31997L0005

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0025 - 0030


RICHTLINIE 97/5/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 22. November 1996 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Umfang der grenzüberschreitenden Zahlungen wächst in dem Maße, wie sich mit der Vollendung des Binnenmarktes und der Entwicklung hin zu einer vollständigen Wirtschafts- und Währungsunion die Handelsströme und der Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft immer weiter verstärken. Zahlen- und wertmäßig entfällt ein beträchtlicher Teil davon auf grenzüberschreitende Überweisungen.

(2) Für Privatpersonen wie Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, ist es von größter Bedeutung, daß ihre Überweisungen aus einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen schnell, zuverlässig und kostengünstig erfolgen. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf grenzüberschreitende Überweisungssysteme (4) dürfte ein größerer Wettbewerb auf dem Markt für Überweisungen zu einer besseren Qualität der Dienstleistungen und zu niedrigeren Preisen führen.

(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die bei der Vollendung des Binnenmarktes und insbesondere bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs im Hinblick auf die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion erreichten Fortschritte. Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten und in ECU gelten.

(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. Februar 1993 (5) die Erarbeitung einer Richtlinie des Rates gefordert, in der Regeln für die Transparenz und Effizienz bei der Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen festgelegt werden.

(5) Die Aspekte, auf die sich diese Richtlinie bezieht, müssen gesondert von den systembezogenen Fragen behandelt werden, die die Kommission noch nicht abschließend geprüft hat. Gegebenenfalls muß ein weiterer Vorschlag vorgelegt werden, der diese systembezogenen Fragen und vor allem das Problem der Endgültigkeit der Abrechnung (settlement finality) abdeckt.

(6) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Dienstleistungen im Bereich der grenzüberschreitenden Überweisungen zu verbessern und damit das Europäische Währungsinstitut (EWI) bei seiner Aufgabe zu unterstützen, die Effizienz der grenzüberschreitenden Überweisungen im Hinblick auf die Vorbereitung der dritten Stufe der Wirtschaft- und Währungsunion zu fördern.

(7) Entsprechend der Zielsetzung im zweiten Erwägungsgrund sollte diese Richtlinie für alle Überweisungen über einen Betrag von weniger als 50 000 ECU gelten.

(8) Im Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags legt diese Richtlinie im Interesse der Transparenz Mindestanforderungen fest, die für eine ausreichende Kundeninformation sowohl vor als auch nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erfuellen sind. Diese Anforderungen enthalten einen Hinweis auf die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie auf die einschlägigen Zugangsmodalitäten. Diese Richtlinie legt ferner Mindestanforderungen für die Ausführung - insbesondere hinsichtlich der Qualität - fest, an die sich die Institute, die grenzüberschreitende Überweisungsdienstleistungen anbieten, zu halten haben; dazu gehört auch die Verpflichtung, die grenzüberschreitende Überweisung gemäß den Anweisungen des Kunden auszuführen. Diese Richtlinie erfuellt die in der Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (6) niedergelegten Grundsätze. Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (7).

(9) Diese Richtlinie soll dazu beitragen, die Fristen bei der Ausführung von grenzüberschreitenden Überweisungen zu verkürzen, und den Instituten, die bereits Überweisungen in kürzester Frist ausführen, einen Anreiz bieten, diese Praxis beizubehalten.

(10) Die Kommission hat in dem Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie vorzulegen hat, insbesondere die Frage zu prüfen, welche Frist bei Fehlen einer zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut vereinbarten Frist anzuwenden ist, wobei sowohl der technischen Entwicklung als auch den Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist.

(11) Die Institute sollten verpflichtet sein, im Fall der Nichtabwicklung einer Überweisung Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung könnte, falls sie nicht begrenzt wird, zu einer Ausfallhaftung der Institute führen, die sich auf die Anforderungen an ihre Solvabilität auswirken würde. Es sollte daher vorgesehen werden, daß diese Verpflichtung bis zur Höhe von 12 500 ECU gilt.

(12) Artikel 8 berührt nicht die allgemeinen einzelstaatlichen Bestimmungen, wonach für den Fall, daß eine grenzüberschreitende Überweisung aufgrund eines Fehlers des Instituts nicht abgewickelt wurde, dieses Institut gegenüber dem Auftraggeber haftet.

(13) Bei den Umständen, die bei Instituten eintreten können, welche an der Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligt sind, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit, ist besonders auf Fälle höherer Gewalt abzustellen; zu diesem Zweck ist die in Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Ziffer ii) der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (8) enthaltene Definition des Begriffs "höhere Gewalt" heranzuziehen.

