1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/72


VERORDNUNG (EU) 2015/2192 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Das letzte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen lief am 16. Dezember 2014 aus.

(3)

Am 10. Juli 2015 haben die Union und die Islamische Republik Mauretanien ein neues Protokoll (2) zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Mit dem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Republik Mauretanien untersteht.

(4)

Am 10. November 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2191 (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.

(5)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (4) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden.

(7)

Nach Artikel 14 des Protokolls kann es ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen:

Spanien:

4 150 Tonnen

Italien:

600 Tonnen

Portugal:

250 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

b)

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

Spanien:

6 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

c)

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Spanien

3 000 Tonnen

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

d)

Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger

Spanien:

17 Jahreslizenzen

Frankreich:

8 Jahreslizenzen

e)

Kategorie 5 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger

Spanien:

14 Jahreslizenzen

Frankreich:

1 Jahreslizenz

f)

Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge

Deutschland:

12 560 Tonnen

Frankreich:

2 615 Tonnen

Lettland:

53 913 Tonnen

Litauen:

57 642 Tonnen

Niederlande:

62 592 Tonnen

Polen:

26 112 Tonnen

Vereinigtes Königreich:

8 531 Tonnen

Irland:

8 535 Tonnen

Für jedes Jahr der Gültigkeit des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland:

4

Frankreich:

2

Lettland:

20

Litauen:

22

Niederlande:

16

Polen:

8

Vereinigtes Königreich:

2

Irland:

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.

g)

Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

Irland:

15 000 Tonnen

Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Fischereiabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2015/2191 des Rates vom 10. November 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).