28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/135


RICHTLINIE 2014/89/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt, den Abbau von Rohstoffen, Tourismus, Aquakulturanlagen und den Schutz des Unterwasserkulturerbes, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und die meerespolitische Entscheidungsfindung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (im Folgenden „integrierte Meerespolitik“) entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorspezifische Politiken der Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresräume oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken, und zugleich einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen.

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik wird die maritime Raumplanung als Querschnittsinstrument beschrieben, um es Behörden und Interessenträgern zu ermöglichen, eine koordinierte, integrierte und grenzüberschreitende Herangehensweise zu verfolgen. Die Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes wird zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

(4)

Die maritime Raumplanung unterstützt und erleichtert die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 gebilligt wurde und darauf abzielt, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen, was auch die Förderung einer wettbewerbsorientierteren, ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft umfasst. Küsten- und Meeresbereiche bergen erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020.

(5)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission sowohl eine Reihe laufender Initiativen der Union benannt, durch die die Strategie Europa 2020 umgesetzt werden soll, als auch eine Reihe von Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren könnten und die in angemessener Weise unterstützt werden könnten, indem mithilfe der maritimen Raumplanung das Vertrauen der Investoren gestärkt und ihnen mehr Sicherheit geboten wird.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Umsetzung von maritimer Raumplanung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und erleichtert. Durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu denen der Europäische Meeres- und Fischereifonds (6) zählt, bieten sich Möglichkeiten, die Umsetzung dieser Richtlinie im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen.

(7)

In der Präambel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) von 1982 heißt es, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte gemäß dem SRÜ logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

(8)

Um eine nachhaltige Koexistenz der Nutzungsarten und gegebenenfalls die zweckmäßige Aufteilung der jeweiligen Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest die maritime Raumplanung einführen und — in Form der aus ihr resultierenden Pläne — umsetzen.

(9)

Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen, indem ein Rahmen für die konsequente, transparente, nachhaltige und faktengestützte Beschlussfassung geschaffen wird. Im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte darin festgelegt werden, dass ein in einem oder mehreren maritimen Raumordnungsplänen resultierendes Verfahren für die maritime Raumplanung eingeführt werden muss, bei dem den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung getragen und durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Durch diese Richtlinie sollten — unbeschadet des Besitzstands der Union in den Bereichen Energie, Verkehr, Fischerei und Umwelt —, insbesondere in Bezug auf die konkrete Wahl der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art, wie sie die sektorspezifischen Politiken verfolgen, keine weiteren neuen Verpflichtungen auferlegt werden; vielmehr sollte mit ihr darauf abgezielt werden, über das Raumordnungsverfahren zu diesen Politiken beizutragen.

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Seegrenzen und Hoheitsgewässer werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

(11)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Union einen Rahmen für die maritime Raumplanung vorgibt, sind die Mitgliedstaaten dennoch weiterhin dafür verantwortlich und zuständig, für ihre Meeresgewässer die Form und den Inhalt von Raumordnungsplänen zu konzipieren und festzulegen, was auch institutionelle Vorkehrungen sowie, wo zutreffend, die Aufteilung von Meeresraum auf verschiedene Tätigkeiten bzw. Nutzungszwecke umfasst.

(12)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler, regionaler und lokaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden, die beispielsweise in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder in dem Beschluss 2010/631/EU des Rates (8) festgelegt sind.

(13)

Die Ökosysteme und Meeresressourcen sind in Meeresgewässern erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Tätigkeiten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des Umweltzustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen.

(14)

Im Interesse der Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meereswirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung der Meeresgebiete und der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen sollte die maritime Raumplanung auf einem Ökosystem-Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird und gleichzeitig zur nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres durch heutige wie künftige Generationen beigetragen wird. Ein Ökosystem-Ansatz sollte zudem aufbauend auf dem bestehenden Wissen und den bisherigen Erfahrungen so angewandt werden, dass er den jeweiligen Ökosystemen und sonstigen Besonderheiten der unterschiedlichen Meeresregionen sowie den laufenden Arbeiten an regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere Rechnung trägt. Überdies ermöglicht der Ansatz ein anpassungsfähiges Management, durch das in Anbetracht der zu seiner Umsetzung auf der Ebene der einzelnen Meeresräume verfügbaren Daten und Informationen Erfahrungen verfeinert und weiterentwickelt sowie weitere Kenntnisse gesammelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigen.

(15)

Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (10), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (12), der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen, unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011„Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011„Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013„EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ und die Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2009„Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls die Ziele der Regionalpolitik der Union, einschließlich der Strategien für Meeresräume sowie der makroregionalen Strategien.

(16)

Meeres- und küstengestützte Tätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Um die nachhaltige Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte die maritime Raumplanung den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung tragen. Die maritime Raumplanung kann sich daher als überaus nützlich bei der Festlegung von Leitlinien erweisen, die sich auf das nachhaltige und integrierte Management menschlicher Tätigkeiten auf See, die Erhaltung des Lebensumfelds, die Fragilität der Küstenökosysteme, Erosion sowie soziale und wirtschaftliche Faktoren beziehen. Ziel der maritimen Raumplanung sollte sein, den Meeresbezug einiger Küstennutzungen oder -tätigkeiten sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen und schließlich ein integriertes und strategisches Leitbild zu ermöglichen.

