22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1160/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (3) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4)(im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, errichtet ein elektronisches Verbundsystem zwischen den Mitgliedstaaten und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm. Gemäß Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf solche Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.

(3)

Der Beschluss 2004/919/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz‐Kriminalität (5) schließt den Einsatz des SIS als integralen Bestandteil der Strafverfolgungsstrategie gegen die Kfz‐Kriminalität ein.

(4)

Nach Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 erhalten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, ausschließlich Stellen, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung zuständig sind.

(5)

Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.

(6)

Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Hierfür müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Stellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.

(8)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 20. November 2003 zu dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) werden eine Reihe wichtiger Anliegen und Erwägungen bezüglich der Fortentwicklung des SIS umrissen, insbesondere betreffend den Zugang privater Stellen, wie beispielsweise Kfz‐Zulassungsstellen, zum SIS.

(9)

Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen nicht um staatliche Stellen handelt, sollte der Zugang zum SIS mittelbar gewährt werden, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Behörden, die dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass den von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.

(10)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie die spezifischen Bestimmungen über den Datenschutz im Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990, mit denen die in dieser Richtlinie dargelegten Grundsätze ergänzt oder präzisiert werden, finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten Zugang zum SIS zu gewähren, um ihnen die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 1999/37/EG zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da es sich beim SIS um ein gemeinsames Informationssystem handelt, und daher nur auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.

(13)

Hinsichtlich Islands und Norwegens stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) genannten Bereich fallen.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich von Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (8) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens fallen.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eingefügt:

„Artikel 102a

(1)   Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100 Absatz 1, des Artikels 101 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 102 Absätze 1, 4 und 5 sind die Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (9) zuständig sind, berechtigt, Zugriff auf die nachstehenden, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zu erhalten, und zwar ausschließlich um zu überprüfen, ob es sich bei den ihnen zum Zwecke der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt:

a)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,

b)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg,

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Stellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in jenem Absatz genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.

Die Stellen nach Absatz 1, bei denen es sich um nicht staatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in Absatz 1 genannten, im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Diese Behörde ist berechtigt, die Daten unmittelbar abzurufen und sie an diese Stellen weiterzuleiten. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diese Stellen und ihre Mitarbeiter verpflichtet sind, etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten Rechnung zu tragen.

(3)   Artikel 100 Absatz 2 findet keine Anwendung auf eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel. Die Weiterleitung von aufgrund einer Abfrage des Schengener Informationssystems zutage getretenen Informationen, die auf eine strafbare Handlung schließen lassen, durch Stellen nach Absatz 1 an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

(4)   Der Rat legt jedes Jahr, nachdem er die Stellungnahme der gemäß Artikel 115 eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz betreffend die Datenschutzbestimmungen eingeholt hat, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Dieser Bericht enthält Informationen und statistische Daten über die Verwendung und die Ergebnisse der Anwendung dieses Artikels sowie Angaben darüber, auf welche Weise die Datenschutzbestimmungen angewandt wurden.“

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 11. Januar 2006.

(3)   Für Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf das SIS beziehen, noch nicht anwendbar sind, wird diese Verordnung sechs Monate nach dem Tag anwendbar, an dem diese Bestimmungen gemäß dem hierzu nach den einschlägigen Verfahren erlassenen Beschluss des Rates für sie in Kraft gesetzt werden.

(4)   Der Inhalt dieser Verordnung wird für Norwegen 270 Tage nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtsverbindlich.

(5)   Ungeachtet der Verpflichtung zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Schengen-Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island (10) notifiziert Norwegen vor dem in Absatz 4 genannten Tag dem Rat und der Kommission, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Inhalt der Verordnung für Norwegen rechtsverbindlich werden kann, erfüllt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident

J.STRAW


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 2. Juni 2005.

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(5)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(9)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.