32002D0187

2002/187/JI: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/2002 S. 0001 - 0013


Beschluss des Rates

vom 28. Februar 2002

über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

(2002/187/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, die häufig von transnationalen kriminellen Vereinigungen begangen wird, sollte weiter verbessert werden.

(2) Zur wirksamen Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist es dringend erforderlich, auf Ebene der Union strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die optimale Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfassen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und -freiheiten erleichtert werden soll.

(3) Zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität hat der Europäische Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 insbesondere in Nummer 46 seiner Schlussfolgerungen beschlossen, eine Stelle (Eurojust) zu errichten, in der Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen zusammengeschlossen sind.

(4) Mit diesem Beschluss wird diese Stelle Eurojust als Einrichtung der Union geschaffen, die Rechtspersönlichkeit hat und die mit Ausnahme der Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder und der sie unterstützenden Personen, die zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten gehen, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert wird.

(5) Die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3) sind auch in Bezug auf Eurojust von Bedeutung. Das Kollegium von Eurojust sollte die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen. Hierbei sollte es in vollem Umfang die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten von Eurojust im Bezug auf Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen berücksichtigen. In diesem Rahmen sollte OLAF keinen Zugang zu Unterlagen, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Informationen - unabhängig davon, in welcher Form diese existieren - haben, die im Rahmen derartiger laufender oder abgeschlossener Tätigkeiten vorliegen oder erstellt worden sind, und es sollte die Übermittlung von Unterlagen, Schriftstücken, Berichten, Vermerken oder Informationen an OLAF untersagt werden.

(6) Damit Eurojust seine Ziele möglichst effizient erreichen kann, sollte es seine Aufgabe entweder durch ein oder mehrere betroffene nationale Mitglieder oder als Kollegium wahrnehmen.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit Eurojust Informationen nach den Modalitäten austauschen, die dem Interesse des Funktionierens der Strafverfolgung dienen und ihm gerecht werden.

(8) Die Zuständigkeiten von Eurojust berühren weder die Zuständigkeiten der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes ihrer finanziellen Interessen noch die bestehenden Übereinkünfte und Abkommen, insbesondere das am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europarat) und das vom Rat am 29. Mai 2000 angenommene Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4) und sein am 16. Oktober 2001 angenommenes Protokoll(5).

(9) Um seine Ziele zu erreichen, verarbeitet Eurojust personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Europarat) und der späteren Änderungen, insbesondere des am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls, sobald diese Änderungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, ergibt.

(10) Zur Gewährleistung und Kontrolle, dass personenbezogene Daten von Eurojust korrekt verarbeitet werden, sollte eine gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt werden, die angesichts der Zusammensetzung von Eurojust aus Richtern oder, wenn das Verfassungssystem oder das nationale System dies erfordert, aus Personen bestehen sollte, die ein gleichwertiges Amt ausüben, das ihnen angemessene Unabhängigkeit verleiht. Die Zuständigkeiten dieser gemeinsamen Kontrollinstanz sollten die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und die Rechtsbehelfe, mit denen sie befasst werden können, unberührt lassen.

(11) Zur Sicherstellung einer harmonischen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Union und der Gemeinschaft und unter Beachtung der Artikel 29 und 36 Absatz 2 des Vertrags sollte die Kommission in vollem Umfang an den Arbeiten von Eurojust beteiligt werden, die allgemeine Fragen und Fragen, die in ihre Zuständigkeiten fallen, betreffen. Die Modalitäten für die Beteiligung der Kommission an den Arbeiten von Eurojust in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen sollten in der Geschäftsordnung von Eurojust geregelt werden.

(12) Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die gewährleisten, dass Eurojust und das Europäische Polizeiamt (Europol)(6) eine enge Zusammenarbeit begründen und pflegen.

(13) Eurojust und das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI(7) eingerichtete Europäische Justitielle Netz sollten besonders enge Beziehungen unterhalten. Zu diesem Zweck sollte insbesondere das Sekretariat des Netzes im Sekretariat von Eurojust angesiedelt werden.

(14) Um die Tätigkeiten von Eurojust zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Anlaufstellen einrichten oder benennen können.

(15) Insoweit es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte es Eurojust ebenfalls möglich sein, eine Zusammenarbeit mit Drittländern zu begründen und zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen, und zwar vorrangig mit den Ländern, die der Union beitreten wollen, und mit anderen Ländern, mit denen bereits Abmachungen getroffen wurden.

(16) Da infolge der Annahme dieses Beschlusses in den Mitgliedstaaten neue gesetzgeberische Maßnahmen in größerem Umfang erforderlich sind, sollten einige Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(17) Nach Nummer 57 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 kann Eurojust - in Erwartung einer Gesamteinigung über den Sitz bestimmter Einrichtungen - seine Tätigkeiten in Den Haag aufnehmen.

(18) In diesem Beschluss werden die Grundrechte beachtet und die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze gewahrt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Errichtung und Rechtspersönlichkeit

Mit diesem Beschluss wird eine im Folgendem als Eurojust bezeichnete Stelle errichtet.

Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Eurojust setzt sich zusammen aus einem nationalen Mitglied, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt.

(2) Jedes nationale Mitglied kann sich von einer Person unterstützen lassen. Bei Bedarf kann sich ein nationales Mitglied mit Zustimmung des in Artikel 10 genannten Kollegiums von mehreren Personen unterstützen lassen. Eine dieser Personen kann das nationale Mitglied vertreten.