(17)

Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische Raumordnungssysteme gilt, die für die Planung der beabsichtigten Nutzung von Land- und Küstengebieten verwandt werden. Wenden Mitgliedstaaten die terrestrische Raumordnung auf Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern an, sollte diese Richtlinie nicht für diese Gewässer gelten.

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte die maritime Raumplanung das gesamte Spektrum von der Ermittlung der Probleme und Chancen über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überarbeitung bzw. Aktualisierung und Überwachung der Umsetzung abdecken und den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie den besten verfügbaren Kenntnissen gebührend Rechnung tragen. Mechanismen, die in bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften wie dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (15) und der Initiative der Kommission „Meereskenntnisse 2020“ festgelegt sind, sollten so gut wie möglich genutzt werden.

(19)

Das wesentliche Ziel der maritimen Raumplanung besteht darin, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke zu erfassen und in Meeresgebieten die Raumnutzung zu verwalten sowie Konflikte beizulegen. Die maritime Raumplanung zielt überdies darauf ab, im Einklang mit den einschlägigen nationalen Strategien und Rechtsvorschriften mehreren Zwecken dienende Nutzungsarten zu erfassen und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtplan für die verschiedenen Nutzungsarten von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer mit den jeweiligen Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion abstimmen und ihre Pläne koordinieren sowie mit den Behörden von Drittländern in der betreffenden Meeresregion zusammenarbeiten. Für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie die Form dieser Kooperationsmechanismen im Einzelnen festzulegen.

(21)

Die Bewirtschaftung von Meeresgebieten ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Im Interesse einer wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist es wesentlich, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne angehört werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Anhörungen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

(22)

Durch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne sollten daher möglichst mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumplanung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet, der Richtlinie 2008/56/EG und des Anhangs Teil A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumplanung als Instrument zur Förderung des Ökosystem-Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten Umweltzustands benannt wird, und der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.

(23)

Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird die Prüfung der Umweltauswirkungen eingeführt, die ein wichtiges und bewährtes Instrument ist, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Maritime Raumordnungspläne, die sich voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, unterliegen der Richtlinie 2001/42/EG. Schließen maritime Raumordnungspläne auch Natura-2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

(24)

Um darauf hinzuwirken, dass maritime Raumordnungspläne auf verlässlichen Daten beruhen, und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen nutzen, indem sie den einschlägigen Interessenträgern den Austausch von Informationen nahelegen und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative „Meereskenntnisse 2020“ und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entwickelt wurden.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Kopien ihrer maritimen Raumordnungspläne und etwaige Aktualisierungen übermitteln, um es dieser zu ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der Union vorliegenden Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.

(26)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die Union eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen.

(27)

Für Binnenmitgliedstaaten wäre die Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie unverhältnismäßig und unnötig. Daher sollten sie von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumplanung geschaffen, mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu fördern.

(2)   Innerhalb der integrierten Meerespolitik der Union sieht dieser Rahmen vor, dass die Mitgliedstaaten eine maritime Raumplanung ausarbeiten und umsetzen, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ zu den in Artikel 5 festgelegten Zielen beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften der Union für die Meeresgewässer der Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht für Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern, die Gegenstand der städtischen und ländlichen Raumordnung eines Mitgliedstaats sind, sofern dies in seinen maritimen Raumordnungsplänen mitgeteilt wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, innerhalb der Meeresgewässer den Umfang und die Reichweite ihrer maritimen Raumordnungspläne zu konzipieren und festzulegen. Sie gilt ferner nicht für die städtische und ländliche Raumordnung.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten über die Meeresgewässer, die sich aus dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, ableiten. Insbesondere hat die Anwendung dieser Richtlinie keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„integrierte Meerespolitik“ eine Unionspolitik, deren Ziel es ist, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftszweige, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren;

(2)

„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;

(3)

„Meeresregion“ eine Meeresregion gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

(4)

„Meeresgewässer“ Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG sowie Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG und ihr Meeresgrund und Meeresuntergrund.

KAPITEL II

MARITIME RAUMPLANUNG

Artikel 4

Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung

(1)   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumplanung aus und setzt diese um.

(2)   Dabei tragen die Mitgliedstaaten den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

(3)   Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und Verwaltungsebenen entwickelt und erstellt. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Form und Inhalt des betreffenden Plans bzw. der betreffenden Pläne zu konzipieren und festzulegen.

(4)   Ziel der maritimen Raumplanung ist es, zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen beizutragen und die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 zu erfüllen.

