11.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/59


BESCHLUSS 2014/73/GASP DES RATES

vom 10. Februar 2014

über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat in seiner Resolution 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 über die Situation in der Zentralafrikanischen Republik seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Sicherheitslage und die vielfältigen und zunehmenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte in der Zentralafrikanischen Republik bekundet. Des Weiteren hat er die Entsendung der „Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung“ (AFISM-CAR) für einen Zeitraum von zwölf Monaten sowie den vorübergehenden Einsatz französischer Truppen in der Zentralafrikanischen Republik genehmigt, die alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der AFISM-CAR bei der Wahrnehmung ihres Mandats ergreifen sollen.

(2)

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Oktober 2013 und 16. Dezember 2013 hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Dezember 2013 seine Besorgnis über die sich zunehmend verschärfende Krise in der Zentralafrikanischen Republik und über ihre schwerwiegenden Folgen für die humanitäre Lage und die Menschenrechte bekundet. Er begrüßte die französische Militärintervention zur Unterstützung der afrikanischen Kräfte in ihrem Bemühen um die Wiederherstellung der Sicherheit sowie das beständige Engagement der afrikanischen Partner für die Stabilisierung der Lage. Als Teil eines umfassenden Ansatzes bestätigte er die Bereitschaft der Union, den Einsatz der einschlägigen Instrumente – auch im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit ihrer militärischen und ihrer zivilen Dimension – zu prüfen, um zu den derzeitigen Bemühungen um die Stabilisierung des Landes beizutragen. Er ersuchte die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, im Januar 2014 einen diesbezüglichen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen.

(3)

Am 20. Januar 2014 hat der Rat vorbehaltlich einer gemäß Kapitel VII der VN-Charta angenommenen Resolution des VN-Sicherheitsrates ein Krisenmanagementkonzept für eine militärische Überbrückungsoperation in der Zentralafrikanischen Republik im Rahmen der GSVP (im Folgenden „EUFOR RCA“) gebilligt. Der Rat betonte, wie wichtig die enge Zusammenarbeit mit seinen Partnern, insbesondere den VN, der Afrikanischen Union (AU) und den zentralafrikanischen Behörden sowie der französischen Operation Sangaris ist.

(4)

Am 28. Januar 2014 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2134 (2014) zur Ermächtigung der Einleitung einer EU-Operation EUFOR RCA angenommen.

(5)

Am 23. Januar 2014 hat der Generalsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) die Errichtung einer EU-Operation in der Zentralafrikanischen Republik begrüßt.

(6)

Am 24. Januar 2014 hat der Interimspräsident der Zentralafrikanischen Republik die durch die Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates begrüßt.

(7)

Die EUFOR RCA sollte so schnell wie möglich in voller Einsatzfähigkeit entsendet werden, um zur Stabilisierung der Lage beizutragen. Sie sollte die übertragenen Aufgaben im Hinblick auf eine Übergabe an die AFISM-CAR innerhalb von sechs Monaten nach Erreichung der vollen Einsatzfähigkeit ausführen.

(8)

Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und die strategische Leitung des Krisenbewältigungsoperationen der EU wahrzunehmen und die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

(9)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der Einheiten und des Personals der Union und über die Teilnahme von Drittstaaten an Operationen der Union auszuhandeln und zu schließen.

(10)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates (1) gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieses Beschlusses entstehen, zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(11)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt gemäß dem in der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrats erteilten Mandat eine militärische Überbrückungsoperation in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) mit Übergabe an die Internationale Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR) innerhalb von vier bis sechs Monaten nach Erreichung voller Einsatzfähigkeit durch, um zur Schaffung eines sicheren und gesicherten Umfelds beizutragen.

(2)   Die EUFOR RCA wird im Einklang mit den politischen, strategischen und politisch-militärischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 20. Januar 2014 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der Operation der EU

Generalmajor Philippe Pontiès wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation EUFOR RCA ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Der Sitz des operativen Hauptquartiers von EUFOR RCA ist Larissa (Griechenland).

Artikel 4

Planung und Einleitung der Operation

(1)   Die Einsatzregeln, die für die Vorbereitungsphase der EUFOR RCA benötigt werden, werden vom Rat so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses genehmigt.

(2)   Der Beschluss über die Einleitung der EUFOR RCA wird vom Rat gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden, die für die Ausführung des Mandats erforderlich sind.

Artikel 5

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUFOR RCA wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und den Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK regelmäßig über die Durchführung der EUFOR RCA Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Das PSK bewertet auf Grundlage eines schriftlichen Berichts die Fortschritte der EUFOR RCA drei Monate nach der Einleitung der Operation.

Artikel 6

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUFOR RCA unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette erhält der Befehlshaber der EU-Operation vom Leiter der Delegation der Union in Bangui politische Handlungsempfehlungen.

(3)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst, fungiert der hohe Vertreter, als vorrangiger Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Behörden der Zentralafrikanischen Republik und ihre Nachbarländer, die Afrikanische Union (AU), ECCAS sowie andere einschlägige internationale und bilaterale Akteure.

(4)   Die Koordinierungsvereinbarungen zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation, den Akteuren der Union und den wichtigsten strategischen Partnern vor Ort, die für die Operation von Bedeutung sind, werden im Operationsplan festgelegt.

Artikel 8

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen ist. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für EUFOR RAC.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUFOR RCA leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 9

Status des unionsgeführten Personals

Der Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, wird in einer Übereinkunft geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 AEUV zu schließen ist.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR RCA dienende Betrag beläuft sich auf 25,9 Millionen EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 %.

Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUFOR RCA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Operation an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUFOR RCA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUFOR RCA an die Vereinten Nationen (VN) und die AU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der AU getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Operation generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EUFOR RCA läuft spätestens sechs Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit aus.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUFOR RCA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss 2011/871/GASP festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUFOR RCA.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35).

(2)  Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).