Artikel 3

Ziele

(1) Im Rahmen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten kriminellen Verhaltensweisen im Bereich der schweren Kriminalität und insbesondere der organisierten Kriminalität verfolgt Eurojust folgende Ziele:

a) Förderung und Verbesserung der Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehenden Ersuchens und jeder Information, die von einer Institution übermittelt wird, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig ist;

b) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Erleichterung der internationalen Rechtshilfe und der Erledigung von Auslieferungsersuchen;

c) anderweitige Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhöhen.

(2) Gemäß den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten kann Eurojust auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, wenn mit diesem Staat eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 27 Absatz 3 geschlossen worden ist oder wenn im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

(3) Gemäß den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten kann Eurojust auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Kommission auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die allein diesen Mitgliedstaat und die Gemeinschaft betreffen.

Artikel 4

Zuständigkeiten

(1) Der allgemeine Zuständigkeitsbereich von Eurojust erstreckt sich auf

a) die Kriminalitätsformen und Straftaten, die nach Artikel 2 des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zum jeweiligen Zeitpunkt in die Zuständigkeit von Europol fallen;

b) die folgenden Kriminalitätsformen:

- Computerkriminalität;

- Betrug und Korruption sowie alle Straftaten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren;

- Waschen von Erträgen aus Straftaten;

- Umweltkriminalität;

- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(8);

c) andere Straftaten, die zusammen mit den in den Buchstaben a) und b) genannten Kriminalitätsformen und Straftaten begangen worden sind.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Arten von Straftaten kann Eurojust ergänzend gemäß seinen Ziele die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterstützen.

Artikel 5

Aufgaben von Eurojust

(1) Zur Erreichung seiner Ziele nimmt Eurojust seine Aufgaben wie folgt wahr:

a) durch ein betroffenes nationales Mitglied oder durch mehrere betroffene nationale Mitglieder gemäß Artikel 6 oder

b) als Kollegium gemäß Artikel 7 in den Fällen,

i) in denen ein oder mehrere nationale Mitglieder, die von einer von Eurojust behandelten Sache betroffen sind, dies beantragen oder

ii) in denen es um Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen geht, die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar beteiligten Mitgliedstaaten betreffen könnten, oder

iii) in denen es um eine die Erreichung seiner Ziele betreffende allgemeine Frage geht oder

iv) die in anderen Bestimmungen dieses Beschlusses geregelt sind.

(2) Nimmt Eurojust seine Aufgaben wahr, so gibt es an, ob es durch ein oder mehrere nationale Mitglieder im Sinne des Artikels 6 oder als Kollegium im Sinne des Artikels 7 handelt.

Artikel 6

Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder

Wenn Eurojust durch seine betroffenen nationalen Mitglieder handelt, so

a) kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ersuchen, in Erwägung zu ziehen,

i) zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii) sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii) eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv) ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v) ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;

b) gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat;

c) unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d) leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern;

e) arbeitet es mit dem Europäischen Justitiellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f) unterstützt es in den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Fällen mit Zustimmung des Kollegiums Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen die zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaates betroffen sind;

g) kann es entsprechend seinen Zielen und im Rahmen des Artikels 4 Absatz 1 im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Rechtshilfeersuchen übermitteln, wenn diese

i) von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehen,

ii) sich auf eine Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahme beziehen, die von dieser Behörde in einer bestimmten Sache durchgeführt wird, und

iii) im Hinblick auf eine koordinierte Erledigung das Tätigwerden von Eurojust erfordern.

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium

Wenn Eurojust als Kollegium handelt, so

a) kann es in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriminalitätsformen und Straftaten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen,

i) zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii) sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii) eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv) ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v) ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann;

b) gewährleistet es die wechselseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, von denen es Kenntnis hat und die Auswirkungen auf der Ebene der Union haben oder die andere als die unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten betreffen könnten;

c) unterstützt es die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin, um eine optimale Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewährleisten;

d) leistet es Unterstützung, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen;

e) arbeitet es mit dem Europäischen Justitiellen Netz zusammen und stimmt sich mit diesem ab; hierzu gehören auch die Inanspruchnahme von dessen Dokumentationsdatensammlung und Beiträge zur Verbesserung dieser Datensammlung;

f) kann es Europol Beistand insbesondere durch Abgabe von Gutachten auf der Grundlage der von Europol vorgenommenen Analysen leisten;

g) kann es in den Fällen nach den Buchstaben a), c) und d) logistische Unterstützung gewähren. Diese logistische Unterstützung kann unter anderem in einer Hilfe bei der Übersetzung und der Organisation von Koordinierungssitzungen bestehen.

Artikel 8

Begründung

Entscheiden die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats, einem Ersuchen gemäß Artikel 7 Buchstabe a) nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können in den in Artikel 7 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und v) genannten Fällen eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies

i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder

ii) den reibungslosen Gang der laufenden Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde.

Artikel 9

Nationale Mitglieder

(1) Die nationalen Mitglieder unterliegen hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihres Mitgliedstaats. Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder wird vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegt; sie muss ein reibungsloses Funktionieren von Eurojust ermöglichen.

(2) Alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen, einschließlich der im Rahmen von Artikel 6 Buchstabe a) formulierten Ersuchen, werden über die nationalen Mitglieder geleitet.

