1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 2010

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien

(2010/365/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt werden, in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden als „betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet) nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte geprüft, ob die betroffenen Mitgliedstaaten ein zufriedenstellendes Datenschutzniveau gewährleisten:

Den betroffenen Mitgliedstaaten wurde ein umfassender Fragebogen übermittelt, die Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und in den betroffenen Mitgliedstaaten wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (2) durchgeführt.

(3)

Am 26. April 2010 hat der Rat festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach Dokument SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in den betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald die Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten befinden.

(5)

Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS gelten.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 15. Oktober 2010 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem dort genannten Datum für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3)   Ab dem 29. Juni 2010 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 15. Oktober 2010 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten

a)

sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

stellen diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) (8) ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  Stellungnahme vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens;

2.

sonstige Bestimmungen über das SIS:

a)

Beschlüsse des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

i)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl 5 rev) (2);

ii)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl 2 rev) (3);

c)

andere Rechtsakte:

i)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (4);

ii)

das SIRENE-Handbuch (5);

iii)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (6), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

iv)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

v)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (8);

vi)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (9);

vii)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (10);

viii)

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.

(5)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. Das Handbuch wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(7)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(8)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(9)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, die ab dem in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Zeitpunkt für die betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.