9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/14


BESCHLUSS (GASP) 2016/332 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 23. Februar 2016

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/22/2014 (BiH/23/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 4. Dezember 2014 hat das PSK den Beschluss BiH/22/2014 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Johann LUIF zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der EU hat am 22. Januar 2016 empfohlen, als Nachfolger von Generalmajor Johann LUIF Generalmajor Friedrich SCHRÖTTER für die Zeit ab dem 24. März 2016 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung am 29. Januar 2016 unterstützt.

(5)

Der Beschluss BiH/22/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat von Kopenhagen hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Friedrich SCHRÖTTER wird für die Zeit ab dem 24. März 2016 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss BiH/22/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2016 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss BiH/22/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. Dezember 2014 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/19/2012 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 17).