(3) Jeder Mitgliedstaat legt die Art und Tragweite der justitiellen Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied in seinem eigenen Hoheitsgebiet überträgt. Er legt auch das Recht des nationalen Mitglieds fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden im Einklang mit den von dem Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen tätig zu werden. Zum Zeitpunkt der Benennung des nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt teilt der Mitgliedstaat Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates seine Entscheidung mit, damit dieses die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt. Diese verpflichten sich, die auf diese Weise übertragenen Befugnisse zu akzeptieren und zu achten, soweit sie mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

(4) Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das ein nationale Mitglied ebenso Zugang zu den im jeweiligen nationalen Strafregister oder in jedem anderen Register seines Mitgliedstaats enthaltenen Informationen wie ein Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter mit gleichwertigen Befugnissen aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts.

(5) Das nationale Mitglied kann zu den zuständigen Behörden seines Landes direkt Kontakt aufnehmen.

(6) Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten weist das nationale Mitglied gegebenenfalls darauf hin, wenn es aufgrund der ihm durch Absatz 3 übertragenen justitiellen Befugnisse handelt.

Artikel 10

Kollegium

(1) Das Kollegium besteht aus der Gesamtheit der nationalen Mitglieder. Jedes nationale Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat - nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 23 in Bezug auf die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten - auf Vorschlag des Kollegiums, den dieses zuvor einstimmig angenommen hat, gebilligt. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, können vom Rat gesondert genehmigt werden.

(3) Handelt das Kollegium gemäß Artikel 7 Buchstabe a), so beschließt es mit Zweidrittelmehrheit. Andere Beschlüsse des Kollegiums werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst.

Artikel 11

Rolle der Kommission

(1) Die Kommission wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Vertrags in vollem Umfang an den Arbeiten von Eurojust beteiligt. Sie wirkt in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an diesen Arbeiten mit.

(2) Bei den Tätigkeiten von Eurojust im Zusammenhang mit der Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen kann die Kommission ersucht werden, ihr Fachwissen beizusteuern.

(3) Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Kommission kann Eurojust die erforderlichen praktischen Vereinbarungen mit der Kommission treffen.

Artikel 12

Nationale Anlaufstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere nationale Anlaufstellen einrichten oder benennen. Diese Einrichtung oder Benennung hat im Bereich Terrorismus hohe Priorität. Die Beziehungen zwischen der nationalen Anlaufstelle und der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten richten sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die nationalen Anlaufstellen sind in dem Mitgliedstaat tätig, der sie benannt hat.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat eine nationale Anlaufstelle benennt, kann diese zugleich Kontaktstelle des Europäischen Justitiellen Netzes sein.

(3) Die Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und der nationalen Anlaufstelle schließen direkte Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und seinen zuständigen Behörden nicht aus.

Artikel 13

Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können mit Eurojust alle Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß Artikel 5 erforderlich sind.

(2) Nach Artikel 9 sind die nationalen Mitglieder von Eurojust berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind.

Artikel 14

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Durchführung seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sei es in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien.

(2) Eurojust trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Schutzniveaus bezüglich der personenbezogenen Daten, das zumindest dem entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und seiner etwaigen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden späteren Änderungen ergibt.

(3) Die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen den Zwecken, für die sie verarbeitet werden, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, und sie müssen unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von anderen Partnern nach den Artikeln 13 und 26 gelieferten Informationen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

(4) Entsprechend diesem Beschluss erstellt Eurojust einen Ermittlungsindex und darf befristet geführte Arbeitsdateien, die auch personenbezogene Daten enthalten, einrichten.

Artikel 15

Einschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten:

a) Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b) Geburtsdatum und -ort;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Geschlecht;

e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f) Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;

g) Informationen über juristische Personen, falls sie Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen umfassen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;

h) Bankkonten und Konten bei anderen Finanzinstitutionen;

i) Beschreibung und Art der zur Last gelegten Straftaten, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung der Taten und Stand der Ermittlungen;

j) Aspekte des Sachverhalts, die auf die internationale Ausdehnung des Falls schließen lassen;

k) Einzelheiten über eine vermutete Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation.

(2) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten als Zeugen oder Opfer im Rahmen von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 gelten, verarbeiten:

a) Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen;

b) Geburtsdatum und -ort;

c) Staatsangehörigkeit;

d) Geschlecht;

e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f) Beschreibung und Art des sie betreffenden Sachverhalts, Tatzeitpunkt, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts und Stand der Ermittlungen.

(3) In Ausnahmefällen darf Eurojust jedoch für begrenzte Zeit auch andere personenbezogene Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn sie für die laufenden Ermittlungen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden, sofern die Verarbeitung dieser spezifischen Daten im Einklang mit den Artikeln 14 und 21 erfolgt.

Der in Artikel 17 genannte Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten.

Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von mindestens zwei nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst.

(4) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen von Eurojust nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die betreffenden einzelstaatlichen Ermittlungen sowie für die Koordinierung im Rahmen von Eurojust erforderlich ist.

Der Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich von der Anwendung dieses Absatzes zu unterrichten.

Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 16 Absatz 1 verarbeitet werden.

Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2, so muss der Beschluss über ihre Verarbeitung vom Kollegium gefasst werden.

Artikel 16

Ermittlungsindex und befristet geführte Arbeitsdateien

(1) Zur Erreichung seiner Ziele führt Eurojust eine automatisierte Datei, die einen Ermittlungsindex darstellt und in der nicht personenbezogene Daten sowie die personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) bis i) und Buchstabe k) sowie Absatz 2 gespeichert werden dürfen. Dieser Index dient dazu,

a) die Durchführung und Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, insbesondere durch den Vergleich von Informationen zu unterstützen;

b) den Zugang zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern;

c) die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu erleichtern.

