8.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/17


BESCHLUSS 2014/775/GASP DES RATES

vom 7. November 2014

zur Verlängerung des Beschlusses 2014/73/GASP über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 28. Januar 2014 die Resolution 2134 (2014) angenommen, mit der die Europäische Union ermächtigt wird, eine Operation in die Zentralafrikanische Republik zu entsenden.

(2)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP (1) erlassen, in dem festgelegt ist, dass eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUFOR RCA“) spätestens sechs Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit auslaufen sollte.

(3)

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat der Interimspräsident der Zentralafrikanischen Republik die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik darum gebeten, den Einsatz der EUFOR RCA zu verlängern.

(4)

Es ist notwendig, einen reibungslosen Übergang von der EUFOR RCA zur Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „MINUSCA“), die durch Resolution 2149 (2014) des VN-Sicherheitsrats errichtet wurde, so lange sicherzustellen, bis die MINUSCA uneingeschränkt die Verantwortung für die Sicherheit im Gebiet von Bangui übernehmen kann.

(5)

Am 21. Oktober 2014 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2181 (2014) angenommen, mit der die Verlängerung der EUFOR RCA bis zum 15. März 2015 genehmigt wurde.

(6)

Der Beschluss 2014/73/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/73/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „innerhalb von vier bis sechs Monaten“ durch die Worte „innerhalb von neun Monaten“ ersetzt.

2.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR RCA dienende Betrag beläuft sich auf 25,9 Millionen EUR für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2014. Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR RCA dienende Betrag beläuft sich auf 5,7 Millionen EUR für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 15. März 2015.

Für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2014 beträgt der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags 50 %. Für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 15. März 2015 beträgt der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags 0 %.“

.

3.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EUFOR RCA läuft am 15. März 2015 aus.“

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel den 7. November 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59).