(5)   Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumplanung schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Meeresregionen, den einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungsarten und ihren Auswirkungen auf die Umwelt sowie den natürlichen Ressourcen gebührende Beachtung und tragen überdies den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können bestehende nationale Politiken, Regelungen oder Mechanismen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, einbeziehen oder darauf aufbauen, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 5

Ziele der maritimen Raumplanung

(1)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung ziehen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Erwägung, um die nachhaltige Entwicklung und das nachhaltige Wachstum im Meeresbereich unter Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes zu unterstützen und um die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten und Nutzungsarten zu fördern.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, durch ihre maritimen Raumordnungspläne zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur ebenso beizutragen wie zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Die Mitgliedstaaten können weitere Ziele verfolgen, etwa die Förderung des sanften Tourismus und die umweltverträgliche Rohstoffgewinnung.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst festzulegen, wie die einzelnen Ziele in ihrem maritimen Raumordnungsplan bzw. ihren maritimen Raumordnungsplänen berücksichtigt und gewichtet werden.

Artikel 6

Mindestanforderungen an die maritime Raumplanung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahrensschritte fest, um zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten und Nutzungszwecke in Meeresgewässern beizutragen.

(2)   Dabei gehen sie wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigen die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer.

b)

Sie berücksichtigen Umweltaspekte, wirtschaftliche und soziale Aspekte sowie Sicherheitsaspekte.

c)

Sie verfolgen das Ziel, die Kohärenz zwischen der maritimen Raumplanung und dem daraus hervorgehenden Plan bzw. den daraus hervorgehenden Plänen und anderen Verfahren, wie z. B. dem integrierten Küstenzonenmanagement oder gleichwertigen formellen oder informellen Prozessen, zu fördern.

d)

Sie stellen sicher, dass die Interessenträger gemäß Artikel 9 eingebunden werden.

e)

Sie koordinieren die Nutzung der besten verfügbaren Daten gemäß Artikel 10.

f)

Sie stellen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 sicher.

g)

Sie fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 12.

(3)   Maritime Raumordnungspläne werden von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens alle zehn Jahre überprüft.

Artikel 7

Wechselwirkungen zwischen Land und Meer

(1)   Um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten — sofern dies nicht im Laufe des Verfahrens zur maritimen Raumplanung geschieht — sich anderer formeller oder informeller Prozesse bedienen, etwa des integrierten Küstenzonenmanagements. Die Ergebnisse werden von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der maritimen Raumordnungspläne berücksichtigt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 verfolgen die Mitgliedstaaten mit der maritimen Raumplanung das Ziel, die Kohärenz des daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungsplans bzw. der daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungspläne mit anderen einschlägigen Verfahren zu fördern.

Artikel 8

Erstellung maritimer Raumordnungspläne

(1)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung erstellen die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne, in denen die räumliche und zeitliche Verteilung der einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungen in ihren Meeresgewässern dargelegt wird, um zu den in Artikel 5 genannten Zielen beizutragen.

(2)   Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einschlägigen Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten und Nutzungszwecken. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten können die möglichen Tätigkeiten und Nutzungen sowie Interessen Folgendes umfassen:

Aquakulturgebiete;

Fischfanggebiete;

Anlagen und Infrastruktur zur Exploration, Förderung und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energiequellen, Mineralien und Zuschlagstoffen und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

Seeschifffahrtsrouten und maritime Verkehrsflüsse;

militärische Übungsgebiete;

Natur- und Artenschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete;

Rohstoffgewinnungsgebiete;

wissenschaftliche Forschung;

Unterseekabel- und Pipelinetrassen;

Tourismus;

Unterwasserkulturerbe.

Artikel 9

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in einer frühen Phase der Ausarbeitung maritimer Raumordnungspläne angehört werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit nach der Fertigstellung Zugang zu den Plänen erhalten.

Artikel 10

Nutzung und Austausch von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Nutzung der besten verfügbaren Daten sicher und legen fest, wie die für maritime Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 8 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union;

b)

physische Meeresdaten über Meeresgewässer.

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen des Planungsverfahrens und des Managementprozesses arbeiten die an Meeresgewässer angrenzenden Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass maritime Raumordnungspläne in der betreffenden Meeresregion kohärent und aufeinander abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit berücksichtigt insbesondere länderübergreifende Fragen.

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch

a)

bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder

b)

Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder

c)

sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten bemühen sich — wo dies möglich ist —, mit Drittländern bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der maritimen Raumplanung in der betreffenden Meeresregion und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Übereinkünften zusammenzuarbeiten, indem sie beispielsweise bestehende internationale Foren oder regionale institutionelle Kooperationsverfahren nutzen.

KAPITEL III

UMSETZUNG

Artikel 13

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den im Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste dieser zuständigen Behörden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen Raumordnungspläne, einschließlich der vorliegenden einschlägigen Materialien zur Umsetzung dieser Richtlinie, und alle späteren aktualisierten Fassungen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden spätestens am 18. September 2016 benannt.

(3)   Die in Artikel 4 angeführten maritimen Raumordnungspläne werden so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021 ausgearbeitet.

(4)   Binnenmitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 67.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 124.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24).

(8)  Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(13)  Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14).

(16)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(17)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(18)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(1)

Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n).

(2)

Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n).

(3)

Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer.

(4)

Mitglieder: Wenn die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert bzw. koordinieren, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.

(5)

Regionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Sicherstellung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen.