14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten aufgeteilten und gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Fangflotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (nachfolgend „RFO“) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den an der jeweiligen Fischerei interessierten Ländern.

(2)

Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Länder und der Union Fangtätigkeiten gestattet, die die nachhaltige Entwicklung dieses Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit anderen Ländern und der Union zusammenarbeitet, sollten spezielle Maßnahmen verabschiedet werden, um dieses Land anzuregen, zur Erhaltung dieses Bestandes beizutragen.

(3)

Fischbestände sollten als nicht nachhaltig bewirtschaftet gelten, wenn sie nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — wenn sie nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten werden.

(4)

Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bietet.

(5)

Darüber hinaus ist es notwendig, die Arten von Maßnahmen zu definieren, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festzulegen, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen und angemessen, kosteneffizient und mit dem Völkerrecht, insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, vereinbar sind.

(6)

Die genannten Maßnahmen sollten auf die Beseitigung der Anreize zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse für Länder abzielen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Dies kann unter anderem erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, indem der Zugang zu den Häfen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt wird oder indem verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

(7)

Um sicherzustellen, dass Maßnahmen der Union zur Erhaltung der Fischbestände wirksam und einheitlich sind, ist es von Bedeutung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (3) genannten Maßnahmen berücksichtigt werden.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffene Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, muss vor deren Verabschiedung eine Bewertung ihrer absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen stattfinden.

(9)

Wenn Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffen worden sind, keine Wirkung erzielen und dieses Land weiterhin als ein Land angesehen wird, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, können zusätzliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verabschiedet werden.

(10)

Die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffenen Maßnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die für seinen Beitrag zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Einstufung als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, das Ergreifen von Maßnahmen gegenüber einem solchen Land und die Entscheidung darüber, dass solche Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(12)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im Sinne dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem Zweck, die langfristige Erhaltung der Bestände, die für die Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.

(2)   Die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen eine Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine RFO oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der Union als auch Drittländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert;

b)

„vergesellschaftete Arten“ alle zu demselben Ökosystem wie der Bestand von gemeinsamem Interesse gehörenden Fischarten, die sich von diesem Bestand ernähren, ihm als Nahrung dienen, mit ihm um Nahrung und Lebensraum konkurrieren oder mit ihm im selben Fanggebiet vorkommen und im Rahmen derselben Fischerei oder derselben Fischereien befischt oder zufällig gefangen werden;

c)

„regionale Fischereiorganisation“ oder „RFO“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch ihr Gründungsübereinkommen oder ihre Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

d)

„Einfuhr“ das Verbringen von Fisch oder Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union, einschließlich zu Umladungszwecken in Häfen in diesem Gebiet;

e)

„Umladung“ das Verladen aller oder bestimmter Fische oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;

f)

„nicht nachhaltig bewirtschaftet“ den Zustand, in dem der Bestand nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — in dem der Bestand nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten wird; das Bestandsniveau, ab dem der Bestand nicht nachhaltig bewirtschaftet ist, ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu bestimmen;

g)

„sichere biologische Grenzen“ die Grenzen der Bestandsgröße, innerhalb derer der Bestand sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auffüllen kann und zugleich eine Fangtätigkeit mit hohem Ertrag ermöglicht;

h)

„Land“ ein Drittland, einschließlich der Gebiete mit Selbstverwaltungsstatus und mit Kompetenzen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen.

Artikel 3

Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn

a)

es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet und

b)

entweder

i)

nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder

ii)

Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die von diesem Land verabschiedeten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nur dank von anderer Seite getroffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.

Artikel 4

Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, erlassen:

a)

dieses Land als Land ausweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

b)

gegebenenfalls spezifische Fischereifahrzeuge oder Flotten dieses Landes, für die bestimmte Maßnahmen gelten, ausweisen;

c)

Mengenbeschränkungen bezüglich der Einfuhren von Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht dieses Landes gefangen wurde, und bezüglich der Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, festlegen;

d)

Mengenbeschränkungen der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht dieses Landes mitgefangen wurde, festlegen; beim Erlass dieser Maßnahme bestimmt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welche Arten und welche entsprechenden Fänge unter die Maßnahme fallen;

e)

Einschränkungen festlegen für die Nutzung der Häfen der Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Landes, die den Bestand von gemeinsamem Interesse und/oder vergesellschaftete Arten befischen, sowie durch Fischereifahrzeuge, die Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand und/oder vergesellschaftete Arten, welche entweder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieses Landes oder von in diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangen wurden, befördern; derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen;

f)

Wirtschaftsbeteiligten aus der Union den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge dieses Landes führt, untersagen;

g)

die Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge dieses Landes untersagen;

h)

den Mitgliedstaaten die Genehmigung des Abschlusses von Charterverträgen, aufgrund derer Wirtschaftsbeteiligte aus der Union ihre Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte dieses Landes vermieten, untersagen;

i)

die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in dieses Land untersagen;

j)

private Handelsabsprachen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union und diesem Land, die es einem die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Fischereifahrzeug ermöglichen, die Fangmöglichkeiten dieses Landes zu nutzen, untersagen;

k)

gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Landes führen, untersagen.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen an die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen

(1)   Für die in Artikel 4 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

a)

Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse;

b)

sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die Maßnahmen ergriffen wurden;

c)

sie sind den verfolgten Zielen angemessen und mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus internationalen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und aus anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.

(2)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

(3)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

(4)   Bei der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.

(5)   Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen sehen eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden vor.

Artikel 6

Verfahren vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Wenn die Kommission die Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet.

(2)   In der Benachrichtigung werden die Gründe genannt für die Ausweisung des betreffenden Landes als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und die möglichen Maßnahmen beschrieben, die ihm gegenüber gemäß dieser Verordnung ergriffen werden können.

(3)   Vor der Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen bietet die Kommission dem betroffenen Land ausreichend Gelegenheit, zu der Benachrichtigung binnen eines Monats nach ihrem Eingang schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.

Artikel 7

Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1)   Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, und diese Abhilfemaßnahmen:

a)

entweder autonom getroffen oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden und

b)

sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die feststellen, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und die gegebenenfalls vorsehen, dass die gemäß Artikel 4 gegenüber dem betroffenen Land getroffenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren, mit denen beschlossen wird, dass die gemäß Artikel 4 erlassenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(4)   Die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren zusammen mit den darin genannten Dokumenten verfügbar gemacht.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 112.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2012.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.