(2) Der Index enthält Hinweise auf die zeitweilig geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden.

(3) Die nationalen Mitglieder von Eurojust können zur Erfuellung der Aufgaben nach den Artikeln 6 und 7 Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer zeitweilig geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten und, soweit das Kollegium dies beschließt, auch den anderen nationalen Mitgliedern sowie den zum Zugang zu Dateien befugten Bediensteten Zugang zu der Arbeitsdatei. Jede neue Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten wird dem Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

Artikel 17

Datenschutzbeauftragter

(1) Eurojust verfügt über einen Datenschutzbeauftragten, der Mitglied des Personals ist und eigens für diese Aufgabe bestellt wird. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er dem Kollegium direkt unterstellt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Artikel nimmt er von niemandem Weisungen entgegen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses erfolgt;

b) er überwacht gemäß den in der Geschäftsordnung festzulegenden Modalitäten, ob die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten, insbesondere für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 3, entsprechend den in Artikel 22 vorgesehenen Sicherheitsanforderungen schriftlich festgehalten werden;

c) er gewährleistet, dass Betroffene auf Antrag über ihre Rechte im Rahmen dieses Beschlusses unterrichtet werden.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Eurojust verarbeiteten Daten und Zutritt zu allen Räumlichkeiten von Eurojust.

(4) Wenn der Datenschutzbeauftragte eine Verarbeitung feststellt, die seiner Ansicht nach nicht mit diesem Beschluss in Einklang steht,

a) unterrichtet er das Kollegium, das den Eingang der Mitteilung bestätigt;

b) befasst er die gemeinsame Kontrollinstanz, falls das Kollegium innerhalb einer angemessenen Frist der dem Beschluss zuwiderlaufenden Verarbeitung nicht abgeholfen hat.

Artikel 18

Befugter Zugang zu personenbezogenen Daten

Nur die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erreichung der Ziele von Eurojust auf die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen.

Artikel 19

Anspruch auf Zugang zu personenbezogenen Daten

(1) Jede Person hat gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet werden.

(2) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Eurojust gespeicherten personenbezogenen Daten geltend machen oder diese Daten gemäß Artikel 20 überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die von diesem Staat bezeichnete Behörde richten, die Eurojust unverzüglich damit befasst.

(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf deren Überprüfung ist gemäß den Rechtsvorschriften und Modalitäten des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seinen Antrag eingereicht hat, geltend zu machen. Kann Eurojust jedoch feststellen, welche Behörde eines Mitgliedstaats die betreffenden Daten übermittelt hat, so kann diese Behörde verlangen, das der Anspruch auf Auskunft gemäß den Rechtsvorschriften und Modalitäten ihres Mitgliedstaats geltend zu machen ist.

(4) Die Auskunft über die personenbezogenen Daten wird verweigert, wenn

a) diese Auskunft eine der Tätigkeiten von Eurojust beeinträchtigen kann;

b) diese Auskunft nationale Ermittlungen beeinträchtigen kann, an denen Eurojust mitwirkt;

c) diese Auskunft die Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigen kann.

(5) Bei der Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf Auskunft stattzugeben ist, wird die Eigenschaft des Antragstellers im Hinblick auf die bei Eurojust gespeicherten Daten gebührend berücksichtigt.

(6) Der Antrag wird von den betroffenen nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Der Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang abschließend bearbeitet. Erzielen die Mitglieder kein Einvernehmen, verweisen sie die Angelegenheit an das Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet.

(7) Wird die Auskunft verweigert oder werden keine den Antragsteller betreffenden personenbezogenen Daten von Eurojust verarbeitet, so teilt Eurojust dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(8) Ist der Antragsteller mit der Antwort auf seinen Antrag nicht einverstanden, so kann er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz gegen die betreffende Entscheidung Beschwerde einlegen. Die gemeinsame Kontrollinstanz prüft, ob die Entscheidung von Eurojust mit diesem Beschluss in Einklang steht.

(9) Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten werden von Eurojust vor einer Entscheidung konsultiert. Diese Behörden werden sodann durch die betroffenen nationalen Mitglieder über den Inhalt der Entscheidung benachrichtigt.

Artikel 20

Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Jede Person ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 berechtigt, von Eurojust zu verlangen, dass sie betreffende Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden.

(2) Eurojust teilt dem Antragsteller mit, ob ihn betreffende Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht wurden. Stellt die Antwort von Eurojust den Antragsteller nicht zufrieden, so kann er binnen 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung von Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz befassen.

(3) Auf Antrag der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, seines nationalen Mitglieds oder - soweit vorhanden - seiner nationalen Anlaufstelle und unter deren Verantwortung berichtigt oder löscht Eurojust gemäß seiner Geschäftsordnung die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, die von diesem Mitgliedstaat, seinem nationalen Mitglied oder seiner nationalen Anlaufstelle übermittelt oder eingegeben worden sind. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und Eurojust, einschließlich des nationalen Mitglieds und - soweit vorhanden - der nationalen Anlaufstelle, stellen dabei sicher, dass die Grundsätze nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 15 Absatz 4 eingehalten werden.

(4) Erweist sich, dass die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so hat Eurojust diese Daten zu sperren, zu berichtigen oder zu löschen.

(5) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die Stellen, die diese Daten übermittelt oder empfangen haben, unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger sind sodann verpflichtet, gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System die entsprechende Berichtigung, Sperrung oder Löschung ebenfalls vorzunehmen.

