31998D0414

98/414/EG: Beschluss des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 189 vom 03/07/1998 S. 0014 - 0015


BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (98/414/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Bereich der Seefischerei ist die Gemeinschaft dafür zuständig, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen festzulegen sowie entsprechende externe Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten oder internationalen Organisationen einzugehen.

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, das Küstenstaaten und Staaten, die Hochseefischerei betreiben, verpflichtet, zur Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände beizutragen.

Die Gemeinschaft hat an internationalen Verhandlungen im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände teilgenommen, die mit der Annahme eines von ihr am 27. Juni 1996 unterzeichneten Übereinkommens abgeschlossen wurden.

Mit diesem Übereinkommen soll die langfristige Erhaltung und dauerhafte Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und der weit wandernden Fischbestände unter anderem durch die Stärkung der internationalen Fischereiorganisationen und die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in Fragen, die diese Bestände betreffen, sichergestellt werden.

Da die Gemeinschaftsfischer diese Bestände befischen, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der mit Durchführung des Übereinkommens beauftragten regionalen Fischereiorganisationen zu leisten.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie den Artikeln 38 und 47 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Europäische Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens zur Ratifikation auf.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verfügen jeweils über Zuständigkeiten in Bereichen, die Gegenstand des Übereinkommens sind; daher müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig Vertragsparteien werden, um die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gemeinsam zu erfuellen und die Rechte, die ihnen im Fall geteilter Zuständigkeiten erwachsen, gemeinsam auszuüben, damit eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert.

Der Wortlaut des Übereinkommens liegt diesem Beschluß als Anhang A bei.

Artikel 2

(1) In Übereinstimmung mit den Artikeln 38, 47 und 49 des Übereinkommens hinterlegt der Präsident des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ratifikationsurkunde und die Zuständigkeitserklärung in Anhang B dieses Beschlusses sowie die Auslegungserklärungen in Anhang C dieses Beschlusses.

(2) Die Ratifikationsurkunde wird gleichzeitig mit den Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten hinterlegt. Gleichzeitig bestätigen die Mitgliedstaaten die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von der Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen.

Artikel 3

Ist die Gemeinschaft Partei in einem Streitverfahren nach Maßgabe des Übereinkommens, so wird sie durch die Kommission vertreten. Bevor die Kommission tätig wird, konsultiert sie die Mitgliedstaaten unter Beachtung der vorgegebenen Verfahrensfristen.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 367 vom 5. 12. 1996, S. 24.

(2) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 126.