(14) Auf der Ebene der Mitgliedstaaten müssen angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Kunden und Instituten vorhanden sein, gegebenenfalls unter Benutzung bestehender Verfahren -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten und in Ecu bis zum Gegenwert von 50 000 ECU, die von anderen als den in Artikel 2 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten oder anderen Instituten ausgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Kreditinstitut" ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 77/780/EWG (9) sowie eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Überweisungen ausführt;

b) "anderes Institut" jede juristische oder natürliche Person, außer Kreditinstituten, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Überweisungen ausführt;

c) "Finanzinstitut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrags (10);

d) "Institut" ein Kreditinstitut oder ein anderes Institut; im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 gelten die an der Abwicklung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligten Zweigstellen eines Kreditinstituts in unterschiedlichen Mitgliedstaaten als unterschiedliche Institute;

e) "zwischengeschaltetes Institut" jedes an der Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung beteiligte Institut außer dem Institut des Auftraggebers und dem Institut des Begünstigten;

f) "grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf Veranlassung eines Auftraggebers über ein Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person handeln kann;

g) "Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung" eine von einem Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen;

h) "Auftraggeber" eine natürliche oder juristische Person, die eine grenzüberschreitende Überweisung an einen Begünstigten veranlaßt;

i) "Begünstigter" den Endempfänger einer grenzüberschreitenden Überweisung, deren entsprechender Betrag ihm auf einem Konto zur Verfügung gestellt wird, über das er verfügen kann;

j) "Kunde" je nach Zusammenhang den Auftraggeber oder den Begünstigten;

k) "Referenzzinssatz" einen Zinssatz, der einer Entschädigung entspricht und der nach den Bestimmungen festgelegt wird, die von dem Mitgliedstaat erlassen werden, in dem sich das Institut befindet, das die Entschädigung an den Kunden zu zahlen hat;

l) "Tag der Annahme" den Tag, an dem sämtliche von einem Institut für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung gestellten Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Deckung und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen erfuellt sind.

ABSCHNITT II

TRANSPARENZ DER KONDITIONEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERWEISUNGEN

Artikel 3

Vorherige Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen

Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:

- die Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau anzugeben;

- die Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird;

- die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschließlich der Sätze;

- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum;

- die Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme;

- die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse.

Artikel 4

Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen

Die Institute erteilen ihren Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichten, nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung klare und leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:

- eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung bestimmen kann;

- den eigentlichen Überweisungsbetrag;

- den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlender Gebühren und Provisionen;

- gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

Hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Institut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

ABSCHNITT III

MINDESTVERPFLICHTUNGEN DER INSTITUTE BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN ÜBERWEISUNGEN

Artikel 5

Besondere Zusagen des Instituts

Ein Institut muß auf Ersuchen eines Kunden hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für die Ausführung der Überweisung sowie die damit verbundenen Provisionen und Gebühren - ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Wechselkurs - bindende Zusagen machen, es sei denn, es wünscht keine Geschäftsbeziehungen zu dem betreffenden Kunden aufzunehmen.

Artikel 6

Verpflichtungen bezüglich der Fristen

(1) Das Institut des Auftraggebers muß die grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist ausführen.

Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, sofern keine Frist vereinbart wurde, am Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Auftraggebers diesem eine Entschädigung zu zahlen.

Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Zeitraum zwischen

- dem Ende der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - dem Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung und

- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird.

Desgleichen hat ein zwischengeschaltetes Institut dem Institut des Auftraggebers eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verantwortung für die Nichtausführung der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der vereinbarten Frist oder - wenn keine Frist vereinbart wurde - vor Ende des fünften Bankgeschäftstags nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung bei dem zwischengeschalteten Institut liegt.

(2) Das Institut des Begünstigten muß diesem den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung innerhalb der mit ihm vereinbarten Frist zur Verfügung stellen.

Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, dem Konto des Begünstigten noch nicht gutgeschrieben worden, so hat das Institut des Begünstigten diesem eine Entschädigung zu zahlen.

Die Entschädigung besteht in der Zahlung von Zinsen, die auf der Grundlage des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung unter Anwendung des Referenzzinssatzes berechnet werden, und zwar für den Zeitraum zwischen

- dem Ende der vereinbarten Frist oder - sofern keine Frist vereinbart wurde - dem Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, und

- dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wurde.

(3) Eine Entschädigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist dann nicht zu zahlen, wenn das Institut des Auftraggebers oder das Institut des Begünstigten nachweisen kann, daß die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung beim Auftraggeber oder dem Begünstigten liegt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die sonstigen Rechte der Kunden und der an der Ausführung des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute unberührt.

