23.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 429/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Emissionsdaten durch einen Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist ein wichtiger Schritt bei der Überprüfung der Daten, die der Berechnung der spezifischen Emissionszielvorgaben und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen aller Hersteller zugrunde gelegt werden, weshalb es sich empfiehlt, für diese Mitteilung ein klares, transparentes Verfahren vorzusehen.

(2)

Außerdem sollte ein gemeinsames Format für die Mitteilung von Fehlern eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Informationen, die die Hersteller der Kommission übermitteln, rechtzeitig überprüft und verarbeitet werden können.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (2) werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

„(3)   Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.

Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für deren Mitteilung der Hersteller zuständig ist.

Der Fehler wird in jeder Fassung durch einen gesonderten Eintrag im Datensatz mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers“ kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:

a)

Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,

b)

Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,

c)

Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fällt oder nicht mehr hergestellt wird.

Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller den Typen-, Varianten- bzw. Versionscode oder gegebenenfalls die Typgenehmigungsnummer im vorläufigen Datensatz nicht identifizieren oder berichtigen kann.

(4)   Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 3 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

(5)   Die Fehlermitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt auf einem nicht-löschbaren elektronischen Datenträger mit der Bezeichnung „Fehlermitteilung — CO2-Emissionen von Personenkraftwagen“, der auf dem Postweg an folgende Anschrift gesandt wird:

Europäische Kommission

Generalsekretariat

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

CO2-monitoring@eea.europa.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.