im Sinne von Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs,

Q die relevante Schwellenmenge aus Teil 1 oder Teil 2 ist.

Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:

a) bei in Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Schwellenmenge, die zusammen mit Stoffen der gleichen Kategorie aus Teil 2 vorhanden sind, und für das Addieren von Mengen und Stoffen und Zubereitungen der gleichen Kategorie aus Teil 2;

b) für das Addieren der Mengen der Kategorien 1, 2 und 9, die zusammen in einem Betrieb vorhanden sind;

c) für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betrieb vorhanden sind.

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/105/EG (ABl. Nr. L 294 vom 30. 11. 1993, S. 21).

(2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1).

ANHANG II

IN DEM SICHERHEITSBERICHT NACH ARTIKEL 9 ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTANGABEN UND MINDESTINFORMATIONEN

I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

II. Umfeld des Betriebs

A. Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.

B. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann.

C. Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

III. Beschreibung der Anlage

A. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potentieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle.

B. Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe.

C. Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

1. Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das folgendes umfaßt:

- Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,

- Hoechstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder des Stoffes, der vorhanden sein kann/der Stoffe die vorhanden sein können;

2. physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

3. physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

IV. Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung

A. Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Möglichkeiten und Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen.

B. Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle.

C. Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen

A. Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorhanden sind.

B. Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen.

C. Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen.

D. Zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach Artikel 11 erforderliche Zusammenfassung der unter den Buchstaben A, B und C gemachten Sachangaben.

ANHANG III

GRUNDSÄTZE NACH ARTIKEL 7 UND INFORMATIONEN NACH ARTIKEL 9 BETREFFEND DAS MANAGEMENTSYSTEM UND DIE BETRIEBSORGANISATION IM HINBLICK AUF DIE VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen. Die in der Unterlage nach Artikel 7 vorgesehenen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Risiken schwerer Unfälle anzuwenden.

a) Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es umfaßt die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Risiken schwerer Unfälle.

b) In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle relevanten Punkte.

c) Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:

i) Organisation und Personal - Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Risiken schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten sowie gegebenenfalls von Subunternehmern.

ii) Ermittlung und Bewertung der Risiken schwerer Unfälle - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Risiken schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und gestörtem Betrieb sowie Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle.

iii) Betriebskontrolle - Festlegung und Anwendung von Verfahren und Leitplänen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.

iv) Sichere Durchführung von Änderungen - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage oder des Lagerortes oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes.

v) Planung für Notfälle - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren zu können.

vi) Qualitätssicherung - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsmangementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung schwerer Unfälle und Beinahunfälle, insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.

vii) Kontrolle und Analyse - Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Analyse der Ergebnisse des bestehenden Konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.

ANHANG IV

IN DIE NOTFALLPLÄNE NACH ARTIKEL 11 AUFZUNEHMENDE ANGABEN UND INFORMATIONEN

1. Interne Notfallpläne

a) Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist.

b) Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist.

c) Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.

d) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.

e) Frühwarnvorkehrungen der für Einleitung der im externen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.

f) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.

g) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

2. Externe Notfallpläne

a) Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind.

b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste.

c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel.

d) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände.

e) Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.

g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

ANHANG V

EINZELHEITEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 MITZUTEILEN SIND

1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebs.

2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.

3. Bestätigung, daß der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und daß die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.

4. Verständlich abgefaßte Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs.

5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 2 - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften.

6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt.

7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.

8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines schweren Unfalls handeln und sich verhalten soll.

9. Bestätigung, daß der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände - auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen.

10. Verweis auf den externen Notfallplan zur Bekämpfung von Unfallfolgen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Unfalls Folge zu leisten.

11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.

ANHANG VI

KRITERIEN FÜR DIE IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 VORGESEHENE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION ÜBER EINEN UNFALL

I. Die Kommission muß über jeden Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1. Beteiligte Stoffe

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 3 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.

2. Schädigungen von Personen oder Sachen

Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:

- ein Todesfall;

- sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

- ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

- (eine) Wohnung(en) außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;

- Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;

- Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1 000.

3. Unmittelbare Umweltschädigungen

- Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

- Gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha,

- großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha.

- Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen (1*)- Fluß, Kanal, Bach: ab 10 km,

- See oder Teich: ab 1 ha,

- Delta: ab 2 ha,

- Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

- Erhebliche Schädigung des Grundwassers (2*)

- ab 1 ha.

4. Sachschäden

- Sachschäden im Betrieb: ab 2 Millionen ECU;

- Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 0,5 Millionen ECU.

5. Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II. Unfälle oder "Beinaheunfälle", die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden.

(1*) Zur Bestimmung einer Schädigung kann gegebenenfalls auf die Richtlinien 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie er in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.