14.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/114 |
VERORDNUNG (EU) 2015/401 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2015
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Acetamiprid, Cyazofamid, Formetanat, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Chromafenozid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Nikotin und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chromafenozid für die Anwendung bei Kernobst und Trauben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Trauben gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für Paprika und Auberginen gestellt. Bezüglich Fenpyrazamin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. Bezüglich Formetanat wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren gestellt. Bezüglich Penconazol wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren gestellt. Bezüglich Pymetrozin wurde ein solcher Antrag für Azarolen gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Tau-Fluvalinat wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche, Aprikosen, Trauben, Tomaten, Auberginen, Melonen, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kohlrabi, Artischocken, Kopfsalat und andere Salatarten gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Mohnsamen gestellt. |
(4) |
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Acetamiprid bei Aprikosen und Nüssen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den USA zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(5) |
Solche Anträge wurden bezüglich Dicamba auch für die Anwendung bei genetisch veränderten Sojabohnen und bezüglich Fluazinam für die Anwendung bei Ginsengwurzeln gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den USA zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend die „Behörde“) hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenpyrazamin bei Pfirsichen keine Änderung des geltenden RHG nötig ist. Bezüglich der Anwendung von Tau-Fluvalinat bei Kernobst, Aprikosen, Pfirsichen und Tomaten reichen die vorgelegten Daten nicht aus, um neue RHG festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
(9) |
Bezüglich Dicamba wurden bei der Ernte keine Rückstände in dicambatoleranten Sojabohnen festgestellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der relevante Rückstandsbestandteil, der in dicambatoleranten Sojabohnen nachgewiesen wurde, der Metabolit 3,6-Dichlorsalicylsäure (DCSA) war. |
(10) |
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose — ARfD) besteht. |
(11) |
Bezüglich Nikotin wurden bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung des Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen mit der Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission (3) vorläufige RHG für Wildpilze gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, die bis zum 30. November 2014 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen in Kenntnis gesetzt. Angesichts der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit die Kommission genügend Zeit für ihre Entscheidung hat, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 19. Oktober 2016 verlängert werden. |
(12) |
Bezüglich Formetanat wurden mehrere RHG durch die Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommision (4) geändert. Darin wird der RHG für Erdbeeren ab dem 14. August 2014 auf der Bestimmungsgrenze festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG ab demselben Tag gelten. |
(13) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2014. Bezüglich des RHG für Formetanat bei Erdbeeren gilt sie ab dem 14. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
|
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for acetamiprid in apricots and tree nuts. EFSA Journal 2013;11(12):3506 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3506. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for chromafenozide in pome fruits and grapes. EFSA Journal 2014;12(2):3569 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3569. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyazofamid in grapes. EFSA Journal 2013;11(10):3402 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3402. |
|
Reasoned opinion on the modification of the MRL for dicamba in genetically modified soybean. EFSA Journal 2013;11(10):3440 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3440. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for difenoconazole in peppers and aubergines. EFSA Journal 2014;12(4):3676 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3676. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fenpyrazamine in apricots, cherries, peaches and plums. EFSA Journal 2014;12(3):3619 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3619. |
|
Reasoned opinion on modification of the existing MRL for fluazinam in ginseng root. EFSA Journal 2014;12(5):3690 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3690. |
|
Reasoned Opinion on the modification of the existing MRL for formetanate in strawberries. EFSA Journal 2014;12(3):3596 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3596. |
|
Reasoned opinion on the setting of new MRLs for penconazole in blackberries and raspberries. EFSA Journal 2014;12(3):3618 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3618. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pymetrozine in azaroles, celery and fennel. EFSA Journal 2013;11(8):3348 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3348. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pyraclostrobin in chicory roots. EFSA Journal 2014;12(5):3685 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3685. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tau-fluvalinate in various crops. EFSA Journal 2014;12(1):3548 [49 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3548. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for tebuconazole in poppy seed. EFSA Journal 2013;11(5):3248 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3248. |
(3) Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acibenzolar-S-methyl, Amisulbrom, Cyazofamid, Diflufenican, Dimoxystrobin, Methoxyfenozid und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 22 vom 25.1.2014, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acetamiprid, Cyazofamid, Formetanat, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin und Tebuconazol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Acetamiprid (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid — Code-Nummer 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Summe von Acetamiprid und N-desmethyl-acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid. |
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 5. Februar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Cyazofamid
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Pymetrozin (A) (R)
(A) |
= |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass die Referenzstandards für 6-Hydroxymethylpymetrozin und dessen Phosphat-Konjugate auf dem gewerblichen Markt nicht erhältlich sind. Die Kommission berücksichtigt bei der Überarbeitung der RHG die Verfügbarkeit der im ersten Satz genannten Referenzstandards bis zum 23. April 2015 oder, falls diese Referenzstandards bis zu diesem Datum nicht erhältlich sind, deren Nichtverfügbarkeit. |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Pymetrozin — Code-Nummer 1020000: Pymetrozin, 6-Hydroxymethylpymetrozin und sein Phosphatkonjugat, ausgedrückt als Pymetrozin |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 23. April 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Pyraclostrobin (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 13. Juli 2015 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Tebuconazol (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Tebuconazol — Code-Nummer 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Summe aus Tebuconazol, Hydroxy-Tebuconazol und deren Konjugaten, ausgedrückt als Tebuconazol |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Die Kommission berücksichtigt die im ersten Satz genannten Angaben bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte, falls sie bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(5) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Chromafenozid
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Dicamba
(+) |
Für dicambatolerante Sojabohnen gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 0,4 mg/kg 3,6-Dichlorsalicylsäure und ihre Konjugate, ausgedrückt als Dichlorsalicylsäure.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Difenoconazol
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Fenpyrazamin
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Fluazinam (F)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Nikotin
(+) |
Die wissenschaftlichen Belege reichen nicht als Nachweis dafür aus, dass Nikotin in der betroffenen Feldfrucht auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Informationen berücksichtigen, wenn diese bis zum 19. Oktober 2016 vorliegen, oder aber das Fehlen dieser Informationen, wenn sie nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden.
|
(+) |
Für getrocknete Wildpilze gelten folgende Rückstandshöchstgehalte: 2,3 mg/kg für Steinpilze, 1,2 mg/kg für alle anderen getrockneten Wildpilze. Die wissenschaftlichen Belege reichen nicht als Nachweis dafür aus, dass Nikotin in der betroffenen Feldfrucht auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Informationen berücksichtigen, wenn diese bis zum 19. Oktober 2016 vorliegen, oder aber das Fehlen dieser Informationen, wenn sie nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden.
|
(+) |
Die wissenschaftlichen Belege reichen nicht als Nachweis dafür aus, dass Nikotin in der betroffenen Feldfrucht auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Informationen berücksichtigen, wenn diese bis zum 19. Oktober 2016 vorliegen, oder aber das Fehlen dieser Informationen, wenn sie nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden.
|
Tau-Fluvalinat (F)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(6) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(7) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Penconazol (F)
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|