Artikel 21

Speicherungsfristen für personenbezogene Daten

(1) Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Eurojust gespeichert werden, wie dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten nach Artikel 14 Absatz 1 dürfen nicht über die folgenden Zeitpunkte hinaus gespeichert werden:

a) Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b) Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen, die Anlass zu der Koordinierung durch Eurojust gaben, betroffen sind;

c) Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist.

(3) a) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Speicherungsfristen wird durch eine angemessene automatisierte Verarbeitung ständig überprüft. Auf jeden Fall findet eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.

b) Ist eine der in Absatz 2 genannten Speicherungsfristen abgelaufen, überprüft Eurojust, ob die Speicherung der Daten noch länger notwendig ist, damit es seine Ziele erreichen kann, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern.

c) Wurden die Daten ausnahmsweise gemäß Buchstabe b) gespeichert, so findet eine Überprüfung der Notwendigkeit, diese Daten zu speichern, alle drei Jahre statt.

(4) Wenn eine Akte existiert, die nichtautomatisierte und nichtstrukturierte Daten enthält, und die Speicherungsfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe abgelaufen ist, werden die einzelnen Stücke dieser Akte an die Behörde, die sie übermittelt hatte, zurückgesandt und etwaige Kopien vernichtet.

(5) Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, so unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder Eurojust und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über alle gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesem Fall zusammenhängen und rechtskräftig geworden sind, unter anderem auch, damit Absatz 2 Buchstabe b) angewendet werden kann.

Artikel 22

Datensicherheit

(1) Eurojust und, soweit sie von den durch Eurojust übermittelten Daten betroffen sind, die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Löschung, zufälligem Verlust oder unberechtigter Weitergabe, unberechtigter Änderung und unberechtigtem Zugang sowie allen sonstigen Formen der unbefugten Verarbeitung zu schützen.

(2) Die Geschäftsordnung enthält die technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, die zur Umsetzung dieses Beschlusses im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Daten erforderlich sind, und insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind,

a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren;

b) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;

c) die unbefugte Eingabe in das Datenverarbeitungssystem sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;

d) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können;

e) zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

f) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten im Falle der Datenübertragung übermittelt werden;

g) zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind;

h) zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

Artikel 23

Gemeinsame Kontrollinstanz

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz geschaffen, die als Kollegium die in den Artikeln 14 bis 22 beschriebenen Tätigkeiten von Eurojust überwacht, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgt. Die gemeinsame Kontrollinstanz hat zur Erfuellung dieser Aufgaben uneingeschränkten Zugang zu allen Dateien, in denen diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Eurojust stellt der gemeinsamen Kontrollinstanz alle von ihr verlangten Informationen aus diesen Dateien zur Verfügung und unterstützt sie auch sonst in jeder Form bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die gemeinsame Kontrollinstanz tritt zumindest einmal pro Halbjahr zusammen. Darüber hinaus tritt sie nach Einlegung einer Beschwerde innerhalb von drei Monaten zusammen und kann von ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von zumindest zwei Mitgliedstaaten beantragt wird.

Zur Einrichtung dieser gemeinsamen Kontrollinstanz benennt jeder Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung einen Richter, der nicht Mitglied von Eurojust ist, oder, wenn das Verfassungssystem oder das nationale System dies erfordert, eine Person, die ein Amt ausübt, das ihr eine angemessene Unabhängigkeit verleiht, zur Aufnahme in die Liste von Richtern, die als Mitglied oder Ad-hoc-Richter in der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammentreten können. Die Dauer der Benennung darf nicht weniger als 18 Monate betragen. Für die Abberufung gelten die nach den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats anwendbaren Abberufungsgrundsätze. Die Benennung und die Abberufung werden dem Generalsekretariat des Rates und Eurojust mitgeteilt.

(2) Die gemeinsame Kontrollinstanz besteht aus drei ständigen Mitgliedern und nach Maßgabe des Absatzes 4 aus Ad-hoc-Richtern.

(3) Der von einem Mitgliedstaat benannte Richter wird ein Jahr, bevor der Staat, der ihn benannt hat, den Vorsitz des Rates übernimmt, für eine Dauer von einem Jahr und sechs Monaten ständiges Mitglied.

Der Richter, der von dem Mitgliedstaat benannt wurde, der den Vorsitz des Rates wahrnimmt, führt den Vorsitz der gemeinsamen Kontrollinstanz.

(4) Ein oder mehrere Ad-hoc-Richter treten auch für die Dauer der Prüfung einer Beschwerde in Bezug auf personenbezogene Daten aus dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, zusammen.

(5) Die Zusammensetzung der gemeinsamen Kontrollinstanz bleibt für die Gesamtdauer der Überprüfung einer Beschwerde unverändert, auch wenn das Mandat der ständigen Mitglieder gemäß Absatz 3 ausläuft.

(6) Jedes Mitglied und jeder Ad-hoc-Richter ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz prüft die gemäß Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 20 Absatz 2 eingereichten Beschwerden und führt die Kontrollen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels durch. Ist die gemeinsame Kontrollinstanz der Auffassung, dass eine von Eurojust getroffene Entscheidung oder vorgenommene Datenverarbeitung mit diesem Beschluss nicht vereinbar ist, so wird die Angelegenheit an Eurojust zurückverwiesen, das sich der Entscheidung der gemeinsamen Kontrollinstanz unterwirft.

