22.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/20


BESCHLUSS (GASP) 2016/2040 DES RATES

vom 21. November 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) zur Einleitung ihrer Abwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2010 den Beschluss 2010/279/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) angenommen.

(2)

Am 17. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/922/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP bis zum 31. Dezember 2016 erlassen, mit dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt wurde.

(3)

Der Rat hat am 14. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2336 (3) angenommen, mit dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen wird.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zu Afghanistan vom 12. Mai 2016 bestätigt, dass die EU sich zwar weiterhin für die Unterstützung der zivilen Polizeiarbeit in Afghanistan einsetzen wird, EUPOL AFGHANISTAN jedoch im Jahr 2016 zum Abschluss kommt.

(5)

Die operative Phase von EUPOL AFGHANISTAN wird daher am 31. Dezember 2016 enden. Die Abwicklungsphase wird am 1. Januar 2017 beginnen. In dieser Abwicklungsphase wird ein Abwicklungsteam in Afghanistan benötigt.

(6)

Der Beschluss 2010/279/GASP sollte daher entsprechend geändert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sollte zur Verfügung gestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/279/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mission

(1)   Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden ‚EUPOL AFGHANISTAN‘ oder ‚Mission‘) wird vom 31. Mai 2010 bis 15. September 2017 verlängert.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2016 handelt EUPOL AFGHANISTAN in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 2 und führt die in Artikel 3 festgelegten Aufgaben aus.

(3)   Ab dem 1. Januar 2017 führt EUPOL AFGHANISTAN die Abwicklung der Mission durch.“

(2)

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Dezember 2016 entsprechen Umfang und Zuständigkeiten des Personals von EUPOL AFGHANISTAN den Zielen nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Missionsstruktur nach Artikel 4. Ab dem 1. Januar 2017 entsprechen Umfang und Zuständigkeiten des Personals von EUPOL AFGHANISTAN dem Ziel, die Abwicklung der Mission auf zügige und geordnete Art und Weise zu erreichen.“

(3)

Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. September 2017 beläuft sich auf 11 600 000 EUR.“

(4)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 15. September 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)  Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4).

(2)  Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/2336 des Rates vom 14. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 329 vom 15.12.2015, S. 16).