Artikel 7

Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung des grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags

(1) Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, daß der Auftraggeber verfügt hat, daß die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen.

Unterabsatz 1 schließt nicht aus, daß das Kreditinstitut des Begünstigten diesem die Kontoführungsgebühren im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und Usancen in Rechnung stellt. Diese Inrechnungstellung darf von dem Institut jedoch nicht als Grund dafür herangezogen werden, seinen Verpflichtungen gemäß dem genannten Unterabsatz nicht nachzukommen.

(2) Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes Institut entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 einen Abzug vom Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung vorgenommen, so ist das Institut des Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

Jedes zwischengeschaltete Institut, das entgegen Absatz 1 einen Abzug vorgenommen hat, muß den abgezogenen Betrag ohne irgendwelche Abzüge und auf eigene Kosten dem Institut des Auftraggebers oder, wenn dieses entsprechende Anweisungen gibt, dem Begünstigten überweisen.

(3) Liegt die Verantwortung dafür, daß der Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäß den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, so ist dieses unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden Betrag gutzuschreiben, der ungerechtfertigterweise abgezogen wurde.

Artikel 8

Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung

(1) Werden im Anschluß an einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so ist das Institut des Auftraggebers unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen verpflichtet, dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu 12 500 ECU wieder gutzuschreiben, und zwar zuzüglich

- der Zinsen auf den Betrag der grenzüberschreitenden Überweisung, die nach dem Referenzzinssatz für die Zeit von der Erteilung des Überweisungsauftrags bis zum Zeitpunkt der Gutschrift zu berechnen sind, und

- des Betrags der Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung, die vom Auftraggeber entrichtet wurden.

Dem Auftraggeber werden diese Beträge spätestens vierzehn Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend gemacht hat, zur Verfügung gestellt, es sei denn, die der grenzüberschreitenden Überweisung entsprechenden Beträge wurden inzwischen dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben.

Dieser Anspruch darf nicht vor Ablauf der Frist, die zwischen dem Auftraggeber und seinem Institut für die Ausführung der grenzüberschreitenden Überweisung vereinbart wurde, oder - falls keine Frist vereinbart wurde - nicht vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist geltend gemacht werden.

Ebenso ist jedes zwischengeschaltete Institut, das den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat, verpflichtet, dem Institut, von dem es die Anweisung zu deren Ausführung erhalten hat, auf eigene Kosten den Betrag dieser Überweisung, einschließlich der diesbezüglichen Gebühren und Zinsen, zu erstatten. Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil letzteres Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung erteilt hat, so hat das zwischengeschaltete Institut sich im Rahmen des Möglichen um die Erstattung des Betrags der grenzüberschreitenden Überweisung zu bemühen.

(2) Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil ein zwischengeschaltetes Institut, das vom Institut des Begünstigten bestimmt wurde, sie nicht ausgeführt hat, so ist letzteres abweichend von Absatz 1 verpflichtet, dem Begünstigten einen Betrag bis zu 12 500 ECU zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die anderen beteiligten Institute sich abweichend von Absatz 1 im Rahmen des Möglichen um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen.

Ist der Betrag von dem Institut des Auftraggebers wieder eingezogen worden, so ist dieses Institut verpflichtet, ihn dem Auftraggeber gutzuschreiben. Die Institute einschließlich des Instituts des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die angefallenen Gebühren und Zinsen zu erstatten, und können die im Rahmen des Wiedereinzugs angefallenen und nachgewiesenen Gebühren abziehen.

Artikel 9

Fälle höherer Gewalt

Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG von den sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie Gründe höherer Gewalt - d. h. ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können - geltend machen können, die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen von Bedeutung sind.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut bzw. zwischen einem Begünstigten und seinem Institut vorhanden sind, gegebenenfalls unter Benutzung bestehender Verfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Umsetzungsfrist

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. August 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung vor, dem gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung beigefügt werden.

In diesem Bericht ist insbesondere die Frage der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 anhand der Gegebenheiten jedes Mitgliedstaats und der technischen Entwicklungen zu prüfen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. C 360 vom 17. 12. 1994, S. 13, und ABl. Nr. C 199 vom 3. 8. 1995, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 1995 (ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 370). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 353 vom 30. 12. 1995, S. 52) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 74). Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1996 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997.

(4) ABl. Nr. C 251 vom 27. 9. 1995, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 158.

(6) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77.

(8) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 59.

(9) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

(10) ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 4.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG - EUROPÄISCHES PARLAMENT, RAT UND KOMMISSION

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen den Willen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1999 nachzukommen.