(8) Die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz sind für Eurojust endgültig und bindend.

(9) Die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Unterabsatz 3 benannten Personen, die unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammentreten, geben sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die hinsichtlich der Prüfung einer Beschwerde objektive Kriterien für die Benennung der Mitglieder der Kontrollinstanz enthält.

(10) Die Sekretariatskosten werden vom Eurojust-Haushalt getragen. Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz ist bei Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb des Eurojust-Sekretariats unabhängig.

(11) Die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 25.

(12) Die Kontrollinstanz erstattet dem Rat einmal im Jahr Bericht.

Artikel 24

Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1) Eurojust haftet nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder unrichtigen Verarbeitung von Daten ergibt.

(2) Klagen gegen Eurojust im Rahmen der Haftung nach Absatz 1 sind von den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem es seinen Sitz hat.

(3) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der sich aus einer von ihm vorgenommenen unbefugten oder unrichtigen Verarbeitung von Daten ergibt, die Eurojust übermittelt wurden.

Artikel 25

Geheimhaltung

(1) Die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das Personal von Eurojust, die nationalen Anlaufstellen - soweit vorhanden - und der Datenschutzbeauftragte unterliegen der Geheimhaltungspflicht, allerdings unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Personen und alle Einrichtungen, die mit Eurojust zusammenarbeiten.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit der Personen nach den Absätzen 1 und 2 weiter.

(4) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 gilt die Geheimhaltungspflicht für alle Informationen, die Eurojust erhält.

Artikel 26

Beziehungen zu den Partnern

(1) Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Europol, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust und für die Erreichung seiner Ziele von Belang ist; dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu überfluessiger Doppelarbeit kommt. Die wesentlichen Elemente dieser Zusammenarbeit werden im Wege einer Vereinbarung festgelegt, die - nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Datenschutzvorschriften - der Billigung durch den Rat bedarf.

(2) Eurojust unterhält besonders enge Beziehungen zum Europäischen Justitiellen Netz, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen in seinem Land und - soweit vorhanden - der nationalen Anlaufstelle. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a) Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des Europäischen Justitiellen Netzes gemäß Artikel 8 der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 und auf das aufgrund von Artikel 10 dieser Gemeinsamen Maßnahme installierte Telekommunikationsnetz.

b) Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI wird das Sekretariat des Europäischen Justitiellen Netzes im Sekretariat von Eurojust angesiedelt. Dort bildet es eine gesonderte und in funktioneller Hinsicht unabhängige Organisationseinheit. Es kann die Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfuellung der Aufgaben des Europäischen Justitiellen Netzes braucht. Die für das Eurojust-Personal geltenden Regelungen gelten, sofern dies nicht mit der funktionellen Autonomie des Netzsekretariats unvereinbar ist, auch für das Personal des Sekretariats des Europäischen Justitiellen Netzes.

c) Die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justitiellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen. Kontaktstellen des Europäischen Justitiellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(3) Eurojust begründet und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit OLAF. OLAF kann Eurojust in dieser Hinsicht bei der Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften unterstützen, sei es auf Initiative von Eurojust oder sei es auf eigenen Wunsch, sofern die betroffenen nationalen Behörden eine solche Beteiligung nicht ablehnen.

(4) Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(9) vom 25. Mai 1999 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

(5) Eurojust kann zur Verwirklichung seiner Ziele mit anderen Einrichtungen, insbesondere internationalen Organisationen, auf nichtoperativer Ebene Kontakte unterhalten und Erfahrungen austauschen.

(6) Eurojust kann von Fall zu Fall mit den Verbindungsrichtern/-staatsanwälten der Mitgliedstaaten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(10) zusammenarbeiten.

Artikel 27

Informationsaustausch mit den Partnern

(1) Eurojust hat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses die Möglichkeit, alle zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen auszutauschen mit

a) Institutionen, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig sind;

b) internationalen Organisationen oder Institutionen;

c) den für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständigen Behörden von Drittstaaten.

(2) Bevor Eurojust Informationen mit den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Einrichtungen austauscht, erteilt das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, seine Genehmigung für deren Weiterleitung. Gegebenenfalls konsultiert das nationale Mitglied die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3) Eurojust kann mit Billigung des Rates mit Drittstaaten und den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen. Diese Vereinbarungen können insbesondere Bestimmungen über die Modalitäten einer Entsendung von Verbindungsbeamten oder Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zu Eurojust enthalten. Sie können außerdem Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten enthalten; in diesem Fall wird die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust angehört.

Um dringliche Fragen zu behandeln, kann Eurojust auch mit den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Einrichtungen ohne vorherige Vereinbarung zusammenarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit keine Weiterleitung personenbezogener Daten durch Eurojust an diese Einrichtungen voraussetzt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen personenbezogene Daten von Eurojust an die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Einrichtungen und die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Behörden von Drittstaaten, für die das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 nicht gilt, nur weitergeleitet werden, wenn ein vergleichbares angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

(5) Jede spätere Nichterfuellung oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichterfuellung der in Absatz 4 genannten Bedingungen durch den Drittstaat oder die Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) wird der gemeinsamen Kontrollinstanz und den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich durch Eurojust mitgeteilt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann den weiteren Austausch personenbezogener Daten mit den betreffenden Einrichtungen unterbinden, bis sie sich davon überzeugt hat, dass eine angemessene Abhilfe geschaffen wurde.

