17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/78


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

(2004/860/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Artikel 66 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizer Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das am 25. Juni 2004 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden.

(3)

Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet werden.

(4)

Soweit die Entwicklung desjenigen Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) ab der Unterzeichnung des Abkommens auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechende Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) unberührt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie der damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der gemischten Ausschüsse wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der damit verbundenen Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen und die damit verbundenen Dokumente vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss findet Anwendung auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens genannten Bestimmungen und deren Entwicklung umfasst sind, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben, oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG (5) für sie festgelegt wurde.

Artikel 4

(1)   Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

(2)   Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 des Abkommens in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.

Artikel 5

Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 des Abkommens finden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Ratsdokument 13054/04; über http://register.consilium.eu.int abrufbar.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.