11.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/49


BESCHLUSS 2010/766/GASP DES RATES

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/907/GASP (2) und am 30. Juli 2010 den Beschluss 2010/437/GASP (3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP angenommen.

(3)

Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und insbesondere für die Lieferung von Lebensmittelhilfe für die somalische Bevölkerung im Rahmen des Welternährungsprogramms.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. November 2010 die Resolution 1950 (2010) angenommen.

(5)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP genannte Militäroperation der Europäischen Union („EU-Militäroperation“) sollte bis zum 12. Dezember 2012 verlängert werden.

(6)

Die Definition der Personen, die aufgrund von Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP überstellt werden können, sollte im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen präzisiert werden.

(7)

Die Erfahrung aus den beiden ersten Jahren der EU-Militäroperation zeigt, dass die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert werden muss, um die Erhebung physischer Erkennungsmerkmale und die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten, beispielsweise Fingerabdrücke, zu Verdächtigen mit dem Ziel zu ermöglichen, die Identifizierung, das Aufspüren und die etwaige Strafverfolgung dieser Personen zu erleichtern. Diese Verarbeitung sollte im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erfolgen.

(8)

Zudem muss aus praktischen Erwägungen dafür gesorgt werden, dass im Einsatzgebiet Verschlusssachen ausgetauscht werden können.

(9)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Aufgriff, Ingewahrsamnahme und Überstellung von Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, in den Gebieten, in denen sie präsent ist, und Beschlagnahme der Schiffe der Seeräuber oder bewaffneten Räuber oder der nach einem seeräuberischen Akt oder einem bewaffneten Raubüberfall gekaperten Schiffe, sofern diese sich in den Händen der Seeräuber oder bewaffneter Räuber befinden, sowie der an Bord befindlichen Güter, im Hinblick auf die eventuelle Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 12;“.

2.

In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h)

Erhebung von Daten nach geltendem Recht zu den im Buchstaben e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke;

i)

Übermittlung der nachstehend genannten Daten — zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels Interpol und ihres Abgleichs mit Interpol-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (‚NZB‘) der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in dem Mitgliedstaat, in dem das operative Hauptquartier seinen Sitz hat, gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des NZB zu schließenden Vereinbarungen:

personenbezogene Daten zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, unter anderem Fingerabdrücke, einschließlich folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogenen Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an Interpol nicht durch Atalanta verwahrt;

Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung.“

3.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten in Gewahrsam genommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits an die

zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder

sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben.“

4.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Hohe Vertreter ist zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellten Dokumente des Geheimhaltungsgrads ‚RESTREINT EU‘ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die US-geführte Coalition Maritime Force (‚CMF‘) über deren Hauptquartier sowie an Drittstaaten, die nicht an der CMF beteiligt sind, sowie an internationale Organisationen, die im Einsatzgebiet der EU-Militäroperation tätig sind, befugt, soweit die Freigabe im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist und die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden und entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der vorgenannten dritten Parteien eine derartige Weitergabe vorsehen.“

5.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 33.