(6) Auch wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen nicht erfuellt sind, darf ein nationales Mitglied als solches allein für den Fall, dass dringende Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für eine Person oder die öffentliche Sicherheit ergriffen werden müssen, jedoch ausnahmsweise Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, austauschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das nationale Mitglied. Das nationale Mitglied hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Artikel 28

Organisation und Funktionsweise

(1) Das Kollegium ist für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust verantwortlich.

(2) Das Kollegium wählt aus dem Kreis der nationalen Mitglieder einen Präsidenten und kann, falls es dies für erforderlich erachtet, bis zu zwei Vizepräsidenten wählen. Das Ergebnis der Wahl wird dem Rat zur Billigung unterbreitet.

(3) Der Präsident nimmt sein Amt im Namen des Kollegiums und unter dessen Aufsicht wahr, führt dessen Geschäfte und überwacht die laufende Tätigkeit des Verwaltungsdirektors. In der Geschäftsordnung wird geregelt, in welchen Fällen die Entscheidungen oder Maßnahmen des Präsidenten einer vorherigen Zustimmung oder eines Berichts an das Kollegium bedürfen.

(4) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre. Er kann einmal wieder gewählt werden. Die Amtszeit des/der etwaigen Vizepräsidenten wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) Eurojust wird von einem Sekretariat unterstützt, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird.

(6) Eurojust übt die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse gegenüber seinem Personal aus. Das Kollegium erlässt gemäß der Geschäftsordnung die für die Anwendung dieses Absatzes geeigneten Vorschriften.

Artikel 29

Verwaltungsdirektor

(1) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust wird vom Kollegium einstimmig ernannt. Das Kollegium bildet einen Auswahlausschuss, der nach einem Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ein Bewerberverzeichnis aufstellt, aus dem das Kollegium den Verwaltungsdirektor auswählt.

(2) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.

(3) Für den Verwaltungsdirektor gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

(4) Der Verwaltungsdirektor untersteht dem Kollegium und seinem Präsidenten, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 tätig wird. Er kann vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

(5) Der Verwaltungsdirektor ist unter der Aufsicht des Präsidenten für die laufende Verwaltung von Eurojust und für die Personalverwaltung verantwortlich.

Artikel 30

Personal

(1) Das Personal von Eurojust unterliegt insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für seine Einstellung und seines Status den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Personal von Eurojust besteht aus Personen, die gemäß den Verordnungen und Regelungen nach Absatz 1 eingedenk aller in Artikel 27 des mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(11) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Kriterien, einschließlich der geografischen Streuung, eingestellt werden. Sie besitzen den Status von ständigen Bediensteten, Bediensteten auf Zeit oder örtlichen Bediensteten. Auf Antrag des Verwaltungsdirektors und im Einvernehmen mit dem Präsidenten im Namen des Kollegiums können die Gemeinschaftsorgane Beamte der Gemeinschaften als Bedienstete auf Zeit zu Eurojust abordnen. Die Mitgliedstaaten können nationale Sachverständige zu Eurojust abordnen. Für den letztgenannten Fall legt das Kollegium die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

(3) Das Personal lässt sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter der Aufsicht des Kollegiums von den Zielen und dem Mandat von Eurojust leiten und darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb von Eurojust Weisungen erbitten oder entgegennehmen.

Artikel 31

Unterstützung durch Dolmetscher und Übersetzer

(1) Für die Arbeiten von Eurojust gilt die amtliche Sprachenregelung der Union.

(2) Der Jahresbericht an den Rat nach Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird in den Amtssprachen der Organe der Union abgefasst.

Artikel 32

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

(1) Der Präsident legt dem Rat im Namen des Kollegiums jedes Jahr schriftlich Rechenschaft über die Tätigkeiten und die Verwaltung - einschließlich der Haushaltsverwaltung - von Eurojust ab.

Zu diesem Zweck erstellt das Kollegium einen Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust und über die Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Union, die sich infolge der Tätigkeiten von Eurojust gezeigt haben. In diesem Bericht kann Eurojust auch Vorschläge zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.

Der Präsident legt ferner jeden Bericht oder jede sonstige Information über das Funktionieren von Eurojust vor, die der Rat gegebenenfalls von ihm anfordert.

(2) Der Vorsitz des Rates leitet dem Europäischen Parlament alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten von Eurojust sowie über die Tätigkeiten der gemeinsamen Kontrollinstanz zu.

Artikel 33

Finanzen

(1) Die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder und der sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gehen zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(2) Werden die nationalen Mitglieder im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben im Sinne des Artikels 41 Absatz 3 des Vertrags.

Artikel 34

Haushalt

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Eurojust werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt. Sie werden in den Haushaltsplan von Eurojust eingesetzt, der auch einen Stellenplan umfasst, welcher der für den Gesamthaushaltsplan der Union zuständigen Haushaltsbehörde vorgelegt wird. In dem Stellenplan, der ständige Stellen oder Stellen auf Zeit ausweist sowie einen Vermerk bezüglich der abgeordneten nationalen Sachverständigen enthält, werden die Anzahl der von Eurojust im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren jeweilige Besoldungs- und Laufbahngruppe angegeben.

(2) Der Haushaltsplan von Eurojust ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen von Eurojust können unbeschadet anderer Einkünfte einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veranschlagten Zuschuss umfassen.

(4) Die Ausgaben von Eurojust umfassen insbesondere die Ausgaben für Dolmetschen und Übersetzung, Ausgaben für die Sicherheit, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebsaufwendungen und Mietkosten, die Reisekosten der Eurojust-Mitglieder und des Eurojust-Personals sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Dritten geschlossen wurden.

Artikel 35

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Verwaltungsdirektor stellt jährlich einen Vorentwurf des Haushaltsplans von Eurojust auf, in dem die Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr veranschlagt werden. Er unterbreitet diesen Vorentwurf dem Kollegium.

(2) Das Kollegium nimmt spätestens am 1. März jeden Jahres den Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Jahr an und legt ihn der Kommission vor.

(3) Auf der Grundlage dieses Entwurfs schlägt die Kommission im Rahmen des Haushaltsverfahrens die Festlegung des jährlichen Zuschusses zum Haushalt von Eurojust vor.

(4) Auf der Grundlage des jährlichen Zuschusses, wie er von der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zuständigen Haushaltsbehörde festgelegt worden ist, stellt das Kollegium zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan von Eurojust auf, wobei es ihn entsprechend den Eurojust gewährten einzelnen Beiträgen und den Mitteln aus anderen Quellen anpasst.

Artikel 36

Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung

(1) Der Verwaltungsdirektor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von Europol aus. Er ist dem Kollegium über die Ausführung des Haushaltsplans rechenschaftspflichtig.

Der Präsident legt mit Unterstützung des Verwaltungsdirektors dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof und der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres die detaillierte Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Diese wird vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geprüft.

(2) Das Europäische Parlament erteilt Eurojust auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 37

Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung für den Haushaltsplan von Eurojust wird vom Kollegium nach Stellungnahme der Kommission und des Rechnungshofs unter Beachtung des Artikels 142 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12) einstimmig festgelegt.

Artikel 38

Kontrollen

(1) Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und über die Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über Feststellung und Einziehung sämtlicher Einnahmen von Eurojust obliegt einem vom Kollegium ernannten Finanzkontrolleur.

(2) Das Kollegium ernennt einen Innenrevisor, der insbesondere dafür zuständig ist, entsprechend den einschlägigen internationalen Normen das reibungslose Funktionieren der Systeme und Verfahren zur Ausführung des Haushaltsplans zu gewährleisten. Der Innenrevisor darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein. Das Kollegium kann den Innenrevisor der Kommission ersuchen, diese Aufgabe wahrzunehmen.

(3) Der Innenrevisor erstattet Eurojust Bericht über seine Feststellungen und Empfehlungen und übermittelt der Kommission eine Abschrift dieses Berichts. Eurojust trifft eingedenk der Berichte des Innenrevisors die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Empfehlungen nachzukommen.

(4) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 finden auf Eurojust Anwendung. Das Kollegium erlässt die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 39

Zugang zu Dokumenten

Das Kollegium legt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors Regeln über den Zugang zu Eurojust-Dokumenten fest und berücksichtigt hierbei die Grundsätze und Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(13).

Artikel 40

Territorialer Geltungsbereich

Der Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung, das durch das nationale Mitglied des Vereinigten Königreichs vertreten wird.

Artikel 41

Übergangsbestimmungen

(1) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Beschlusses 2000/799/JI des Rates vom 14. Dezember 2000 über die Errichtung einer vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit(14) benannten nationalen Mitglieder der vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit nehmen die Aufgabe des nationalen Mitglieds von Eurojust gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses bis zur endgültigen Benennung des nationalen Mitglieds des betreffenden Mitgliedstaats wahr; ihr Amt endet jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats, der dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses folgt.

In diesem Zusammenhang verfügen die nationalen Mitglieder der vorläufigen Stelle über alle Zuständigkeiten, die den nationalen Mitgliedern durch den vorliegenden Beschluss verliehen werden.

Die endgültige Benennung des nationalen Mitglieds wird an dem Tage wirksam, der dem Generalsekretariat des Rates vom Mitgliedstaat zu diesem Zweck offiziell notifiziert wird.

(2) Ein Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden dieses Beschlusses erklären, dass er bis zu dem in Artikel 42 vorgesehenen Zeitpunkt einige Artikel - insbesondere die Artikel 9 und 13 - nicht anwendet, weil die Anwendung nicht mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen würde. Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission von dieser Erklärung.

(3) Bis der Rat die Geschäftsordnung von Eurojust gebilligt hat, fasst das Kollegium alle Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit außer in den Fällen, in denen der vorliegende Beschluss eine einstimmige Beschlussfassung vorsieht.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zur endgültigen Errichtung von Eurojust alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass alle von der vorläufigen Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit bearbeiteten Vorgänge insbesondere hinsichtlich der Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von den nationalen Mitgliedern effizient weiter bearbeitet werden können. Die nationalen Mitglieder gewährleisten zumindest die Verfolgung derselben Ziele und die Wahrnehmung derselben Aufgaben wie die vorläufige Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit.

Artikel 42

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten bringen erforderlichenfalls ihr innerstaatliches Recht so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber am 6. September 2003 mit diesem in Einklang.

Artikel 43

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird unbeschadet des Artikels 41 am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam. Mit diesem Tag hört die vorläufige Stelle zur justitiellen Zusammenarbeit auf zu bestehen.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. C 206 vom 19.7.2000, S. 1 und

ABl. C 243 vom 24.8.2000, S. 15.

(2) ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 347 und Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(4) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(5) ABl. C 326 vom 26.11.2001, S. 2.

(6) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(7) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

(8) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(10) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

(11) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1).

(12) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

(13) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(14) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 2.